Standesvertretung der IT- und Consulting-Branche informiert – Pollirer
begrüßt Rechts- sicherheit, kritisiert aber "gesetzlich festgeschriebene Überregulierung"
Wien (pwk) - „Endlich wurde ein zeitgemäßes Mediengesetz geschaffen“, so Hans-Jürgen
Pollirer, Obmann der Sparte Information und Consulting der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Notwendig
geworden war die Novelle, um klarzustellen, dass auch elektronische Medien unter das Mediengesetz fallen. Interessenvertreter
Pollirer begrüßt die durch das neue Gesetz - die Novelle tritt am 1. Juli in Kraft - gewonnene Rechtsicherheit,
kritisiert allerdings „die gesetzlich festgeschriebene Überregulierung“. Nicht übersehen dürfe werden,
die Verpflichtungen auch zeitgerecht - das heißt für die Impressumspflicht eben bis zum 1. Juli – umzusetzen,
so Pollirer: „Die Zeit läuft.“
Die neuen Bestimmungen haben vor allem Auswirkungen auf Medieninhaber von Websites und elektronischen Newslettern:
So ist künftig jeder Medieninhaber sowie auch jeder Herausgeber gesetzlich verpflichtet, in Newslettern Namen
oder Firma sowie Anschrift anzugeben. Zusätzlich haben sowohl Websites als auch Newsletter weitergehende Angaben
zu enthalten, die vom Medieninhaber ständig leicht und unmittelbar auffindbar offenzulegen sind. Dies kann
bei Newsletter direkt oder durch Verweis auf eine Adresse im Internet geschehen, bei Websites nur direkt. Die alljährliche
Offenlegungsverpflichtung umfasst die Veröffentlichung von bestimmten Beteiligungsverhältnissen und von
der grundlegenden Richtung des Mediums. Ist der Medieninhaber auch Diensteanbieter nach dem E-Commerce Gesetz,
können die Informationen zusammen mit den Angaben nach E-Commerce Gesetz veröffentlicht werden.
Einen Erfolg konnte die Interessenvertretung zu Gunsten ihrer Mitglieder in Bezug auf so genannte „kleine Websites“
erzielen: „Bei Seiten, die sich auf die werbliche Präsentation eines Unternehmens, dessen Leistungen oder
Produkte beschränken und die keinen die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt
aufweisen, besteht eine Ausnahme. Dort finden die erweiterten Offenlegungsverpflichtungen oder die Pflicht zur
Veröffentlichung einer Gegendarstellung keine Anwendung“, erklärt Pollirer abschließend zufrieden. |