Neue Altlastensanierungsbeiträge für die Verbrennung von Abfällen und die Brennstoffherstellung
aus Abfällen
Wien (pwk) - Das kommende Jahr bringt Unternehmen eine Reihe von Neuerungen im Umweltbereich: neben
neuen Meldeterminen, Vorgaben für die Kennzeichnung von Produkten, Terminvorgaben für die Anpassung von
Anlagen an den Stand der Technik werden auch die mit dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG 2003) eingeführten
neuen Tarife für den Altlastensanierungsbeitrag wirksam.
Die neuen Altlastensanierungsbeiträge gelten mit Stichtag 1.1.2006. Neben der generellen Erhöhung der
Beiträge werden auch für die Verbrennung von Abfällen und für die Herstellung von Brennstoffen
aus Abfall Altlastensanierungsbeiträge (jeweils 7 Euro pro angefangene Tonne) vorgeschrieben. (Details).
Ab 1.1.2006 dürfen HFKW (Halogenierte Fluorkohlenwasserstoffe) zur Herstellung von PU-(Kunststoff)-Montagesschaumstoffen
nicht mehr verwendet werden. Das Verbot gilt auch für die Herstellung, den Bezug aus einem EWR-Staat sowie
das In-Verkehr-Setzen von Schaumstoffen, die mit HFKW oder FKW (Fluorkohlenwasserstoffe) geschäumt werden.
Ebenso ist das In-Verkehr-Setzen von Produkten und Einrichtungen, die solche Schaumstoffe enthalten, ab 1.1.2006
verboten.
Mit 1.7.2006 wird das Verbot der Verwendung von FKW zur Herstellung von Sportschuhen wirksam. Elektro- und Elektronikgeräte
sowie Leuchten und elektrische Glühlampen und Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte, die
ab 1.7.2006 neu (also erstmals) in die Europäische Union in Verkehr gesetzt werden, dürfen nicht mehr
als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromiertes
Diphenylether (PBDE) und nicht mehr als 0,01 Gewichtsprozent an Cadmium je homogenen Werkstoff enthalten.
Ausgenommen davon sind medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente sowie bestimmte Verwendungen,
die im Anhang 2 der Elektroaltgeräteverordnung genannt sind.
Die mit der AltfahrzeugeVO-Novelle 2005 eingeführten neuen Meldetermine werden wirksam. Verwerter sowie andere
Anfallstellen von Altfahrzeugen haben bis 31.03.2006 ihre jährliche Meldung der Übernahme von Altfahrzeugen
an die Behörde zu übermitteln. Bis 21.04.2006 müssen Hersteller und Importeure sowie Erstübernehmer
und Shredder die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile melden (AltfahrzeugeVO, BGBl II Nr
407/2002 idF BGBl II Nr 168/2005).
Alte gewerbliche Feuerungsanlagen / Anpassung an den Stand der Technik: Am 1.6.1998 bereits genehmigte gewerbliche
Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 50 kW oder mehr, die die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr
als 50% überschreiten, haben bis spätestens 1.6.2006 den Anforderungen der Feuerungsanlagen-Verordnung
zu entsprechen. |