EU-Parlament erteilt grenzüberschreitendem Glücksspiel eine
klare Absage.
Wien (casinos austria) - Das Europäische Parlament hat am Donnerstag (16. 02.) im Rahmen
der Beschlussbefassung über die Dienstleistungsrichtlinie mit überwältigender Mehrheit eine definitive
Ausnahme für „Glücksspiele, inklusive Lotterien, Casinos und Wetttransaktionen“ vom Anwendungsbereich
der Richtlinie beschlossen.
In seiner Begründung führte das EU-Parlament aus, Glücksspiele seien – etwa in Hinblick auf öffentliche
Ordnung und Konsumentenschutz – aufgrund ihrer „spezifischen Natur“ auszunehmen. Insbesondere verwies das EU-Parlament
darauf, dass diese Ausnahme vollständig in Einklang stehe mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes.
Es sei überdies „vollkommen unmöglich“ im Bereich des Glücksspiels einen „fairen, grenzüberschreitenden
Wettbewerb“ herzustellen.
Damit folgte das EU-Parlament jenem Vorschlag, welcher bereits vom Binnenmarktausschuss am 22. November 2005 mit
großer Mehrheit angenommen wurde.
Der Beschluss des EU-Parlaments bedeutet, dass die Mitgliedsstaaten - der durchgehenden, einheitlichen Judikaturlinie
des EuGH folgend -, für den Bereich der Regelung und Überwachung des Glücksspiels und der Wetten
alleinzuständig bleiben. Dem Europäischen Subsidiaritätsprinzip folgend, soll dieser Bereich auch
im Zuständigkeitsbereich der nationalen Gesetzgebungen bleiben. Die inhaltliche Ausgestaltung kann dabei vom
gänzlichen Verbot aller Glücksspiele bis hin zu Verbotssystemen mit Ausnahme- und Zulassungsregelungen
und der Festlegung, welche Art von Glücksspielen in einzelnen Mitgliedsstaaten vor dem Hintergrund ihrer sozioökonomischen
Gegebenheiten zulässig sein sollen, reichen.
Dem grenzüberschreitenden Glücksspiel, das in der Diktion des EU-Parlaments und des EuGH auch Wetten
umfasst, ist somit ein weiterer rechtlicher Riegel vorgeschoben worden. Damit wurden die in den meisten Europäischen
Staaten existierenden Restriktionen in diesem sehr sensiblen Bereich erneut bestätigt. Grenzüberschreitendes
Glücksspiel ist nur dann zulässig, wenn dies vom betreffenden Zielland erlaubt und lizensiert wird, das
Gleiche gilt für Wetten. Eine andere Auslegung lässt im Übrigen auch das oft zitierte Urteil des
EuGH im Fall Gambelli nicht zu.
Auch die Angemessenheitsprüfung von Beschränkungen des Glücksspiel- und Wettsektors obliegt ausschließlich
den nationalen Gerichten, wie das EU-Parlament bestätigt. |