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Parteienstellung für Umweltorganisationen in UVP- und AWG-Verfahren |
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Ausweitung der Parteienrechte macht Verfahren transparenter Wien (bmlfuw) - Ab 1. Juni 2005 ist es für Umweltorganisationen möglich, in UVP- und in AWG-Genehmigungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen Parteienstellung zu erhalten. Diese Neuerung ist der Anfang 2005 in Kraft getretenen Novelle 2004 des UVP-G 2000 zu verdanken und erlaubt Umweltorganisationen, sich an Verfahren als Partei zu beteiligen. Eine der Voraussetzungen ist jedoch, dass die Umweltorganisation mit Bescheid des bzw. der BundesministerIn für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem bzw. der BundesministerIn für Wirtschaft und Arbeit anerkannt wurde. Diese Ausweitung der Parteienrechte macht Verfahren transparenter. Zu beachten ist allerdings, dass die Parteienstellung erst in Genehmigungsverfahren gemäß UVP-G 2000 und Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ausgeübt werden kann, die nach dem 31. Mai 2005 beantragt wurden. Um Parteienrechte wahrnehmen zu können, ist das Vorliegen des Anerkennungsbescheides erforderlich. Es ist daher empfehlenswert, den Anerkennungsantrag rasch zu stellen. Dieser ist abgaben- und gebührenpflichtig. Als Umweltorganisation gilt ein Verein oder eine Stiftung mit gemeinnützigem Zweck und dem ausdrücklichen Ziel, die Umwelt zu schützen. Weitere Bedingung ist mindestens dreijähriges Bestehen der Organisation. Bisher wurden der Naturschutzbund Steiermark, der Österreichische Naturschutzbund, der Österreichische Alpenverein, der Naturschutzbund Burgenland, das ÖKOBÜRO, die Umweltschutzorganisation GLOBAL 2000 sowie der WWF Österreich mit Bescheid anerkannt. Für zwei weitere Umweltorganisationen läuft das Anerkennungsverfahren. Das Antragsformular für die Anerkennung als Umweltorganisation mit allen Erläuterungen und Hinweisen finden Sie unter www.lebensministerium.at. Weitere Information erhalten Sie auch bei den Dachorganisationen der Umweltorganisationen http://www.oekobuero.at bzw. http://www.umweltdachverband.at. |
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