Wien (bmaa) - Von der Einberufung zum österreichischen Präsenzdienst
sind neben den allg. Ausschließungsgründen des § 25 Wehrgesetz 2001 idgF solche österreichische
Wehrpflichtige ausgeschlossen, die nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen von der Leistung eines
Wehrdienstes befreit sind.
Dazu zählen folgende Abkommen:
- das Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit,
unterzeichnet am 12. April 1930 in Den Haag (BGBl. Nr. 214/1958); dzt. Vertragsparteien neben Österreich:
Australien, Belgien, Brasilien, El Salvador, Fidschi, Indien, Kiribati, Kolumbien, Kuba, Lesotho, Malawi, Malta,
Mauretanien, Mauritius, Niederlande, Niger, Nigeria, Schweden, Swasiland, Simbabwe, Republik Südafrika, Vereinigtes
Königreich, USA, Zypern;
- das Europarats-Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit
und über die Militärdienstpflicht in Fällen mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. Nr. 471/1975,
CETS Nr. 043); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Belgien, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Spanien, Schweden, Vereinigtes Königreich;
- das Europäische Übereinkommen über Staatsangehörigkeit des Europarats (BGBl. III Nr. 39/2000,
CETS Nr. 166); dzt. Vertragsparteien neben Österreich: Albanien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland,
Ungarn, Island, Moldau, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Mazedonien;
- der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik über die Ableistung
des Militärdienstes von Doppelbürgern (BGBl. Nr. 450/1981); und
- das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend den
Militärdienst der Doppelbürger samt Anhang (BGBl. III Nr. 214/2000).
Die Abschaffung des Präsenzdienstes in einem Land einer weiteren Staatsangehörigkeit befreit den österreichischen
(Doppel-)Staatsbürger nicht von seiner österreichischen Wehrpflicht.
Ergänzend wird daran erinnert, dass mit dem freiwilligen Eintritt in den Militärdienst eines fremden
Staates der automatische Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft eintritt. Dies ist nicht der
Fall, wenn ein Doppelbürger seiner aus einer anderen Staatsangehörigkeit resultierenden Militärdienstpflicht
nachkommt. In solchen Fällen tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft jedoch dann
ein, wenn er seine Militärdienstleistung freiwillig verlängert oder sich freiwillig weiteren Militärdienstleistungen
unterzieht.
Weitere Auskünfte erteilen gerne die österreichischen Botschaften und (General-)Konsulate im Ausland
sowie die AuslandsösterreicherInnen- und Staatsbürgerschafts-Abteilung des BMaA.
T. M. Buchsbaum m.p.
Leiter der AuslandsösterreicherInnen-Abteilung
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