VfGH übt scharfe Kritik an "mangelhafter Legistik"  

erstellt am
01. 09. 05

Manche gesetzliche Bestimmungen kaum noch zu verstehen
Wien (pk) - Der Verfassungsgerichtshof übt in seinem jüngsten Tätigkeitsbericht scharfe Kritik an der Formulierung mancher Gesetze. Auch im Jahr 2004 habe sich der VfGH wiederholt mit gesetzlichen Regelungen befassen müssen, "deren Systematik nur mit Mühe zu durchschauen und deren Sinnermittlung nicht zuletzt deshalb schwierig ist, weil in den anzuwendenden Rechtstexten die Regeln der Grammatik und sonstige Prinzipien der deutschen Sprache gröblich missachtet werden", heißt es wörtlich. Mangelnde sprachliche Präzision und überlange Sätze mit ineinander verstrickten Gedanken sind den Verfassungshütern ebenso ein Dorn im Auge wie kaum durchschaubare Verweisungsketten und die häufige Novellierung mancher Gesetze mit zum Teil rückwirkendem Inkrafttreten. Betroffen von den legistischen Unzulänglichkeiten sind dem VfGH zufolge viele Rechtsbereiche, vor allem aber das Sozialrecht und das Energierecht.

Der Verfassungsgerichtshof regt aber nicht nur "dringend an", der legistischen Ausarbeitung künftig erhöhtes Augenmerk zuzuwenden, er mahnt auch die unverzügliche Kundmachung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ein. Sowohl 2003 als auch 2004 hat es demnach mehrere Fälle gegeben, in denen zwischen der Aufhebung eines Gesetzes bzw. einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und der Kundmachung des Erkenntnisses einige Monate verstrichen sind, was, wie die Richterinnen und Richter schreiben, unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten überaus bedenklich erscheint. Konkrete Rügen betreffen dabei Gesund- heitsministerin Maria Rauch-Kallat, Verkehrsminister Hubert Gorbach und den ehemaligen Landeshauptmann von Salzburg Franz Schausberger.

Geäußert wird die Kritik des Verfassungsgerichtshofs in seinen Tätigkeitsberichten 2003 und 2004, die Bundeskanzler Wolfgang Schüssel gemeinsam mit den beiden entsprechenden Tätigkeitsberichten des Verwaltungsgerichtshofes kürzlich dem Nationalrat vorgelegt hat ( III-163 d.B.). Aus dem Bericht geht auch hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof nach wie vor stark überlastet ist - mittlerweile beträgt die durchschnittliche Dauer eines mit Sachentscheidung erledigten Verfahrens vor dem VwGH bereits mehr als 22 Monate. Eine dauerhafte strukturelle Verbesserung der Situation könnte dem VwGH zufolge nur durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz erzielt werden.

2004: VfGH hob 49 gesetzliche Normen zumindest teilweise auf
Die beiden Tätigkeitsberichte des Verfassungsgerichtshofs zeigen, dass der VfGH im vergangenen Jahr von 72 geprüften gesetzlichen Normen 49 zumindest teilweise aufgehoben hat, im Jahr davor waren es 41 Gesetzesnormen gewesen. Insgesamt 39 in Zweifel gezogene Normen hielten dem gegenüber in diesen beiden Jahren einer Prüfung stand.

Zu den aufgehobenen Bestimmungen gehören u.a. Teile des Asylgesetzes, die Bestimmungen über den Krankenkassen-Ausgleichsfonds und weitere Teile des Allgemeinen Sozial- versicherungsgesetzes, Teile des Zivildienstgesetzes, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, der Gewerbeordnung, des Einkommenssteuergesetzes, des Körperschaftssteuergesetzes, des KommAustria-Gesetzes und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes. Andere Teile des Asylgesetzes, das Budgetbegleitgesetz 2003, ein Großteil des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG), das Bundesbahn-Pensionsgesetz und diverse andere gesetzliche Regelungen wurden hingegen vergeblich angefochten.

Insgesamt wurden im Jahr 2004 1.957 neue Fälle an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, 2.280 Fälle konnten erledigt werden. Wie schon in den vorangegangenen Jahren betraf ein Großteil der neuen Fälle Individualbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, dazu kommen Anträge auf Prüfung von Gesetzen und Verordnungen, Wahlanfechtungen, verschiedene Kompetenzkonflikte und vermögensrechtliche Forderungen an die Gebietskörperschaften. 568 Beschwerden gab der Verfassungsgerichtshof im Berichtszeitraum statt, die anderen geprüften Fälle wurden aus verschiedenen Gründen zurückgewiesen, abgewiesen, abgelehnt oder das Verfahren eingestellt.

