Mindestpreise für Zigaretten zum Schutz von Jugendlichen plenumsreif  

erstellt am
02. 02. 06

Verlängerung der Übergangsfristen für gewerbliche Masseure
Wien (pk) - Bei der Sitzung des Gesundheitsausschusses am Mittwoch (01. 02.) stand u.a. ein Antrag der Abgeordneten der Regierungsparteien sowie der Grünen auf der Tagesordnung, in dem die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Finanzminister Mindestpreise für Tabakerzeugnisse per Verordnung festzulegen. Die Sozialdemokraten stimmten nicht zu, da sie eine steuerliche Lösung bevorzugt hätten. Auf diese Weise wäre eine Zweckbindung der Mittel für Gesundheitsmaßnahmen möglich gewesen, argumentierte die Abgeordnete Beate Schasching (S).

Mit der gesetzlichen Möglichkeit im Tabakgesetz, einen entsprechenden Mindestpreis insbesondere für Zigaretten festzusetzen, soll vermieden werden, dass insbesondere Jugendliche von Billiganbietern angesprochen werden und sich die Preisspirale weiter nach unten dreht, heißt es in der Begründung des Antrags. Diese Intention wurde auch von Abgeordneter Theresia Haidlmayr (G) unterstützt. Allerdings bedauerte sie, dass die vorgeschlagene Lösung vor allem zugunsten der Tabakproduzenten gehe und nur 6 Cent für die Tabaksteuer anfallen. Ähnliche Lösungen sollte man sich auch beim Alkohol überlegen, da etwa die so genannten Alkopops, die von Jugendlichen gerne getrunken werden, oft sehr billig angeboten werden. Außerdem sollte man preisgünstige Möglichkeiten finden, um Rauchern den Ausstieg zu erleichtern.

Abgeordneter Elmar Lichtenegger (F) wies darauf hin, dass 20 % der Burschen und 25 % der Mädchen im Alter von 15 Jahren angeben zu rauchen. Eine Mindestpreisregelung sei daher im Sinne der Prävention sehr sinnvoll.

Bundesministerin Rauch-Kallat zeigte sich froh darüber, dass sich alle Parteien darin einig sind, Zigaretten nicht zu billig anzubieten. Sie hätte auch nichts gegen eine steuerliche Lösung gehabt, allerdings hätten die Experten des Finanzministeriums darauf hingewiesen, dass aufgrund einer EU-Steuerrichtlinie ein gewisser Höchstsatz nicht überschritten werden dürfe

Übergangsfristen für gewerbliche Masseure um zwei Jahre verlängert
Die Grünen forderten die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in einem Entschließungsantrag auf, bis zum 31.3.2006 dem Nationalrat eine Novelle des Medizinischen Masseur/Heilmasseurgesetzes (MMHmG) vorzulegen, in welcher die Benachteiligung der gewerblichen MasseurInnen sowie die Diversifizierung zugunsten eines einheitlichen Berufsbildes auf höherem Niveau aufgehoben werden. Während "HeilmasseurInnen alt" und "medizinische MasseurInnen" sofort mit der Aufschulung zur Heilmasseurin beginnen können, sind die gewerblichen MasseurInnen – nach Auslaufen der Übergangsfristen im Jahr 2007 – erst nach Absolvierung eines Praktikums im Ausmaß von 874 Stunden den medizinischen MasseurInnen gleichgestellt, führte Abgeordneter Kurt Grünewald (G) ins Treffen. Darüber hinaus sollen Kompetenzen für Ausbildung, Qualitätssicherung und Kontrolle aller Gesundheitsberufe in einem Ministerium zusammengeführt werden. Auch die Sozialdemokraten unterstützen diesen Antrag.

Da es in der kurzen Zeit nicht möglich sei, ein völlig neues Berufsgesetz auszuarbeiten, sprach sich Abgeordneter Erwin Rasinger (V) für eine Verlängerung der Übergangsfristen aus. Ein entsprechender V-F-G- Antrag, in dem festgelegt wird, dass die Übergangsfristen um zwei Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2009, verlängert werden, wurde mit V-F-G-Mehrheit angenommen. Die Sozialdemokraten wollten dieser "Scheinlösung", so Abgeordneter Günther Kräuter, nicht zustimmen. Der Antrag der Grünen wurde mehrheitlich vertagt.

Klarstellungen hinsichtlich der Berufsbezeichnungen für Zahnärzte
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 festgestellt, dass die Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde"/"Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Die Führung dieser Berufsbezeichnung sei aus Gründen der Transparenz gerechtfertigt, da sie es den Patienten/-innen erlaube, zwischen Zahnärzten/-innen, die die Ausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin absolviert haben, und Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die das Studium der Humanmedizin und anschließend den postpromotionellen zahnärztlichen Lehrgang absolviert haben, zu unterscheiden.

Auch wenn die derzeit im Zahnärztegesetz normierten Regelungen im Lichte der neuesten EuGH-Judikatur nicht gemeinschaftsrechtwidrig sind, zumal es auch diese Fachärzten/-innen für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ermöglichen, einen entsprechenden Zusatz anzufügen und damit die im EuGH-Urteil angesprochene Transparenz gegenüber den Patienten/-innen zu realisieren, erscheint insbesondere auf Grund des dringenden Wunsches der Berufsgruppe eine wörtliche Umsetzung des EuGH-Urteils und damit das Weiterbestehen der Berufsbezeichnung "Facharzt/Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" geboten, heißt es in dem V-F-Antrag. Im Hinblick auf die Vermeidung zwischenzeitlich eintretender Rechtsunsicherheiten und -unklarheiten betreffend die Führung von Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, insbesondere hinsichtlich deren verwaltungsstrafrechtlicher Vollziehung, sei eine rasche Umsetzung dieser Gesetzesänderung dringend erforderlich. – Einstimmig angenommen.
     
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