Konsens über Ziele der Verfassungsbereinigung  

erstellt am
09. 11. 05

Besonderer Ausschuss geht in medias res der Verfassungsreform
Wien (pk) - Die Mitglieder des Besonderen Ausschusses zur Vorbereitung des Berichts des Österreich-Konvents (III-136 d.B.) einigten sich am Dienstag (08. 11.) teils einhellig, teils mit Vorbehalten darauf, wie der Themenbereich "Verfassungsbereinigung" weiter behandelt werden soll. Der betreffende Antrag sieht vor, dass der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Karl Korinek sowie Universitätsprofessor Ewald Wiederin und Sektionsleiter Georg Lienbacher in Zusammenarbeit mit dem Vorbereitungskomitee dem Besonderen Ausschuss schriftliche Unterlagen zu folgenden Fragestellungen vorlegen sollen:

So wurde beschlossen, die Tabellen über die mehr als tausend Bestimmungen, die im Verfassungsrang stehen, zu aktualisieren und den kompletten Bestand des formellen Bundesverfassungsrechts mit Datum 31.12.2005 darzustellen. Darüber hinaus soll eine Zusammenstellung jener Vorschriften im Verfassungsrang, die außer Kraft gesetzt werden können, mit entsprechender Begründung erfolgen.

Als weiteres Ziel der Verfassungsbereinigung wurde festgelegt, dass für Bereinigungen der Bundesgrenzen und der Grenzen innerhalb des Bundesgebietes ein eigener Tatbestand geschaffen wird, der solche ohne Bestimmungen im Verfassungsrang ermöglicht (Art. 2 und 3 B-VG). Derzeit sind nämlich dafür sowohl Änderungen der betreffenden Landesverfassungen als auch des B-VG notwendig. Darüber hinaus soll es im Zuge der Verfassungsbereinigung jedoch keine Verfassungsänderung geben.

Hinsichtlich der Übertragung von Hoheitsrechten im Art. 9 Abs. 2 B-VG wurde vereinbart, dass die Verfassungsbereinigung kein Präjudiz für die Anwendbarkeit von 15a-Verträgen darstellt.

Bei multilateralen Verträgen (Art. 50 B-VG) setzt sich der Ausschuss zum Ziel, Staatsverträge, die zur Selbstabänderung ermächtigen, ohne Verfassungsbestimmungen abschließen zu können. Unter den Fraktionen von ÖVP und SPÖ besteht Konsens, dass Nationalrat und Bundesrat bei Abschluss eines derartigen Staatsvertrages ein Vorbehalt zugestanden wird. Der freiheitliche Klub macht seine Zustimmung von der näheren Ausgestaltung des Vorbehalts abhängig, die Grünen von der Einführung der Pflicht zur Unterrichtung des Nationalrates.

Zur Erörterung anderer Fragen wie der Regelung von weisungsfreien Verwaltungsbehörden, der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Grundrechte, der Amtshilfe etc. wird eine Arbeitsgruppe der vier Fraktionen eingesetzt.

Auf der Basis der von Korinek, Wiederin und Lienbacher ausgearbeiteten Vorschläge soll dann der Verfassungsdienst ersucht werden, einen Textvorschlag auszuarbeiten. Korinek und Lienbacher betonten in diesem Zusammenhang, dass bei der Formulierung aller Punkte das Vieraugenprinzip zwischen Arbeitsgruppe und Verfassungsdienst gelten und man selbstverständlich die Vorschläge ausreichend begründen werde. Wiederin wies darauf hin, dass man sich bei der Bereinigung jener Punkte, die quantitativ und qualitativ von Bedeutung sind, auf einen breiten Konsens stützen müsse.

Verfassung soll neu strukturiert werden
Grundlage für den Antrag stellte ein Zwischenbericht der drei genannten Experten an den Ausschuss dar, der nicht nur kurz auf die wichtigsten Punkte des Ausschusses 2 des Konvents "Legistische Strukturfragen" eingeht, sondern auch konkrete Vorschläge zur Verfassungsbereinigung unterbreitet.

