Erlass der Richtlinie gegen die Geldwäsche
Brüssel (europarl) - Die Europäische Kommission begrüßt die Annahme der dritten
Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche einschließlich der
Finanzierung des Terrorismus. Die vom Rat der Wirtschafts- und Finanzminister verabschiedete Richtlinie gilt für
den Finanzsektor und andere wichtige Dienstleistungsbereiche sowie für alle Anbieter von Waren, sofern die
Zahlungen bar vorgenommen werden und 15.000 € übersteigen. Die Institute und Personen, die unter die
Richtlinie fallen, müssen im Kampf gegen die Geldwäsche kooperieren, indem sie verschiedene Maßnahmen
ergreifen, mit denen die Identität der Kunden festgestellt, Verdachtsmeldungen vorgenommen und Präventivsysteme
innerhalb ihrer Einrichtungen aufgebaut werden. Die Richtlinie wurde am 30. Juni 2004 von der Kommission vorgeschlagen
und vom Europäischen Parlament im Mai 2005 mit Änderungen angenommen; der Rat hat nun der aktuellen Fassung
zugestimmt, so dass keine zweite Lesung in Parlament oder Rat erforderlich ist.
Das für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige Kommissionsmitglied Charlie McCreevy erklärte:
Ich bin sehr erfreut, dass diese wichtige Richtlinie dank der engen Zusammenarbeit zwischen Parlament, Rat und
Kommission rasch verabschiedet werden konnte. Dadurch erhält der Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus
und das organisierte Verbrechen Auftrieb, und zugleich wird verhindert, dass Stabilität und Ansehen des Finanzsektors
und des Binnenmarktes Schaden nehmen. Dies sind politische Prioritäten für die EU, und ich beglückwünsche
alle am Entstehen der Richtlinie Beteiligten.
Die dritte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche baut auf den bestehenden EU-Rechtsvorschriften auf
(siehe IP/04/832) und übernimmt die vierzig Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen
die Geldwäsche“ (FATF), die im Juni 2003 überarbeitet wurden, in EU-Recht. Bei der FATF handelt es sich
um ein internationales Gremium, das Standards für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung
des Terrorismus ausarbeitet.
Die Richtlinie gilt sowohl für den Finanzsektor als auch für Rechtsanwälte, Notare, Buchprüfer,
Immobilienmakler, Kasinos sowie Anbieter von Dienstleistungen für Trusts und Unternehmen. Außerdem gilt
sie für alle Anbieter von Waren, sofern die Zahlungen bar vorgenommen werden und 15 000 € überschreiten.
Die unter die Richtlinie fallenden Institute und Personen müssen
- die Identität ihrer Kunden und der wirtschaftlichen Eigentümer ermitteln und überprüfen
sowie ihre Geschäftsbeziehung zum Kunden überwachen;
- jeden Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung den öffentlichen Behörden, in der
Regel der nationalen Finanzfahndungsstelle, melden und
- unterstützende Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel eine angemessene Ausbildung des Personals und die
Einführung angemessener interner Präventivpolitiken und -verfahren.
Mit der Richtlinie werden zusätzliche Anforderungen und Schutzmaßnahmen für Situationen mit erhöhtem
Risiko eingeführt (z. B. Handel mit Korrespondenzbanken außerhalb der EU).
Aus Gründen der Klarheit wird die bestehende Richtlinie von 1991 in ihrer geänderten Form von 2001 aufgehoben
und durch diese Richtlinie ersetzt, sobald sie in Kraft tritt.
Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, die Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union, die für Ende 2005 vorgesehen ist, umzusetzen.
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