Verlängerung der Übergangsfristen für gewerbliche Masseure
Wien (pk) - Bei der Sitzung des Gesundheitsausschusses am Mittwoch (01. 02.) stand u.a. ein
Antrag der Abgeordneten der Regierungsparteien sowie der Grünen auf der Tagesordnung, in dem die Bundesministerin
für Gesundheit und Frauen ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Finanzminister Mindestpreise für
Tabakerzeugnisse per Verordnung festzulegen. Die Sozialdemokraten stimmten nicht zu, da sie eine steuerliche Lösung
bevorzugt hätten. Auf diese Weise wäre eine Zweckbindung der Mittel für Gesundheitsmaßnahmen
möglich gewesen, argumentierte die Abgeordnete Beate Schasching (S).
Mit der gesetzlichen Möglichkeit im Tabakgesetz, einen entsprechenden Mindestpreis insbesondere für Zigaretten
festzusetzen, soll vermieden werden, dass insbesondere Jugendliche von Billiganbietern angesprochen werden und
sich die Preisspirale weiter nach unten dreht, heißt es in der Begründung des Antrags. Diese Intention
wurde auch von Abgeordneter Theresia Haidlmayr (G) unterstützt. Allerdings bedauerte sie, dass die vorgeschlagene
Lösung vor allem zugunsten der Tabakproduzenten gehe und nur 6 Cent für die Tabaksteuer anfallen. Ähnliche
Lösungen sollte man sich auch beim Alkohol überlegen, da etwa die so genannten Alkopops, die von Jugendlichen
gerne getrunken werden, oft sehr billig angeboten werden. Außerdem sollte man preisgünstige Möglichkeiten
finden, um Rauchern den Ausstieg zu erleichtern.
Abgeordneter Elmar Lichtenegger (F) wies darauf hin, dass 20 % der Burschen und 25 % der Mädchen im Alter
von 15 Jahren angeben zu rauchen. Eine Mindestpreisregelung sei daher im Sinne der Prävention sehr sinnvoll.
Bundesministerin Rauch-Kallat zeigte sich froh darüber, dass sich alle Parteien darin einig sind, Zigaretten
nicht zu billig anzubieten. Sie hätte auch nichts gegen eine steuerliche Lösung gehabt, allerdings hätten
die Experten des Finanzministeriums darauf hingewiesen, dass aufgrund einer EU-Steuerrichtlinie ein gewisser Höchstsatz
nicht überschritten werden dürfe
Übergangsfristen für gewerbliche Masseure um zwei Jahre verlängert
Die Grünen forderten die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Entschließungsantrag
auf, bis zum 31.3.2006 dem Nationalrat eine Novelle des Medizinischen Masseur/Heilmasseurgesetzes (MMHmG) vorzulegen,
in welcher die Benachteiligung der gewerblichen MasseurInnen sowie die Diversifizierung zugunsten eines einheitlichen
Berufsbildes auf höherem Niveau aufgehoben werden. Während "HeilmasseurInnen alt" und "medizinische
MasseurInnen" sofort mit der Aufschulung zur Heilmasseurin beginnen können, sind die gewerblichen MasseurInnen
– nach Auslaufen der Übergangsfristen im Jahr 2007 – erst nach Absolvierung eines Praktikums im Ausmaß
von 874 Stunden den medizinischen MasseurInnen gleichgestellt, führte Abgeordneter Kurt Grünewald (G)
ins Treffen. Darüber hinaus sollen Kompetenzen für Ausbildung, Qualitätssicherung und Kontrolle
aller Gesundheitsberufe in einem Ministerium zusammengeführt werden. Auch die Sozialdemokraten unterstützen
diesen Antrag.
Da es in der kurzen Zeit nicht möglich sei, ein völlig neues Berufsgesetz auszuarbeiten, sprach sich
Abgeordneter Erwin Rasinger (V) für eine Verlängerung der Übergangsfristen aus. Ein entsprechender
V-F-G- Antrag, in dem festgelegt wird, dass die Übergangsfristen um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember
2009, verlängert werden, wurde mit V-F-G-Mehrheit angenommen. Die Sozialdemokraten wollten dieser "Scheinlösung",
so Abgeordneter Günther Kräuter, nicht zustimmen. Der Antrag der Grünen wurde mehrheitlich vertagt.
Klarstellungen hinsichtlich der Berufsbezeichnungen für Zahnärzte
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 festgestellt, dass die Führung
der Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde"/"Fachärztin für
Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Die Führung dieser Berufsbezeichnung
sei aus Gründen der Transparenz gerechtfertigt, da sie es den Patienten/-innen erlaube, zwischen Zahnärzten/-innen,
die die Ausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin absolviert haben, und Fachärzten/-innen für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der Humanmedizin und anschließend den postpromotionellen zahnärztlichen
Lehrgang absolviert haben, zu unterscheiden.
Auch wenn die derzeit im Zahnärztegesetz normierten Regelungen im Lichte der neuesten EuGH-Judikatur nicht
gemeinschaftsrechtwidrig sind, zumal es auch diese Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
ermöglichen, einen entsprechenden Zusatz anzufügen und damit die im EuGH-Urteil angesprochene Transparenz
gegenüber den Patienten/-innen zu realisieren, erscheint insbesondere auf Grund des dringenden Wunsches der
Berufsgruppe eine wörtliche Umsetzung des EuGH-Urteils und damit das Weiterbestehen der Berufsbezeichnung
"Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" geboten, heißt es in dem V-F-Antrag.
Im Hinblick auf die Vermeidung zwischenzeitlich eintretender Rechtsunsicherheiten und -unklarheiten betreffend
die Führung von Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, insbesondere hinsichtlich deren verwaltungsstrafrechtlicher
Vollziehung, sei eine rasche Umsetzung dieser Gesetzesänderung dringend erforderlich. – Einstimmig angenommen. |