Höchstgerichtliche Urteile lösen das Grundproblem nicht
Wien (arbö) - Wer fährt, trinkt nicht. Beim Alkoholkonsum appelliert der ARBÖ an Verantwortungsbewusstsein
und Eigeninitiative der Kraftfahrer. "Höchstgerichtliche Urteile regen zum Denken an, sie beseitigen
jedoch nicht das eigentliche Problem von Verkehrsteilnehmern, die verantwortungslos, weil alkoholisiert, unterwegs
sind", unterstreicht ARBÖ-Generalsekretär Dr. Rudolf Hellar.
Der ARBÖ sieht in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der eine mögliche Haftung der Wirte gegenüber
Betrunkenen feststellt, nur einen von mehreren Bausteinen. Betrunkene Autofahrer, die auf die Feststellung der
Haftung der Gastwirte durch die Justiz setzen, handeln sehr kurzsichtig und sind daher schlecht beraten, fügt
der ARBÖ-Generalsekretär hinzu.
Entscheidungen der Höchstgerichte beschränken sich oft auf Einzelfälle mit besonderen Umständen
und sind daher nicht Eins zu Eins auf alle übertragbar. So wurde bei einem Urteil des Obersten Gerichtshofes
(2Ob193/04b) vom 23. September 2004 lediglich dann eine Mitverantwortung des Barkeepers als Möglichkeit ("kann")
eingeräumt, wenn der Barkeeper einen betrunkenen Gast direkt dazu auffordert, zu einem ebenfalls betrunkenen
Gast ins Auto einzusteigen.
Dazu ein Zitat aus dem Urteil: "Ein Barkeeper k a n n dem Gast gegenüber deliktisch haftbar werden, wenn
er ihn überredet, für den Heimweg zu einem ebenfalls betrunkenen Lenker ins Fahrzeug einzusteigen."
(Zitat-Ende) Wenn der Barkeeper hingegen nur generell in der Runde nach einer Mitfahrgelegenheit für betrunkene
Gäste fragt ("Wer kann den betrunkenen NN mitnehmen?"), kann er nachher nicht in die Haftung genommen
werden. Im übrigen ist auch dieser Fall noch nicht endgültig ausjudiziert, warnt der ARBÖ.
"Zweifellos sind auch alle Teilnehmer an gesellschaftlichen Runden aufgefordert, ihren Beitrag zu leisten
und Zivilcourage zu zeigen, wenn betrunkene Kollegen nicht mehr in der Lage sind, Verantwortung für ihr eigenes
Verhalten zu übernehmen", appelliert der ARBÖ-Generalsekretär. Jedem Einzelnen sollte es möglich
sein, einen Bekannten, bei dem der Alkoholisierungsgrad und damit die Fahruntüchtigkeit offenen Auges feststellbar
ist, von einer Fahrt abzuhalten. |