Am Beginn des Besonderen Ausschusses ging Karl Korinek näher auf die Ergebnisse des Ausschusses 2 des Österreich-Konvents ein. Neben der Vorlage einer Liste möglicher Themen, die eine Verfassung regeln soll, habe der Ausschuss einen Vorschlag für eine neue Verfassungsstruktur vorgelegt. Dieser gehe von einem "relativen Inkorporationsgebot" aus, das heiße, das zersplitterte Verfassungsrecht möglichst in einer zentralen Urkunde zusammenzuführen. Demnach seien drei Arten von Verfassungsrecht vorgesehen: die Verfassungsurkunde selbst mit dem Kern der Verfassung; weiters so genannte "Verfassungstrabanten", womit eine Reihe von Verfassungsgesetzen und Staatsverträgen gemeint ist, die in der Urkunde ausdrücklich genannt werden und somit Bestandteil der Verfassung sein sollten; schließlich ein Verfassungsbegleitgesetz, das rein technische Bestimmungen enthält. Für bestimmte Gesetze, wie zum Beispiel das Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates oder das Unvereinbarkeitsgesetz, gebe es die Idee eines so genannten "Verfassungsausführungsgesetzes", für die eine Zweidrittelmehrheit notwendig sein soll, erläuterte Korinek.

Ein wesentlicher Teil der Arbeit sei der Analyse des Bestands des Verfassungsrechts gewidmet gewesen. Dazu seien mehr als 1.000 Bestimmungen diskutiert worden, wobei bei einzelnen Punkten, die im Zusammenhang mit Vorschriften des B-VG stehen, auf diesen Konnex hingewiesen wurde. Davon seien insbesondere die bundesstaatliche Kompetenzverteilung und der Grundrechtsschutz betroffen. Darüber hinaus, so Korinek, seien einzelne materielle Fragen des Verfassungsrechts erörtert worden.

Zu den übrigen Bestimmungen seien im Ausschuss Vorschläge zur Bereinigung gemacht worden, und zwar entweder in Form der Aufhebung oder der Beseitigung des Verfassungsrangs. In gleicher Weise habe man mehrere hundert Verfassungsbestimmungen in Staatsverträgen behandelt. Konkret hätten die Vorschläge die Übertragung von Hoheitsakten und die Voraussetzungen, Staatsverträge abzuschließen und abzuändern, sowie die Regelung der Bundes- und Landesgrenzen betroffen.

Grenzbereinigungen rechtlich vereinfachen
Der gegenständliche Zwischenbericht enthält darüber hinaus Empfehlungen für die weitere Vorgangsweise, worüber es dann im Ausschuss eine ausführliche Diskussion gegeben hat. Grundsätzlich wurden die Vorschläge als richtig und akzeptabel erachtet. In diesem Sinn zustimmend äußerte sich vor allem Abgeordnete Ulrike Baumgartner-Gabitzer (V). Abgeordneter Peter Wittmann (S) teilte deren Auffassung, forderte jedoch, die Ergebnisse jeweils auch dem Vorbereitungskomitee zu unterbreiten. Ähnlich positiv argumentierte Abgeordneter Herbert Scheibner (F), der die Wichtigkeit des Inkorporationsgebots unterstrich, um es in Zukunft zu erschweren, einfachgesetzliche Materien in den Verfassungsrang zu heben. Abgeordnete Eva Glawischnig-Piesczek (G) legte vor allem Wert auf die Begründung für die geplante Aufhebung von Bestimmungen, denen keine inhaltliche Bedeutung mehr zukommen soll.

In der Frage der verfassungsrechtlichen Regelung der Staats- und Landesgrenzen kam es im Ausschuss zu einer detaillierten Debatte. Der Vorschlag der Experten lautet, die Änderung der Bundesgrenzen und Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes so zu gestalten, dass keine Änderung des B-VG mehr notwendig ist, sondern die Zustimmung der betroffenen Länder beziehungsweise übereinstimmende Gesetze oder Verträge des Bundes mit den betroffenen Ländern genügen sollen. Eine verfassungsgesetzliche Regelung im B-VG und in den Ländern soll nur mehr dann erforderlich sein, wenn Veränderungen im Bestand der Länder oder eine Verminderung der Rechte der Länder vorgesehen sind. Dem stimmten grundsätzlich die Abgeordneten Baumgartner-Gabitzer (V), Peter Wittmann (S), Herbert Scheibner (F) sowie der Experte der SPÖ Johannes Schnizer zu. Abgeordnete Eva Glawischnig-Piesczek (G) sprach daraufhin das Verhältnis zu den 15a-Verträgen an. Karl Korinek führte auf Grund einer Frage der Abgeordneten Baumgartner-Gabitzer (V) näher aus, dass man unter einer Grenzbereinigung etwa den Neuverlauf wegen einer Flussbegradigung verstehen könnte. Eine Grenzänderung stelle hingegen einen qualitativen Sprung dar.