Durchschnittlich vergehen weniger als neun Monate vom Eingang eines Falles bis zur Zustellung des entsprechenden Erkenntnisses. Allerdings macht der VfGH darauf aufmerksam, dass die Zahl der Rechtsfälle, deren Lösung den Gerichtshof in überdurchschnittlichem Ausmaß belasten, weiter zugenommen hat und insbesondere auch Fälle, die mit EU-Recht verzahnt sind, besonders aufwändig sind.

Neben der scharfen Kritik an der mangelhaften Legistik und der verspäteten Kundmachung von Aufhebungen beklagt der Verfassungsgerichtshof auch, dass er weiterhin stark durch Beschwerden gegen Bescheide in Anspruch genommen wird, gegen deren Entscheidung keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Dies betrifft u.a. Bescheide von Disziplinarkommissionen für die freien Berufe, mancher Grundverkehrsbehörden und der nach dem Sozialversicherungsrecht eingerichteten Schiedskommissionen. Eine Abhilfe wäre laut VfGH nur dadurch möglich, dass die Entscheidungen solcher Behörden der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen werden.

Der Verfassungsgerichtshof setzt sich neben Präsident Karl Korinek und Vizepräsidentin Brigitte Bierlein aus 12 weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern zusammen. Darüber hinaus gab es im Jahr 2004 in den Referaten 22 verfassungsrechtliche MitarbeiterInnen. Traditionsgemäß trat der VfGH in den beiden Berichtsjahren zu je vier Sessionen von jeweils etwa dreiwöchiger Dauer zusammen, im Jahr 2004 gab es darüber hinaus eine zweitägige Zwischensession im Jänner und eine eintägige Zwischensession im August.

VwGH drängz auf Einrichtung von Verwaltungsgerichten Erster Instanz
Nach wie vor nichts geändert hat sich an der prekären Situation im Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Der Gerichtshof ist trotz einer geringfügigen Verringerung des Akten-Rückstands in den letzten beiden Jahren weiter notorisch überlastet, zuletzt betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer der mit Sachentscheidung erledigten Beschwerdefälle bereits knapp über 22 Monate. 545 Akten waren mit Ende 2004 sogar länger als drei Jahre anhängig. Insgesamt blieben im Jahr 2004 7.173 Beschwerden und 227 Anträge auf aufschiebende Wirkung unerledigt. Die oftmals übermäßige Verfahrensdauer führt immer häufiger zu einer Verurteilung Österreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Eine Reduzierung der durchschnittlichen Verfahrensdauer ist nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs bei gleich bleibenden Belastungsverhältnissen nicht möglich. Er appelliert daher an die Politik, so rasch wie möglich Verwaltungsgerichte erster Instanz einzurichten und den Verwaltungsgerichtshof in ein Revisionsgericht mit umfassender Ablehnungskompetenz umzuwandeln. In diesem Zusammenhang verweist der VwGH auf einen bereits ausformulierten Textentwurf für die Einführung einer echten Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, über den im Österreich-Konvent grundsätzlich Konsens erzielt worden sei. Die längst überfällige Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit müsse, so der VwGH, unabhängig von der geplanten umfassenden Verfassungsreform umgesetzt werden.

Aus dem Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofs 2004 geht hervor, dass im vergangenen Jahr 5.616 neue Beschwerden an den VwGH herangetragen wurden, dazu kamen 2.257 Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Im gleichen Zeitraum wurden 6.137 Beschwerdefälle und sonstige Anträge sowie 2.293 Anträge auf aufschiebende Wirkung erledigt. In 22 Fällen wurde beim Verfassungsgerichtshof ein Normenprüfungsverfahren anhängig gemacht, in drei Beschwerdefällen entschied sich der VwGH für eine Vorlage des Falles an den Europäischen Gerichtshof.

Die Beschwerde-Erledigungen führten in insgesamt 1.836 Fällen zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit, 1.755 Beschwerden wurden dem gegenüber als unbegründet abgewiesen. Die übrigen Erledigungen erfolgten nicht in Form von Sachentscheidungen, die Beschwerden wurden beispielsweise zurückgewiesen oder das Verfahren wurde - aus unterschiedlichen Gründen - eingestellt. Die meisten Beschwerden betrafen das Sicherheitswesen und den Steuer- und Abgabenbereich.

Allgemein erinnert der Verwaltungsgerichtshof daran, dass im Hinblick auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2003 Bedarf nach einer gesetzlichen Neuregelung der Staatshaftung besteht.

2004 waren im Verwaltungsgerichtshof neben Präsident Clemens Jabloner und Vizepräsident Wolfgang Pesendorfer 12 Senatspräsidenten und 49 weitere Richter tätig.

Sowohl der Verfassungsgerichtshof (http://www.vfgh.gv.at) als auch der Verwaltungsgerichtshof (http://www.vwgh.gv.at) verfügen über eine eigene Website, die Entscheidungen der beiden Höchstgerichte sind zudem über das kostenlose Rechtsinformationssystem des Bundes (http://www.ris.bka.gv.at) abrufbar.
     
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