LR Ackerl: "Neues Jugendschutzgesetz beseitigt Ausnahmen beim Alkoholabgabeverbot!"
Linz (lk) - Der für den Jugendschutz in Oberösterreich zuständige Landesrat Josef
Ackerl begrüßt die im Unterausschuss des Landtags erzielte Einigung über das neue Jugendschutzgesetz.
"Ich habe mich schon 2001 für das ausnahmslose Abgabeverbot von Alkohol an Unter-16- Jährige eingesetzt!"
so Ackerl am Freitag (24. 06.). "Vor allem in den kinder- und jugendfreundlich getarnten Alkopops sehe
ich eine echte Gefahr für die Gesundheit unserer Kinder und Jugendlichen!" Damals, vor vier Jahren, ist
Ackerl mit seinem Vorstoß noch an der Landtagsmehrheit gescheitert, in der neuen Novelle ist nun ein ausnahmsloses
Abgabeverbot für alkoholische Getränke an Personen unter 16 Jahren vorgesehen, und die Bestimmungen wurden
ausdrücklich auf Alkopops ausgedehnt!
Schon im oö. Jugendschutzgesetz 2001 war die Abgabe von Alkohol an Unter-16-Jährige zwar grundsätzlich
verboten, aber die 2001 von der Mehrheit des Landtags geforderte Ausnahmebestimmung - nach der Jugendliche mit
einer Bestätigung für ihre Eltern Alkohol und Tabak kaufen dürfen - untergrub dieses Verbot. "Ich
habe mich entgegen der damaligen Mehrheit immer für ein ausnahmsloses Abgabeverbot von Alkohol ausgesprochen!"
betont Landesrat Josef Ackerl. "Ich freue mich, dass der Unterausschuss des Landtags meinen Vorstellungen
nun gefolgt ist!" Auch die ausdrückliche Ausdehnung der Bestimmungen auf Alkopops, die durch ihren süßlichen
Geschmack den Alkoholgehalt übertünchen, aber nicht minder gefährlich sind, freut Ackerl: "Diese
Mixgetränke halte ich wegen ihres ungefährlichen Aussehens und Geschmacks für eine besonders perfide
Gefährdung der Gesundheit unserer Jugend!" Mit der Novelle, die am 15. September 2005 in Kraft treten
soll, werden auch die Gewerbetreibenden mehr in die Verantwortung gezogen. "Wer Alkohol an Jugendliche ausschenkt,
muss nicht mehr wie bisher zuerst behördlich abgemahnt, sondern kann sofort bestraft werden!" so Ackerl.
"Alkohol bleibt leider eine gesellschaftlich legitimierte Droge, der negativen Beispielwirkung der Erwachsenen
können wir nicht viel entgegensetzen. Was wir tun können, haben wir mit diesem Gesetz getan!" |