Fachhochschulabsolventen bekommen Zugang zu Ziviltechnikerberufen  

erstellt am
20. 09. 05

Novelle zum Ziviltechnikergesetz am Dienstag im Ministerrat
Wien (bmwa) - Absolventen der Fachhochschulen des Fachbereiches Technik, deren Studien- schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten liegt, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befugnis eines Ziviltechnikers zu erlangen. Das sieht der Entwurf einer Novelle zum Ziviltechnikergesetz (ZTG) vor, die am Dienstag (20. 09.) vom Ministerrat verabschiedet wird. Bisher war der Zugang zur freiberuflichen Tätigkeit eines Architekten oder Ingenieurkonsulenten nur für Absolventen eines Universitätsstudiums einer technischen, naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur möglich. Mit dieser Novelle soll den durch das Universitätsgesetz 2002 und durch das Fachhochschulstudiengesetz geänderten Verhältnissen Rechnung getragen werden.

Neu ist weiters, dass die für den Berufszugang erforderliche zumindest dreijährige Praxis nicht wie bisher zwingend nur in einem Dienstverhältnis erfolgen muss, sondern zwei Jahre hievon auch als befugter Selbstständiger erbracht werden können.

Mit dieser Novelle sollen auch die Folgen eines Konkurses gemildert werden: Waren bisher jene Personen von der Verleihung einer Befugnis ausgeschlossen, über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre ein Konkursverfahren eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist, so wird in Zukunft die Befugnis im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Zwangsausgleiches gar nicht erlöschen bzw. die Frist auf drei Jahre verkürzt.

Im Gegensatz zu bisher wird durch die Novelle die Teilnahme an einem Ideenwettbewerb, der als solcher nicht unmittelbar zu einer Auftragserteilung führt auch mit einer ruhenden Befugnis zulässig. Das gibt jungen Architekten, die vor dem Eintritt in den Markt stehen, bessere Chancen. Führt der Ideenwettbewerb zu einer Auftragserteilung, so muss die Befugnis aufrecht gemeldet werden.
     
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