Astl: Neue Pauschalierungsverordnung ist faires Besteuerungssystem  

erstellt am
08. 08. 05

Verordnung erstmals für Veranlagungsjahr 2006 anzuwenden
Wien (aiz.info) - Nach umfassenden Gesprächen zwischen Finanzministerium und Landwirtschaftskammer Österreich wurde für die Jahre 2006 bis 2010 eine neue Verordnung zur pauschalen Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft erlassen. "Damit konnte sichergestellt werden, dass die bewährte und effiziente Methode der Pauschalierung im Einkommenssteuerrecht für weitere fünf Jahre erhalten bleibt. In den Grundzügen wird das bisherige System unverändert weitergeführt, es wurden allerdings einige Detailänderungen vorgenommen", erklärte August Astl, Generalsekretär der Landwirtschaftskammer Österreich.

Grundsätzlich bleibt es bei der Ermittlung des Gewinngrundbetrages durch einen Prozentsatz des Einheitswertes für Betriebe bis zu einem Einheitswert von EUR 65.500,-. Der bisher gestaffelte Prozentsatz von 37, 41 und 45% wird durch einen einheitlichen Satz von 39% ersetzt. "Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und beseitigt auch das Problem, dass bei knappem Überschreiten der Grenze, ab welcher der nächst höhere Durchschnittssatz anwendbar war, dieser vom gesamten Einheitswert und nicht nur von jenem Teil, der die Grenze übersteigt, berechnet wurde. Der neue Satz kommt auch für die einheitswertabhängige Forstpauschalierung bis zu einem Einheitswert von EUR 11.000,- zum Tragen. Bisher betrug der Satz 40 beziehungsweise 50%. Unverändert bleiben die Bestimmungen über die Teilpauschalierung für Betriebe, die einen Einheitswert von über EUR 65.500,- bis EUR 150.000,- aufweisen oder die Beitrags- grundlagenoption in der Sozialversicherung mit einer Ausgabenpauschale von 70% der Einnahmen ausgeübt haben", erläuterte Astl.

Dienstleistungen an Nichtlandwirte erfasst
Neu aufgenommen wurde eine Bestimmung betreffend die Erbringung von Dienstleistungen an Nichtlandwirte: Wenn das Entgelt überwiegend für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten geleistet wird, kann ein Ausgabenpauschale von 50% vom Gesamtentgelt - also auch die Arbeitsleistung umfassend - abgezogen werden. Ebenfalls neu in der Verordnung ist die bisher nur im Erlassweg zugestandene Ausgabenpauschale von 50% für die Privatzimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten.

Eine Einschränkung wurde hinsichtlich des Wechsels zwischen den Gewinnermittlungsarten verordnet: Wer aus der Pauschalierung freiwillig ausscheidet, kann diese erst nach einem Bindungszeitraum von fünf Jahren wieder in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Geltungszeitraum der Verordnung und wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung sowie die allgemein geltende Basispauschalierung festgelegt. Eine weitere Änderung betrifft das Überschreiten der Einheitswertgrenze von EUR 65.500,-, ferner wurden einige Klarstellungen betreffend gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge getroffen.

"Aus der Sicht der Landwirtschaftskammer Österreich ist mit der neuen Verordnung für den größten Teil der österreichischen Land- und Forstwirte ein faires und verwaltungsökonomisches System der Besteuerung für weitere fünf Jahre gewährleistet. Die Verordnung ist erstmals für das Veranlagungsjahr 2006 in der bis Ende April 2007 beziehungsweise bei elektronischer Einreichung bis Ende Juni 2007 einzureichenden Steuererklärung anzuwenden. Bis dahin gilt die bisherige Rechtslage", erklärte Astl abschließend.
     
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