Aktuelle Information zur Geflügelpest  

erstellt am
16. 02. 06

Wien (bgf) - Österreich ist von der Geflügelpest in mehrerlei Hinsicht betroffen: 1. Auftreten eines Geflügelpest-Verdachtes bei einem Schwan in Slowenien, nahe der österreichischen Grenze 2. Auftreten eines Geflügelpest-Verdachtes bei zwei Schwänen in der Steiermark 3. Überflug von Zugvögeln

1. Geflügelpest-Verdacht in Slowenien
Am 12. Februar informierten die slowenischen Veterinärbehörden über die Feststellung eines Influenza A-Virus, Subtyp H5, bei einem Schwan. Um die Fundstelle und um den Ort, an den der Schwan verbracht wurde, wurden Schutz- und Überwachungszonen errichtet. Eine Überwachungszone reicht bis in österreichisches Staatsgebiet in die Bundesländer Kärnten und Steiermark.

Am 13. Februar wurde von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen eine Verordnung unterschrieben.

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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und Einrichtung einer Überwachungszone, BGBl II Nr. 58/2006, gilt ab 13. Februar 2006 _____________________________________________

Ab diesem Tag war Österreich erstmals direkt von den Auswirkungen der Bekämpfungsmaßnahmen betroffen. In jenem Teil der Überwachungszone, die in Steirische und Kärntner Gebiete reichen, wurden mit dieser Verordung folgende Schutzmaßnahmen verhängt, um die Verbreitung des Erregers auf Hausgeflügel zu verhindern.

- Haltung aller als Haustiere gehaltenen Vögel in Stallungen - Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel - Reinigung und Desinfektion mit besonderer Sorgfalt - Verbot der Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten etc. - Das Auffinden toter Wasservögel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden - Die Jagd auf Wildvögel ist verboten - Das Inverkehrbringen von lebendem Geflügel und Geflügelprodukten ist nur mit Genehmigung der Behörde und unter behördlicher Kontrolle möglich - Innerhalb der ersten 15 Tage nach In-Kraft-Treten der Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden, außer zur unmittelbaren Schlachtung in einen behördlich bestimmten Schlachthof; Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht verbracht werden, außer in eine von der Bezirksverwaltung bestimmte Brüterei (wobei die Eier und die Verpackung zu desinfizieren sind)

Über jedes Inverkehrbringen von Eiern und Geflügel sind Aufzeichnungen einerseits von den Tierhaltern, andererseits von den Transporteuren und Händlern zu führen. . Diese Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.

2. Geflügelpest-Verdacht in Österreich
Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wurde am 14. Februar 2006, nachmittags vom Geflügelpest-Referenzlabor in der AGES darüber informiert, dass bei zwei tot aufgefundenen Schwänen in der Steiermark das Influena A-Virus, Subtyp H5N1 festgestellt wurde. Proben wurden in das Referenzlabor der Europäischen Gemeinschaft in Weybridge geschickt.

Noch am selben Tag wurden daher von der Frau Bundesministerin die folgende Verordnung erlassen:

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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festlegung von Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von Geflügelpest bei Wildvögeln in der Steiermark, BGBl. II Nr. 67/2006 gilt ab 15. Februar 2006, das heißt ab sofort _____________________________________________

darin werden Schutz- und Überwachungszonen rund um den Auffindungsort von verdächtigen toten Schwänen festgelegt, sowie Maßnahmen, die in diesen Zonen gelten.

Bestimmungen in der Schutzzone: - Kontrolle aller Geflügelhaltungsbetriebe in der Schutzzone durch die zuständige Amtstierärztin/den zuständigen Amtstierarzt, klinische Untersuchung des Geflügels in diesen Betrieben und erforderlichenfalls Probennahme - Aufstallungspflicht - Getrennte Haltung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel - Desinfektionsmaßnahmen an den Zufahrtswegen und besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion - "Stand still": Verbot der Beförderung innerhalb der Schutzzone (außer die Durchfuhr auf Fernverkehrsstrassen und Eisenbahnstrecken) - Besondere Bestimmungen in begründeten tierschutzrelevanten Fällen nach behördlicher Genehmigung und und unter behördlicher Kontrolle für das Verbringen von Geflügel, Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sowie für frei lebendes Federwild, Eier oder Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten - darunter fallen Bestimmungen für das Schlachtgeflügel, für Eintagsküken und Bruteier - Transportfahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung von Geflügel und Geflügelprodukten verwendet werden, dürfen die Zone nur nach behördlicher Kontrolle und behördlicher Genehmigung verlassen - Das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung)

Bestimmungen in der Überwachungszone: - Aufstallungspflicht - Getrennte Haltung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel - Besondere Sorgfalt bei Reinigung und Desinfektion - Das Verbringen von Geflügel, Geflügelschlachtkörpern, Eiern und Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, ist nur nach behördlicher Genehmigung und unter behördlicher Kontrolle möglich - Innerhalb der ersten 15 Tge nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht heraus gebracht werden -eine Ausnahme gibt es für Schlachtgeflügel in einen dafür bestimmten Schlachthof. - Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht verbracht werden, außer in Brütereien, die von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wurden; Eier und Verpackungen sind zu desinfizieren - Das Ausbringen von Stall- und Flüssigmist ist verboten (außer die Beförderung zur Verarbeitung - Jedes Verbringen ist aufzeichnungspflichtig (Geflügelhalter/innen, Transporteure und Händler)

Bestimmungen, die in Schutz- und Überwachungszone gelten:

- Verbot von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen und von sonstigen Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder Vögel anderer Art ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden - Verbot der Jagd auf Wildvögel - Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden - die zuständige Amtstierärztin/der zuständige Amtstierarzt sendet diese Wasservögel an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest.

3. Überflug von Zugvögeln
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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung besonderer Maßnahmen in Risikogebieten zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Risikoverordnung 2006), BGBl. II Nr. 68/2006 gilt ab 16. Februar 2006, Null Uhr

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In den Risikogebieten, die bereits in der Verordnung zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel, BGBl. II Nr. 427/2005 (gültig ab 16. Dezember 2005) festgelegt wurden, wird über die bereits derzeit geltenden strengen Biosicherheitsmaßnahmen hinaus die Stallpflicht bis 30. April 2006 verfügt.
     
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