Reisefreimengen: Kommission schlägt Änderung zum Nutzen der Bürger vor  

erstellt am
27. 02. 06

Brüssel (eu-int) - Die Kommission hat einen Richtlinienvorschlag zur Neuregelung der Reisefreimengen zum 1. Januar 2007 beschlossen. Unter Reisefreimengen sind der Grenzwert bzw. die Höchstmengen zu verstehen, bis zu denen Reisende aus Drittländern Waren steuerfrei in die EU einführen dürfen. Wesentliches Element des neuen Vorschlages ist die Anhebung der gegenwärtigen Schwelle von 175,- Euro für die Umsatzsteuer auf 500,- Euro für Flugreisende und 220,- Euro für sonstige Reisende. Die Bürger in der EU würden insbesondere von der vorgeschlagenen Anhebung des Grenzwertes für die Umsatzsteuer profitieren und wären von der Verpflichtung zur Deklarierung von Waren von vergleichsweise geringem Wert befreit. Gleichzeitig würde den Verwaltungen der Mitgliedstaaten mehr Flexibilität gewährt sowie eine Entlastung von Routinekontrollen eingeräumt. Der Vorschlag enthält darüber hinaus weitere Anpassungen an die heutige Situation.

"Einige Regelungen in der im Jahre 1969 verabschiedeten Richtlinie sind heute nicht mehr von Bedeutung und darum haben wir diesen Vorschlag vorgelegt , sagte Steuerkommissar Laszlo Kovacs. "Die Bürger werden von der vorgeschlagenen Anhebung des Grenzwertes für die Umsatzsteuer profitieren und die Mitgliedstaaten werden ihre Verwaltungskosten verringern, indem sie Steuern auf Waren von vergleichsweise geringem Wert nicht mehr erheben müssen“.

Der Vorschlag wird die folgenden Änderungen mit sich bringen:

  • Die Anhebung der gegenwärtigen Schwelle von 175,- Euro für die Umsatzsteuer auf 500,- Euro für Flugreisende und 220,- Euro für sonstige Reisende. Mit dem geringeren Wert für Nichtflugreisende soll der besonderen Situation von Mitgliedstaaten mit einer Landgrenze zu Staaten mit erheblich niedrigerem Preisniveau Rechnung getragen werden.
  • Die Abschaffung der Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee.
  • Die Einführung einer Höchstmenge für Bier, das als einziges alkoholisches Getränk bisher keiner Beschränkung unterliegt.
  • Die Einführung einer für die Mitgliedstaaten fakultativen Beschränkung für die Einfuhr von Tabakwaren zur Unterstützung ihrer Gesundheitspolitik.


Hintergrund
Die gegenwärtige Richtlinie 69/169/EWG stammt aus dem Jahre 1969, wurde jedoch in der Zwischenzeit einige Male geändert, wobei eine der letzten Änderungen zur Anhebung des Grenzwertes auf 175,-€ führte. Dieser umfaßt nicht die verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Alkohol und Tabak, die Gegenstand besonderer Höchstmengen sind, z. B. ein Liter Spirituosen, 200 Zigaretten und so weiter. Die Anwendung dieser Regelung ist für die Mitgliedstaaten zwingend.

Grundlage war die Überlegung, dass die für die Erhebung von Einfuhrsteuern auf Waren mit einem Wert bis zu 175 Euro erforderlichen Verwaltungskosten und sonstigen Ressourcen außer Verhältnis zum Wert der zu erhebenden Steuern stehen. Ferner verursacht die Anmeldung von Waren vergleichsweise geringen Wertes Unannehmlichkeiten für die Reisenden. Die Ressourcen können besser zur Bekämpfung von wirklichem Schmuggel und Betrug genutzt werden, so dass die Anhebung der Wertgrenze angemessen ist. Andererseits war auch der Situation in den Mitgliedstaaten mit einer Landgrenze zu Drittländern Rechnung zu tragen, in denen eine Erhöhung der Wertgrenze zu einer Steigerung der grenzüberschreitenden Einkäufe führen könnte. Daher werden je nach Reiseverkehrsmittel unterschiedliche Wertgrenzen vorgeschlagen, was im Ergebnis den Interessen der Reisenden und der Mitgliedstaaten dient.

Bei dieser Gelegenheit sind weitere Teile der gegenwärtigen Richtlinie überarbeitet und aktualisiert worden:

Die Höchstmengen für Parfüm, Kaffee und Tee werden abgeschafft. Dies beruht auf der Überlegung, dass diese Waren anders als noch im Jahre 1969 entweder gar nicht mehr besteuert werden oder nur noch in einigen wenigen Mitgliedstaaten. Die Waren werden künftig unter die allgemeine Wertgrenze fallen.

Einführung einer neuen Höchstmenge für Bier. Im Unterschied zu anderen alkoholischen Getränken unterliegt dieses bisher keiner Höchstmenge sondern wird nur von der allgemeinen Wertgrenze erfasst. Aufgrund von Schwierigkeiten denen sich ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die Einfuhr großer Mengen von Bier im Reiseverkehr gegenübersieht und deretwegen gegenwärtig eine Ausnahmeregelung Anwendung findet, wird vorgeschlagen, eine Höchstmenge für Bier einzuführen.

Einführung einer neuen Höchstmengenregelung für Tabakwaren. Die Mitgliedstaaten werden nunmehr die Möglichkeit haben, die Höchstmengen für durch Reisende importierte Tabakwaren niedriger festzusetzen um so ihre Gesundheitspolitik zu unterstützen.

     
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