Wasserrechtsgesetz bringt mehr Flexibilität bei den Nitratgrenzwerten
Wien (bmlfuw) - Am Mittwoch (06. 07.) hat der Nationalrat das Agrarrechtsänderungsgesetz
2005 verabschiedet. Mit dieser jährlichen Sammelnovelle werden anstehende Korrekturen in verschiedenen Landwirtschaftsgesetzen
vorgenommen. Heuer spannt sich der Bogen von Novellierungen im Wasserrechtsgesetz, diversen Betriebsmittelgesetzen,
dem Weingesetz bis zum Flurverfassungsgrundsatzgesetz. Dies teilt das Lebensministerium mit.
Im Wasserrechtsgesetz wird in Anlehnung an die EU-Nitatrichtlinie eine rechtliche Ermächtigung geschaffen,
in bestimmten Gebieten unter klar definierten Voraussetzungen von den derzeit geltenden Stickstoffhöchstmengen
für Dung abzuweichen. Gemäß EU-Nitratrichtlinie darf pro Jahr und Hektar nicht mehr Wirtschaftsdünger
ausgebracht werden als die Menge, die 170 kg Stickstoff enthält. Die Richtlinie lässt aber auch Ausnahmen
zu, wenn die Ziele der Richtlinie nicht beeinträchtigt werden und sich die Ausnahme objektiv durch Pflanzen
mit erhöhtem Stickstoffbedarf oder längere Wachstumsphasen begründen lässt.
Durch die EU-bedingte Reduktion der zulässigen Stickstoffhöchstmenge von 210 kg auf gegenwärtige
170 kg und der von der Kommission geforderten Anhebung der Stickstoffanfallswerte bei Rindern von 60 auf bis zu
97 kg Stickstoff pro Dunggroßvieheinheit und Jahr haben sich für viele rinderhaltende Betriebe insbesondere
in den Gunstlagen des alpinen Berggebietes und des Alpenvorlandes Probleme ergeben. Ohne entsprechende Korrektur
müssen unter Umständen Betriebe mit dominierender Rinderhaltung einerseits Wirtschaftsdünger (Stallmist)
abgeben und gleichzeitig zur Deckung des Düngerbedarfs der Kulturen mineralischen Dünger zukaufen. Durch
diese Verordnungsermächtigung im Wasserrechtsgesetz ist nicht mit einer Steigerung der Tierzahlen und dem
damit verbundenen Wirtschaftsdüngeranfall zu rechnen. Die flexible Ausnahmemöglichkeit bis max. 210 kg/ha
ist überdies von der Europäischen Kommission zu genehmigen; die Gespräche zwischen Ministerium und
Kommission sind bereits im Laufen.
Im wasserrechtlichen Verfahrensrecht wird eine erfolgsorientierte Kostenersatzbestimmung eingeführt. Dadurch
entfällt die Pflicht des Bundes zur Vorfinanziernung von Gerichtsgebühren bzw. die einseitige Verfahrenskostenpflicht.
Damit sind der Bund und private Verfahrensgegner bei den Gerichtskosten gleichgestellt.
Durch die Novellierung des Flurverfassungsgrundsatzgesetzes sowie des Grundsatzgesetzes über die Behandlung
der Wald- und Weidenutzungsrechte wird der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der EU, die ihrerseits die
UN-Aarhus-Konvention umsetzt, Rechnung getragen. In Zukunft erhalten Nichtregierungsorganisationen aus dem Umweltbereich
in Kommassierungsverfahren und Wald- und Weidetrennungsverfahren – das heißt Umwandlung von Wald- in Weideflächen
– ab Überschreiten gewisser Schwellenwerte bzw Kriterien Parteistellung, sofern sie ein Vorabanerkennungsverfahren
gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchlaufen haben.
Im Forstgesetz erfolgt eine Anpassung an die auf Grundlage des Universitätsgesetz 2002 bestehenden, die Forstwirtschaft
betreffenden Studien an der Universität für Bodenkultur.
Damit wird – neben den Absolventen der Försterschulen – künftigen AbsolventInnen des Bakkalaureatsstudiums
„Forstwirtschaft“ die Ausbildung zum Forstorgan „Forstadjunkt“ eröffnet. Die Ausbildung zum Forstorgan „Forstassistent“
setzt zukünftig die Absolvierung eines Magisterstudiums und allfällig ergänzender Lehrveranstaltungen
voraus. Dieser Ausbildungsweg soll in einer zu erlassenden Verordnung konkret geregelt werden.
Laut EU-Verordnung Nr. 183/2005 sind landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel erzeugen oder an Nutztiere
verfüttern, zur Erleichterung der Kontrolle behördlich zu registrieren. Zu diesem Zweck wird im Futtermittelgesetz
die schon bisher gegebene Zuständigkeit des Landeshauptmannes erweitert. Die Registrierung selbst wird im
Rahmen einer Verordnung geregelt werden, die aus Verwaltungseffizienzgründen in Abstimmung mit der Registrierungspflicht
für Lebensmittelunternehmer nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz erfolgen wird.
Lediglich geringere Änderungen betreffen das Weingesetz (Mindestgebühr bei Lesegutkontrolle, Änderung
der Weinbaugebiete), das Düngemittel- , das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das BFW-Gesetz
(Gebührenanpassungen).
Die Novelle des Pflanzenschutzgesetzes beinhaltet die Durchführung der EU-Richtlinie 2004/1002/EG, mit der
strenge Anforderungen an Verpackungsmaterial aus Holz aus Drittstaaten festgelegt wurden. Hintergrund ist die bereits
im Jahre 2000 erfolgte Einschleppung des asiatischen Borkenkäfers durch Verpackungsholz. Zur besseren phytosanitären
Kontrolle sind die Empfänger von Verpackungsmaterial aus Holz (Holzpaletten, Kisten Verschlägen) mit
Ursprung aus Drittländern außer der Schweiz künftig unmittelbar nach dem erstmaligen Empfang zu
einer Meldung an das Bundesamt für Wald verpflichtet, das auch die Überprüfungen vornehmen wird.
Die Details der Meldung werden in einer Verordnung festgelegt. |