London (eu-int) - Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika haben am Freitag
(10. 03.) in London ein bilaterales Weinabkommen unterzeichnet, das große Vorteile für die EU-Weinerzeuger
mit sich bringen wird. Das Abkommen, das von den EU- Landwirtschaftsministern im Dezember 2005 gebilligt worden
ist, bildet den Abschluss zwanzigjähriger Verhandlungen. Es wird den EU-Weinerzeugern erleichtern, auf ihre
derzeitige Erfolge in den USA, dem bei weitem größten Ausfuhrmarkt der EU, aufzubauen. Die jährlichen
EU-Weinausfuhren nach den USA haben einen Wert von über 2 Mrd. Euro und entsprechen somit rund 40 Prozent
des wertmäßigen Exportvolumens der EU. Dieses Abkommen zeigt deutlich, dass die USA und die EU wichtige
und komplexe Fragen durch bilaterale Verhandlungen lösen können, und beide Seiten haben sich verpflichtet,
dies auch in Zukunft zu tun. Die EU und die USA wollen innerhalb von neunzig Tagen mit Gesprächen über
ein ehrgeizigeres Abkommen der zweiten Stufe beginnen.
„Ich bin sehr glücklich, dass dieses Abkommen nun endlich in Kraft treten kann, und ich hebe mein Glas auf
die Verhandlungsführer für ihre Bemühungen“ sagte Mariann Fischer Boel, Kommissarin für Landwirtschaft
und ländliche Entwicklung. „Dieses Abkommen wird den Zugang der EU-Weine zum lukrativen US-Markt erleichtern,
dessen Verbraucher die Qualität und den geschichtlichen Hintergrund unserer Weine sehr zu schätzen wissen.
Auf dem heutigen, zunehmend umkämpften Markt ist es lebenswichtig, dass es keine unnötigen und belastenden
Hindernisse für unsere Weinerzeuger gibt, die ich für die besten der Welt halte. Die EU misst dem ordnungsgemäßen
Schutz seiner geografischen Angaben im Ausland große Bedeutung bei.“
Verhandlungsführer der EU und der USA hatten sich am Ende des letzten Sommers endlich geeinigt und das Abkommen
war am 14. September 2005 in Washington paraphiert worden.
Dies sind die Kernbestandteile des Abkommens:
- Einige europäische Weinnahmen wie „Port“, „Sherry“ und „Champagne“ gelten derzeit in den USA als Pseudo-Gattungsbezeichnungen.
Im Rahmen des Abkommens wird ihre Verwendung in den USA eingeschränkt. Die USA verpflichten sich, den Rechtsstatus
dieser Bezeichnungen zu ändern und ihre Verwendung künftig Weinen mit Ursprung in der EU vorzubehalten.
- Derzeit in den USA bestehende Weinbereitungsverfahren, die nicht unter EU-Ausnahmen fallen, werden anerkannt.
Die USA dürfen solche Weine jedoch erst ausführen, nachdem der Status der Pseudo-Gattungsbezeichnungen
geändert worden ist. Neue US-Weinbereitungsverfahren werden geprüft und in der EU nur zugelassen, wenn
keine Einwände erhoben werden. Dies ist keine gegenseitige Anerkennung.
- Weine aus der EU sind auch von den 2004 in den USA erlassenen Zertifizierungsvorschriften befreit.
- Die USA und die EU sind übereingekommen, bilaterale Fragen durch informelle bilaterale Konsultationen
anstelle von formellen Streitbeilegungsverfahren zu lösen.
- Da es sich nur um ein Abkommen der ersten Stufe handelt, werden deutliche Perspektiven für die zweite,
ehrgeizigere Stufe dargelegt. Beide Länder haben sich unmissverständlich verpflichtet, spätestens
neunzig Tage nach Inkrafttreten des Abkommens die Verhandlungen über das Abkommen der zweiten Stufe
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