Soll Parlament vom Abschluss aller Staatverträge unterrichtet werden?
Einen strittigen Punkt bildete der Vorschlag, Staatsverträge, die zur Selbstabänderung ermächtigen, ohne Zustimmung des Nationalrates beziehungsweise des Bundesrates abschließen zu können. Der von den Experten vorgelegte Zwischenbericht enthält dazu den Klammerausdruck, "es sei denn, dass sich der Nationalrat oder der Bundesrat dies vorbehält". Abgeordnete Ulrike Baumgartner-Gabitzer (V) zeigte sich damit einverstanden und plädierte dafür, den Zusatz nicht als Klammerausdruck, sondern als Nebensatz zu formulieren. Diese Auffassung teilte auch Abgeordneter Peter Wittmann (S), der jedoch zusätzlich eine Berichtspflicht einforderte. Im Gegensatz dazu lehnte Abgeordneter Herbert Scheibner (F) den Klammerausdruck insgesamt aus praktischen Überlegungen ab, da für die Befassung des Nationalrates oder des Bundesrates oft die Frist nicht eingehalten werden könne. Ihm gehe es nicht darum, die Rechte des Parlaments zu beschneiden, sondern er wolle eine vernünftige Lösung erzielen, sagte Scheibner. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Korinek hielt dazu fest, er erachte diese Bestimmung als eine Notbremse. Auf den Einwand von Bundesrat Peter Böhm (F), dass die Änderung derartiger Verträge durchaus auch substantiell sein könnte, erwiderte der Verfassungsexperte Ewald Wiederin, die Praxis zeige, dass es sich immer nur um technische Änderungen handle. Auch der Experte der SPÖ Johannes Schnizer hielt das Vorbehaltsrecht des Parlaments für wichtig, um entscheiden zu können, ob es sich tatsächlich nur um technische Änderungen handelt.

Uneinigkeit herrschte auch in Bezug auf eine etwaige Berichtspflicht, die nach Abschluss der Diskussion nur mehr als "Unterrichtungspflicht" bezeichnet wird. Der Vorsitzende des Konvents Franz Fiedler hatte darauf aufmerksam gemacht, dass man sich im Präsidium des Konvents darauf geeinigt habe, von "Unterrichtung" des Nationalrats und Bundesrats zu sprechen und die Geschäftsordnungen nähere Bestimmungen regeln sollen. Abgeordnete Baumgartner-Gabitzer und Maria Theresia Fekter (beide V) hielten eine solche "Unterrichtungspflicht" für nicht notwendig und überzogen, da dies ihrer Ansicht nach nicht der Rechtsbereinigung dienen würde. Im Gegensatz dazu beharrten die Grünen auf die Festlegung einer solchen Unterrichtungspflicht als eine essentielle Ergänzung zum neuen Art. 50 Abs. 2a. Nationalratspräsident Khol meinte dazu, die Berichtspflicht habe nichts mit der Rechtsbereinigung zu tun und sei eine Frage, wie man Außenpolitik gestalte.

Grundsätzlich vertrat Khol zusammenfassend die Auffassung, die im Zwischenbericht vorgeschlagene Formulierung entspreche nicht dem Ziel des Besonderen Ausschusses. Grundsätzlich müssten Nationalrat und Bundesrat für den Fall schwerwiegender Änderungen Vorbehalte gegen den Abschluss von Staatsverträgen zugestanden werden. In diesem Sinne wurde dann auch der Antrag formuliert, wobei die Bedenken der Grünen und der Freiheitlichen berücksichtigt wurden.
     
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