So manche Geschwindigkeitsbeschränkung wird von den Autofahrern für
wenig sinnvoll gehalten. Verkehrszeichen werden einfach missachtet
Wien (arbö) - Mit der Plausibilität von Verkehrszeichen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits
befasst: Ein Autofahrer wurde wegen Überschreitung der erlaubten Höchst- geschwindigkeit mit einer Geldstrafe
von EUR 72,-- belangt. Dieser legte letztendlich beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde mit der Begründung
ein, dass die durch Verordnung verfügte und durch Verkehrszeichen kundgemachte Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit
unbegründet und geradezu rechtswidrig sei. Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Autofahrer musste die Strafe
bezahlen.
"Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kundgemacht wurde,
zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, sich daran zu halten, ohne Rücksicht darauf, ob
er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht",
zitiert ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für die Verkehrsteilnehmer nach Maßgabe
ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben wird. Dr. Barbara Auracher-Jäger weiter: "Demnach
ist man, auch wenn gegen die Sinnhaftigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Vorbehalte besteht, verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten und bei Überschreitung
die Strafe zu bezahlen.."
Wer eine Anonymverfügung bekommt, sollte auch innerhalb der 14-Tages-Frist bezahlen, wenn er die vorgeworfene
Verkehrsübertretung tatsächlich begangen hat . Das ist die kostengünstigste Variante. Wer jedoch
wegen der unterstellten Tat, Zeitangabe oder Ortsangabe berechtigte Zweifel hat, sollte nicht zahlen sondern erst
einmal vier Wochen lang abwarten. Dann erst folgt die Strafverfügung, gegen die binnen zwei Wochen Einspruch
erhoben werden kann.
Damit wird das ordentliche Verfahren eingeleitet, der Betroffene kann sich bei der Behörde rechtfertigen und
hat Akteneinsicht. Jene Person, die Anzeige erstattet hat, wird vernommen. Kommt die Behörde zur Ansicht,
dass die Einwände zu Recht bestehen, wird das Verfahren eingestellt, davon werden die Betroffenen verständigt.
So geschehen bei der viel diskutierten Situation im "Kaisermühlentunnel". Unzählige Betroffene
haben gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben mit der Begründung, die zeitweilige Geschwindigkeitsbeschränkung
von 60 km/h sei mangelhaft kundgemacht worden. Sie bekamen nun Recht: wer zwischen 9. Dezember 2004 und 15. April
2005 in Fahrtrichtung Stockerau wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zwischen 60 und 80 km/h gestraft wurde
und bezahlt hatte, bekommt sein Geld zurück, indem er sich an das Polizeikommissariat Donaustadt, 1220 Wien,
Wagramer Straße 89, Tel.: 01/310-66120 wendet.
Diejenigen, die Berufung erhoben haben, dieser jedoch vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien - UVS nicht stattgegeben
wurde, müssen sich wegen einer amtswegigen Behebung direkt an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien,
1190 Wien, Muthgasse 62, Tel.: 01/40 00-3850, wenden. |