Teil 1: Vormerksystem im Anmarsch
Wien (kfv) - Mit 1. Juli 2005 tritt das Vormerksystem in Kraft. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit
beleuchtet die einzelnen Delikte genauer.
Stichtag für die Einführung des Vormerksystems ist der 1. Juli 2005. Wer ab diesem Tag beim Begehen
eines der 13 besonders gefährlichen und unfallträchtigen Delikte erwischt wird, bekommt eine Vormerkung
im Führerscheinregister. Seit 1995 wurde über die Einführung des Vormerksystems in Österreich
diskutiert. In anderen europäischen Staaten wie etwa Griechenland, Italien oder Irland wurde ein entsprechendes
System mittlerweile schon längst eingeführt. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit wird in den
nächsten zwei Wochen die 13 einzelnen Delikte genauer unter die Lupe nehmen.
Was bringt das Vormerksystem?
Das Ziel des Vormerksystems ist, Risikolenker und Mehrfachtäter aus der Masse an disziplinierten Autofahrern
herauszufiltern und in einem System zu erfassen. „Durch gezielte, sichernde und bewusstseinsbildende Maßnahmen
soll die Verkehrssicherheit erhöht und die Zahl der Verletzten und Todesopfer reduziert werden“, erklärt
Dr. Othmar Thann, Direktor des Kuratoriums für Verkehrssicherheit. Begeht man eines der 13 Vormerk-Delikte,
wird der Verstoß im Führerscheinregister für zwei Jahre vermerkt. Im Falle einer zweiten
Vormerkung kommt es zu einer gezielten Maßnahme (z.B. Nachschulung oder Fahrtraining). Beim dritten
Delikt innerhalb von zwei Jahren wird dem straffälligen Fahrer die Lenkberechtigung für mindestens
drei Monate entzogen. Nach zwei Jahren ohne Delikt wird eine Vormerkung nicht mehr berücksichtigt. Die Vormerkdelikte
dürfen allerdings nicht mit Entzugsdelikten verwechselt werden. Denn wer etwa mit mehr als 0,8 Promille
Alkohol im Blut unterwegs ist, die Geschwindigkeit im Ort um mehr als 40 km/h und außerhalb um mehr als
50 km/h übertritt oder weniger als 0,2 Sekunden Sicherheitsabstand hält, verliert seine Lenkberechtigung
auch weiterhin sofort.
Vormerkdelikt: Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
Fußgänger sind die schwächsten Verkehrsteilnehmer. 2004 wurden 21 Fußgänger
getötet und 1.081 verletzt. Ab 1. Juli ist die Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
ein Vormerkdelikt. Die Geldstrafe von 72 Euro bis zu 2.180 Euro bleibt nach wie vor zusätzlich bestehen.
Vormerkdelikt: Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“
Stopp heißt Stopp: Da führt kein Weg dran vorbei – falls doch, und behindert man dadurch
auch noch andere Verkehrsteilnehmer, kommt es zu einer Vormerkung. Außerdem erhält der Lenker wie bisher
eine Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro. 71 Tote und über 12.000 Verletzte gab es im Jahr 2004, weil
Vorrangregeln missachtet wurden.
Vormerkdelikt: Nichtbeachtung des Rotlichts
Neun Menschen wurden im Jahr 2004 getötet und 858 Menschen verletzt, weil manche Autofahrer
anscheinend farbenblind unterwegs sind. Pro Sekunde werden in Österreich sechs Rotlichter überfahren.
Die Nichtbeachtung des Rotlichts bei gleichzeitiger Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist ein Delikt
im Vormerksystem. Zusätzlich kommt es wie bisher zu einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro.
Vormerkdelikt: Nicht korrektes Überqueren von Bahnübergängen
Wird das Rotlicht beim Bahnübergang ignoriert oder der Bahnschranken einfach umfahren, kommt es
neben der Geldstrafe von bis zu 726 Euro ebenfalls zu einer Vormerkung. 2004 wurden 23 Menschen getötet
und 91 Menschen verletzt, weil Bahnübergänge nicht korrekt überquert wurden.
In den nächsten zwei Wochen wird das Kuratorium für Verkehrssicherheit auch die anderen neun Vormerkdelikte
genauer präsentieren. „Durch das Vormerksystem werden schwarze Schafe, die einen erheblichen Risikofaktor
für alle anderen Verkehrsteilnehmer darstellen, ausgesondert und einer nochmaligen Schulung unterzogen“,
erläutert Thann. „Das bringt einen enormen Fortschritt in punkto Verkehrssicherheit.“
Die 13 Vormerkdelikte
- Gefährdung von Fußgängern am Schutzweg
- Nichtbeachtung des Zeichens „Halt“ bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
- Nichtbeachtung des Rotlichts bei Behinderung anderer Fahrzeuglenker
- Nichtbeachtung des Rotlichts bei Bahnübergängen und Umfahren der bereits
- geschlossenen Schranken
- Befahren des Pannenstreifens und dadurch Behinderung von
- Einsatzfahrzeugen
- Missachtung des Fahrverbots für Kfz mit gefährlichen Gütern in
- Tunnelanlagen
- Übertretung der Verordnung bzgl. Beförderungseinheiten mit gefährlichen
- Gütern beim Befahren von Autobahntunneln
- Lenken eines Fahrzeuges, dessen technischer Zustand oder nicht gesicherte
- Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt
- Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei C-Lenkern (Lkw)
- Übertretung der 0,1 Promille-Obergrenze bei D-Lenkern (Bus)
- Übertretung der 0,5 Promille-Obergrenze (alle Lenker)
- Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung
- Halten eines unzureichenden Sicherheitsabstandes von 0,2 – 0,4 Sekunden
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