Wien (pk) - "Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen", lautet der Kensatz des Anti-Stalking-Gesetzes, dessen Entwurf dem Parlament jetzt
vorliegt. Im Strafgesetzbuch wird festgelegt, was unter "beharrlicher Verfolgung" zu verstehen ist: "Beharrlich
verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,
eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- ihre räumliche Nähe aufsucht,
- im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über
Dritte Kontakt zu ihr herstellt,
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder
- unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen".
Entsprechende Anpassungen werden in der Strafprozessordnung, in der Exekutionsordnung und im Sicherheitspolizeigesetz
vorgenommen.
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