Wien (pk) - Der Zugang zur freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten
oder Ingenieurkonsulenten war durch das geltende Ziviltechnikergesetz bisher auf Universitätsabsolventen beschränkt.
Mit einer Änderung des Ziviltechnikergesetzes will die Bundesregierung nun auch den Absolventen technischer
Fachhochschulstudiengänge den Weg zum Ziviltechnikerberuf öffnen. Außerdem bringen neue Erlöschensbestimmungen
Erleichterungen für Ziviltechniker im Falle eines Konkurses. Die Frist für die Wiedererlangung der Berufsberechtigung
nach einem Konkurs wird von bisher fünf auf drei Jahre reduziert. Im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines
Zwangsausgleiches soll die Befugnis künftig nicht mehr erlöschen. Schließlich räumt die geplante
Novelle Ziviltechnikergesellschaften die Möglichkeit ein, sich an anderen Ziviltechniker- gesellschaften zu
beteiligen. Im Hinblick auf internationale Projekte sollen Ziviltechniker ihre Tätigkeit auf eine breitere
finanzielle Basis stellen können ( 1090 d.B.).
Änderung der Gewerbeordnung nach VfGH-Erkenntnis
Der Verfassungsgerichtshof hat die in der Gewerbeordnung verankerte Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur
Abänderung der Öffnungszeiten von Gastgartenbetrieben per Verordnung als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Rechtsansicht des VfGH, wonach die Gemeinden als Verordnungsgeber an die Stelle der Landeshauptleute treten
sollen, tragen die Koalitionsparteien in einem kürzlich vorgelegten Antrag zur Änderung der Gewerbeordnung
Rechnung ( 695/A). |