Vorschriften sollen spätestens am 23. Januar 2006 in Kraft treten
Straßburg (europarl) - Am 23. Januar 2006 läuft die Frist für die Umsetzung
der Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen ab. Wie Vizepräsident Frattini hervorhob, ist diese Richtlinie ein Eckpfeiler
des Rechtsrahmens für die Zuwanderung und Integration von Drittstaatsangehörigen. Über zehn Millionen
Drittstaatsangehörige in der EU würden unmittelbar von ihr profitieren.
Im Wesentlichen werden mit der Richtlinie einige Forderungen des Europäischen Rates von Tampere in rechtliche
Gegebenheiten umgesetzt. So hatte der Europäische Rat gefordert, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen
der Rechtsstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und dass Personen,
die sich während eines längeren Zeitraums rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben,
einheitliche Rechte gewährt werden sollten, die soweit möglich denen der EU-Bürger entsprechen.
Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, muss ein Drittstaatsangehöriger
nachweisen, dass er sich mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufgehalten hat und dass er über ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz verfügt.
Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen
gemäß dem nationalen Recht erfüllen. Langfristig Aufenthaltsberechtigte genießen einen verstärkten
Ausweisungsschutz, werden in vielen wirtschaftlichen und sozialen Belangen wie EU-Bürger behandelt und können
sich aus beruflichen Gründen oder zu Studien- oder sonstigen Zwecken unter den in der Richtlinie genannten
Bedingungen auch in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten.
Nach einer Extrapolation der vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass diese Richtlinie mindestens zehn Millionen
rechtmäßig in der EU aufhältigen Drittstaatsangehörigen zugute kommen könnte.
Bis Mitte Januar haben jedoch erst fünf Mitgliedstaaten (Litauen, Österreich, Polen, die Slowakische
Republik und Slowenien) ihre Durchführungsvorschriften der Kommission mitgeteilt. Die Kommission bedauert
diese Verzögerung bei der Umsetzung der Richtlinie und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für
Drittstaatsangehörige. Im Einklang mit ihren Befugnissen gemäß Artikel 226 EG-Vertrag wird sie
die entsprechenden verfahrensrechtlichen Schritte einleiten. |