Wer darf wo mit Scooter & Co?  

erstellt am
12. 09. 05

Tipps für Kids, die mit Scooter, Skater, Skateboard oder dem Fahrrad zur Schule fahren
Wien (arbö) - Für alle Schüler und Schülerinnen, die den täglichen Weg zur Schule mit Scooter, Skater, Skateboard oder Fahrrad zurück legen, hat ARBÖ-Juristin Dr. Barbara Auracher-Jäger wichtige Informationen zusammengestellt:

Micro-Scooter
Micro-Scooter sind Kleinfahrzeuge und fallen daher nicht unter die Bestimmungen für Fahrräder. Man darf daher auf Gehsteigen und Gehwegen dann fahren, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden. Die Fahrbahn darf nicht befahren werden.

Auch hier müssen Kinder unter 12 Jahren dabei von einer Person beaufsichtigt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer einen Radfahrausweis erworben hat, kann auch schon ab 10 Jahren alleine fahren.

Elektro-Scooter
Elektro-Scooter sind mit einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h als Fahrrad definiert, man darf damit auf der Fahrbahn fahren, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. Gibt es daher Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege oder Radfahrerüberfahrten, müssen diese benützt werden. Nicht benützt werden dürfen Gehsteige und Gehwege.

Kinder unter 12 Jahren müssen von einer Person beaufsichtigt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Besitzer von Radfahrerausweisen können schon ab 10 Jahren alleine fahren.

Benzin-Scooter
Benzin-Sooter sind Kraftfahrzeuge und dürfen ausschließlich auf der Fahrbahn verwendet werden. Der Lenker muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Inline-Skates
it Inline-Skates darf auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen gefahren werden. Nicht befahren werden darf die Fahrbahn in Längsrichtung, mit einigen speziellen Ausnahmen. So dürfen z.B. Radfahranlagen, nicht jedoch Radstreifen außerhalb des Ortsgebietes benützt werden, auch in Wohnstraßen und Fußgängerzonen darf auf der Fahrbahn gefahren werden.

Inline-Skaters müssen sich auf Fußgängerflächen wie Fußgänger verhalten und auf Radfahranlagen die Regeln für den Fahrradverkehr einhalten.

Skateboards
Die Benützung von Skateboards ist auch auf Gehsteigen und Gehwegen nicht erlaubt! Sie weisen weder eine Lenk- noch Bremsvorrichtung auf, mit ihnen kann sehr schnell gefahren werden. Daher stellen sie immer eine Gefährdung und Behinderung sowohl des Fahrzeug- als auch des Fußgängerverkehrs dar. Sie dürfen daher nur in Parks und ähnlichen Anlagen verwendet werden.

Kinderfahrrad
Für Fahrräder bis 12 Zoll Reifendurchmesser und einer Fahrgeschwindigkeit bis höchstens 5 km/h gelten eigene Bestimmungen für "fahrzeugähnliches Kinderspielzeug und ähnliche Bewegungsmittel" und nicht die allgemeinen Regeln für Fahrräder. Mit diesen "Kinderfahrrädern" darf man auf Gehsteigen und Gehwegen dann fahren, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden. Die Fahrbahn darf nicht befahren werden.

Allerdings müssen Kinder unter 12 Jahren dabei von einer Person beaufsichtigt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer allerdings einen Fahrradausweis hat kann schon ab 10 Jahren alleine fahren. Dieser Fahrradausweis kann beim ARBÖ gemacht werden (Anmeldung in den jeweiligen ARBÖ-Landesorganisationen, Adresse und Telefonnummern siehe unten).

Kleinfahrräder, mit denen schneller als 5 km/h gefahren werden kann, wie BMX-Räder, fallen nicht unter diese Regelung und sind wie Fahrräder zu behandeln.

Erwachsenenfahrrad
Radfahrer dürfen auf der Fahrbahn fahren, wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. Gibt es daher Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege oder Radfahrerüberfahrten, müssen diese benützt werden. Nicht benützt werden dürfen Gehsteige und Gehwege.

Kinder unter 12 Jahren, mit Radfahrausweis bis 10 Jahren, müssen auf der Straße von einer Person beaufsichtigt werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
     
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