Durch Novelle können Eltern neun Monate Familienhospizkarenz beanspruchen
Wien (bmwa) - "Sechs Monate sind zu wenig, jedenfalls für die Betreuung von schwerst
erkrankten Kindern. Mit der Novelle der Familienhospizkarenz wollen wir Eltern die Möglichkeit geben, bis
zu neun Monate Familienhospizkarenz in Anspruch zu nehmen um ihnen mehr Zeit für die Betreuung ihres Kind
zu geben,", erklärte Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein am Mittwoch (23. 11.) anlässlich
der Behandlung der entsprechenden Novelle zum Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) im heutigen Sozialausschuss
des Nationalrates.
Schon bei der Einführung der Familienhospizkarenz im Sommer 2002 wurde beschlossen, eine Evaluierung der dazu
erlassenen gesetzlichen Regelungen vorzunehmen und gegebenen Falls Anpassungen vorzunehmen. Im Sommer des Vorjahres
hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Soziale Förderungs- und Forschungsinstitut (SOFFI)
in Innsbruck mit dieser Evaluierung beauftragt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Familienhospizkarenz von den Arbeitnehmern
und Arbeitnehmerinnen (hauptsächlich Frauen zwischen 41 und 50 Jahren) positiv aufgenommen und als wertvolles
Instrument bei der Begleitung sterbender Angehöriger und schwersterkrankter Kinder gesehen wurde.
Weiters wurde festgestellt, dass die Begleitung von Kindern im Mittel mehr Zeit beansprucht (im Durchschnitt fünf
Monate) als die derzeit zulässige Dauer der Familienhospizkarenz. Da bei Kindern bestimmte Therapieformen
insbesondere in der Tumorbehandlung länger als ein halbes Jahr dauern, besteht der Bedarf nach einer Verlängerung
der Maßnahme. Dieser Notwendigkeit wurde mit der aktuellen Novelle Rechnung getragen.
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass Familienhospizkarenz nunmehr auch für Wahl- und Pflegeeltern
in Anspruch genommen werden kann. Weiters wird das gewichtete Haushaltsdurchschnittseinkommen als Grundlage für
Unterstützungszahlungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleichsfonds, für den das Sozialministerium
zuständig ist, von 500 Euro auf 700 Euro angehoben.
Nach dem Sozialausschuss muss die Novelle vom Nationalratsplenum beschlossen werden. Die Änderungen sollen
mit dem auf die Kundmachung der Novelle im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten. |