72 Euro Geldstrafe plus Haftung für Folgeschäden
Wien (arbö) - Haus- und Wohnungseigentümer sowie Hausbesorger aufgepasst: Wer in Zeiten
von Eisglätte und Schnee nicht (richtig) streut, zahlt drauf, warnen die ARBÖ-Verkehrsjuristen. Mögliche
Konsequenzen gibt es auch für Hausbesitzer, die die Pflicht zum Räumen nicht ausreichend an Schneeräumungsfirmen
übertragen.
Grundregel Nummer eins: Im Ortsgebiet müssen Liegenschaftseigentümer zwischen 6.00 und 22.00 Uhr Gehsteige,
Gehwege und Stiegenhäuser drei Meter entlang der Liegenschaft von Schnee räumen und bei Schnee sowie
Glatteis diese auch streuen. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss entlang des Straßenrandes ein Meter Breite
geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss ebenfalls
ein Meter entlang der Häuserfront geräumt und gestreut werden. Die Behörde kann diese Räum-
und Streupflicht auch einschränken, wenn dies die Sicherheit, der Fußgängerverkehr oder die Verkehrsflüssigkeit
erfordern, so der ARBÖ. Für Wien gilt zum Beispiel die Bestimmung, dass nur 1,5 Meter breite Gehsteige
zur Gänze geräumt werden müssen. Sind die Gehsteige breiter als 1,5 Meter, müssen sie nur zu
zwei Drittel geräumt werden.
Streuen ist nicht gleich streuen, räumen ist nicht gleich räumen: "Durch die Schneeräumung
dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden", erklären die
ARBÖ-Verkehrsjuristen. Von Schneepflügen auf den Gehsteig geschobene Schneehaufen müssen ebenfalls
entfernt werden. Die Schneeräumungspflicht umfasst auch den Abtransport der Schneehaufen. Zur Ablagerung des
Schnees auf der Straße ist eine behördliche Bewilligung erforderlich.
Es gibt auch Situationen, in denen nicht geräumt werden muss: Bei andauerndem starken Schneefall darf die
Schneeräumung und Bestreuung entfallen, wenn diese völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
Die Haus- und Wohnungseigentümer kann die Streu- und Schneeräumungspflicht den Hausbesorgern oder auch
externen Dienstleistern übertragen. Von den Schneeräumungs- und Streuverpflichtungen ausgenommen sind
die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften.
"Wer als Liegenschaftseigentümer seinen Schneeräumungs- und Streuverpflichtungen nicht nachkommt,
muss mit einer Verwaltungsstrafe bis 72 Euro rechnen", informieren die ARBÖ-Verkehrsjuristen. Es kann
aber auch noch schlimmer kommen, wenn ein Fußgänger stürzt und sich verletzt. In diesem Fall haften
die Liegenschaftseigentümer, sprich die Haus- oder Wohnungseigentümer, für alle Folgen, wenn sie
ihre Schneeräumungs- und Streuverpflichtungen nicht erfüllt haben. Sie haften auch dann, wenn der Sturz
nach 22.00 Uhr, (also nach Ende der Räumungspflicht) passiert, der Sturz aber darauf zurückzuführen
ist, dass die Schneeräumung zu den vorgeschriebenen Zeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt
worden ist.
Haben die Hauseigentümer die Schnee- und Streuverpflichtung an Dritte, z.B. eine Schneeräumungsfirma
übertragen, geht damit auch die Haftung für allfällige Schadenersatz- und Schmerzengeldforderungen
an dieses Unternehmen über. Einschränkung Nummer Eins: Wurde allerdings mit einer Schneeräumungsfirma
vereinbart, lediglich einmal am Tag zu räumen, verbleiben den Liegenschaftseigentümern jegliche Haftung
für darüber hinaus gehende Schneeräumungsverpflichtungen. Einschränkung Nummer Zwei: Die Liegenschaftseigentümer
haften auch dann, wenn ihnen bereits aufgefallen ist, dass das Schneeräumungsunternehmen seinen vertraglich
vereinbarten Aufgaben nicht nachkommt.
Gegenüber einem Mieter hat der Hauseigentümer zusätzliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, die sich
aus dem Mietvertrag ergeben. Stellt daher ein Mieter, seine Angehörigen oder Gäste nach einem Sturz Schadenersatz-
und Schmerzengeldforderungen, muss der Hauseigentümer beweisen, dass er seine Schneeräumungs- und Streuverpflichtungen
erfüllt hat und haftet auch für das Verschulden eines Gehilfen. |