Entwurf beinhaltet Neuregelungen in insgesamt 12 Agrargesetzen
Wien (bmlfuw) - Der Ministerrat hat am Mittwoch (24. 05.) die Vorlage für ein neues Agrarrechtsänderungs-Gesetz
angenommen. Mit dieser jährlichen Sammelnovelle werden anstehende Korrekturen in verschiedenen Agrargesetzen
behandelt. Heuer spannt sich der Bogen von Novellierungen im Wasserrechtsgesetz, diversen Betriebsmittelgesetzen,
dem Weingesetz bis zum Flurverfassungsgrundsatz-Gesetz. Dies teilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft mit.
Im Wasserrechtsgesetz wird eine Ermächtigung geschaffen, die es erlaubt, in Anlehnung an die EU-Nitatrichtlinie
in bestimmten Gebieten unter klar definierten Voraussetzungen von den derzeit geltenden Stickstoffhöchstmengen
für Dung abzuweichen. Gemäß EU-Nitratrichtlinie darf pro Jahr und Hektar nicht mehr Wirtschaftsdünger
ausgebracht werden als die Menge, die 170 kg Stickstoff enthält. Die Richtlinie läßt aber auch
Ausnahmen zu, wenn die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden und sich die Ausnahme objektiv durch
Pflanzen mit erhöhtem Stickstoffbedarf oder längere Wachstumsphasen begründen läßt.
Durch die EU-bedingte Reduktion der zulässigen Stickstoffhöchstmenge von 210 kg auf gegenwärtig
170 kg und der von der Kommission geforderten Anhebung der Stickstoffanfallswerte bei Rindern von 60 auf bis zu
97 kg Stickstoff pro Dung-Großvieheinheit und Jahr haben sich für viele rinderhaltende Betriebe insbesondere
in den Gunstlagen des alpinen Berggebietes und des Alpenvorlandes Probleme ergeben. Ohne entsprechende Korrektur
ergibt sich die Situation, dass Betriebe mit dominierender Rinderhaltung einerseits Wirtschaftsdünger (Stallmist)
abgeben und gleichzeitig zur Deckung des Düngerbedarfs der Kulturen mineralischen Dünger zukaufen müssen.
Durch die neue Verordnungsermächtigung ist nicht mit einer Steigerung der Tierzahlen und dem damit verbundenen
Wirtschaftsdüngeranfall zu rechnen, sodass keine zusätzliche Gewässerbelastung zu erwarten ist.
Überdies ist eine selektive Anhebung der zulässigen Stickstoffhöchstwerte von der Europäischen
Kommission zu genehmigen.
Im wasserrechtlichen Verfahrensrecht wird eine erfolgsorientierte Kostenersatzbestimmung eingeführt. Damit
entfällt die Pflicht des Bundes zur Vorfinanzierung von Gerichtsgebühren und die derzeit geltende einseitige
Verfahrenskostenersatzpflicht wird aufgehoben. Damit sind der Bund und private Verfahrensgegner bei den Gerichtskosten
gleichgestellt.
Durch die Novellierung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes sowie des Grundsatzgesetzes über die Behandlung
der Wald- und Weidenutzungsrechte wird der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU, die die UN-Aarhus-Konvention
umsetzt, Rechnung getragen. In Zukunft erhalten Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich in Kommassierungsverfahren
und Wald- und Weidetrennungsverfahren (Umwandlung von Wald- in Weideflächen ) ab Überschreiten gewisser
Schwellenwerte bzw. Kriterien Parteistellung, sofern sie ein Vorabanerkennungsverfahren - wie es im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
vorgesehen ist – durchlaufen haben.
Im Forstgesetz erfolgt eine Anpassung an die auf Grundlage des Universitätsgesetz 2002 bestehenden die Forstwirtschaft
betreffenden Studien an der Universität für Bodenkultur.
Damit wird - neben den Absolventen der Försterschulen - künftigen Absolventen des Bakkalaureatsstudiums
"Forstwirtschaft" die Ausbildung zum Forstorgan "Forstadjunkt" eröffnet. Die Ausbildung
zum Forstorgan "Forstassistent" setzt zukünftig die Absolvierung eines Magisterstudiums ("Dipl.-Ing.")
und allfällig ergänzender Lehrveranstaltungen voraus. Dieser Ausbildungsweg soll in einer zu erlassenden
Verordnung konkret geregelt werden.
Laut EU-Verordnung Nr. 183/2005 sind landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere
verfüttern, zur Erleichterung der Kontrolle behördlich zu registrieren. Zu diesem Zweck wird im Futtermittelgesetz
die schon bisher gegebene Zuständigkeit des Landeshauptmannes erweitert. Die Registrierung selbst wird im
Rahmen einer Verordnung geregelt werden, die aus Verwaltungseffizienzgründen in Abstimmung mit der Registrierungspflicht
für Lebensmittelunternehmer nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz erfolgen wird.
Lediglich geringere Änderungen betreffen das Weingesetz (Mindestgebühr bei Lesegutkontrolle, Änderung
der Weinbaugebiete), das Düngemittel- , das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das BFW-Gesetz
(Gebührenanpassungen).
Die Novelle des Pflanzenschutzgesetzes beinhaltet die Durchführung der EU-Richtlinie 2004/1002/EG, mit der
strenge Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittstaaten festgelegt wurden. Hintergrund ist die bereits
im Jahre 2000 erfolgte Einschleppung des asiatischen Borkenkäfers durch Verpackungsholz. Zur besseren phytosanitären
Kontrolle sind die Empfänger von Verpackungsmaterial aus Holz (Holzpaletten, Kisten Verschlägen) mit
Ursprung aus Drittländern außer der Schweiz künftig unmittelbar nach dem erstmaligen Empfang zu
einer Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet, das auch die Überprüfungen vornehmen wird.
Die Details der Meldung werden in einer Verordnung festgelegt. Dies teilt das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abschließend mit. |