Wien (bgf) - Österreich ist von der Geflügelpest in mehrerlei Hinsicht betroffen: 1. Auftreten
eines Geflügelpest-Verdachtes bei einem Schwan in Slowenien, nahe der österreichischen Grenze 2. Auftreten
eines Geflügelpest-Verdachtes bei zwei Schwänen in der Steiermark 3. Überflug von Zugvögeln
1. Geflügelpest-Verdacht in Slowenien
Am 12. Februar informierten die slowenischen Veterinärbehörden über die Feststellung eines Influenza
A-Virus, Subtyp H5, bei einem Schwan. Um die Fundstelle und um den Ort, an den der Schwan verbracht wurde, wurden
Schutz- und Überwachungszonen errichtet. Eine Überwachungszone reicht bis in österreichisches Staatsgebiet
in die Bundesländer Kärnten und Steiermark.
Am 13. Februar wurde von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Verordnung unterschrieben.
_____________________________________________
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest
aus Slowenien und Einrichtung einer Überwachungszone, BGBl II Nr. 58/2006, gilt ab 13. Februar 2006 _____________________________________________
Ab diesem Tag war Österreich erstmals direkt von den Auswirkungen der Bekämpfungsmaßnahmen betroffen.
In jenem Teil der Überwachungszone, die in Steirische und Kärntner Gebiete reichen, wurden mit dieser
Verordung folgende Schutzmaßnahmen verhängt, um die Verbreitung des Erregers auf Hausgeflügel zu
verhindern.
- Haltung aller als Haustiere gehaltenen Vögel in Stallungen - Trennung von Enten und Gänsen von anderem
Geflügel - Reinigung und Desinfektion mit besonderer Sorgfalt - Verbot der Abhaltung von Tierausstellungen,
Tierschauen, Tiermärkten etc. - Das Auffinden toter Wasservögel ist der Bezirksverwaltungsbehörde
zu melden - Die Jagd auf Wildvögel ist verboten - Das Inverkehrbringen von lebendem Geflügel und Geflügelprodukten
ist nur mit Genehmigung der Behörde und unter behördlicher Kontrolle möglich - Innerhalb der ersten
15 Tage nach In-Kraft-Treten der Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht herausgebracht
werden, außer zur unmittelbaren Schlachtung in einen behördlich bestimmten Schlachthof; Bruteier dürfen
aus der Überwachungszone nicht verbracht werden, außer in eine von der Bezirksverwaltung bestimmte Brüterei
(wobei die Eier und die Verpackung zu desinfizieren sind)
Über jedes Inverkehrbringen von Eiern und Geflügel sind Aufzeichnungen einerseits von den Tierhaltern,
andererseits von den Transporteuren und Händlern zu führen. . Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang
aufzubewahren.
2. Geflügelpest-Verdacht in Österreich
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wurde am 14. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor
in der AGES darüber informiert, dass bei zwei tot aufgefundenen Schwänen in der Steiermark das Influena
A-Virus, Subtyp H5N1 festgestellt wurde. Proben wurden in das Referenzlabor der Europäischen Gemeinschaft
in Weybridge geschickt.
Noch am selben Tag wurden daher von der Frau Bundesministerin die folgende Verordnung erlassen:
_____________________________________________
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festlegung von Schutzmaßnahmen
wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln in der Steiermark, BGBl. II Nr. 67/2006 gilt
ab 15. Februar 2006, das heißt ab sofort _____________________________________________
darin werden Schutz- und Überwachungszonen rund um den Auffindungsort von verdächtigen toten Schwänen
festgelegt, sowie Maßnahmen, die in diesen Zonen gelten.
Bestimmungen in der Schutzzone: - Kontrolle aller Geflügelhaltungsbetriebe in der Schutzzone durch die zuständige
Amtstierärztin/den zuständigen Amtstierarzt, klinische Untersuchung des Geflügels in diesen Betrieben
und erforderlichenfalls Probennahme - Aufstallungspflicht - Getrennte Haltung von Enten und Gänsen von anderem
Geflügel - Desinfektionsmaßnahmen an den Zufahrtswegen und besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion
- "Stand still": Verbot der Beförderung innerhalb der Schutzzone (außer die Durchfuhr auf
Fernverkehrsstrassen und Eisenbahnstrecken) - Besondere Bestimmungen in begründeten tierschutzrelevanten Fällen
nach behördlicher Genehmigung und und unter behördlicher Kontrolle für das Verbringen von Geflügel,
Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sowie für frei lebendes Federwild,
Eier oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten - darunter fallen Bestimmungen
für das Schlachtgeflügel, für Eintagsküken und Bruteier - Transportfahrzeuge, die in der Schutzzone
zur Beförderung von Geflügel und Geflügelprodukten verwendet werden, dürfen die Zone nur nach
behördlicher Kontrolle und behördlicher Genehmigung verlassen - Das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist
ist verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung)
Bestimmungen in der Überwachungszone: - Aufstallungspflicht - Getrennte Haltung von Enten und Gänsen
von anderem Geflügel - Besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion - Das Verbringen von Geflügel,
Geflügelschlachtkörpern, Eiern und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,
ist nur nach behördlicher Genehmigung und unter behördlicher Kontrolle möglich - Innerhalb der ersten
15 Tge nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht heraus gebracht
werden -eine Ausnahme gibt es für Schlachtgeflügel in einen dafür bestimmten Schlachthof. - Bruteier
dürfen aus der Überwachungszone nicht verbracht werden, außer in Brütereien, die von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurden; Eier und Verpackungen sind zu desinfizieren - Das Ausbringen von
Stall- und Flüssigmist ist verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung - Jedes Verbringen
ist aufzeichnungspflichtig (Geflügelhalter/innen, Transporteure und Händler)
Bestimmungen, die in Schutz- und Überwachungszone gelten:
- Verbot von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen und von sonstigen Veranstaltungen,
bei denen Geflügel oder Vögel anderer Art ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden
- Verbot der Jagd auf Wildvögel - Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde
zu melden - die zuständige Amtstierärztin/der zuständige Amtstierarzt sendet diese Wasservögel
an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest.
3. Überflug von Zugvögeln
_____________________________________________
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Risikogebieten
zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Risikoverordnung
2006), BGBl. II Nr. 68/2006 gilt ab 16. Februar 2006, Null Uhr
_____________________________________________
In den Risikogebieten, die bereits in der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung
der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005 (gültig ab 16. Dezember 2005) festgelegt
wurden, wird über die bereits derzeit geltenden strengen Biosicherheitsmaßnahmen hinaus die Stallpflicht
bis 30. April 2006 verfügt. |