Khol besorgt wegen verbaler Radikalisierung - Appell zum Maßhalten
Wien (pk) - Nationalratspräsident Andreas Khol rechnet mit ersten Vorauszahlungen aus dem Entschädigungsfonds
im Dezember, also noch im laufenden "Gedankenjahr". Wie der Präsident in einer Pressekonferenz im
Parlament dazu feststellte, sei mit der Zurückziehung der derzeit noch anhängigen Sammelklage in naher
Zukunft zu rechnen, nachdem diese Zurückziehung gemeinsam mit der Israelitischen Kultusgemeinde beim zuständigen
Gericht beantragt wurde. "Damit wurde ein wichtiger Schritt zur Rechtssicherheit gesetzt", betonte Khol.
Die Kultusgemeinde habe mit den 27 Beschwerdeführern gesprochen; 23 hätten ihre Klage zurück gezogen,
von zwei weiteren sei dieser Schritt zu erwarten, sodass ein Kläger übrig bleibe. "Ich glaube, wir
sind einer Lösung sehr nahe", sagte Khol. In der Sitzung des Nationalrats am kommenden Mittwoch (16.
November) würden - als erster Punkt der Tagesordnung - durch eine Änderung des Entschädigungsfondsgesetzes
die Voraussetzungen für die Vorauszahlungen geschaffen.
Ausgehend von den Gewaltakten in Frankreich zeigte sich Präsident Khol besorgt darüber, dass "die
Eskalation der Gewalt mit der Eskalation der Worte beginnt". Er warnte in diesem Zusammenhang nachdrücklich
davor, die Stimmung durch Kriegs- und Freund-Feind-Rhetorik anzuheizen: Man solle nicht von politischen Feinden
reden und nicht zum Fremdenhass aufrufen, betonte der Nationalratspräsident. Auf die Idee eines Alkoholverbots
im Parlament angesprochen, bekannte sich Khol zur Tugend der Mäßigung: Maßhalten im Wort und bei
Genussmitteln sei von jeder Person gefordert.
Im Zusammenhang mit der Debatte über den Bau von Gebetstürmen in Tirol sprach sich der Nationalratspräsident
allgemein für religiöse Toleranz aus und erinnerte, dass der Islam seit 1912 als Religionsgemeinschaft
anerkannt sei. Ausdrücklich unterstützte Khol den Bürgermeister von Telfs in seiner von Khol als
"sehr mutig" qualifizierten Haltung, wonach das Bauvorhaben wie jedes andere auch abzuwickeln sei. Menschen,
die man gerufen habe, hätten Gastrecht, und dazu zähle auch das Recht auf Ausübung ihrer Religion.
Das gelte für "Kirchtürme bei Kirchen und Gebetstürme bei Moscheen". |