RH und Schweizer Finanzkontrolle führten abgestimmte Prüfung durch
Wien (pk) - Die Mitglieder des Rechnungshofausschuss befassten sich am Mittwoch (15. 03.) mit
der Parallelprüfung der Kontrolle der Mehrwertsteuer im Rahmen von Außenprüfungen in Österreich
und in der Schweiz ( III-185 d.B.).
Der RH-Bericht listet den Prüfungsablauf, die Systematik der Mehrwertsteuer, die Organisation, die Ziele und
Aufgaben der Kontrollen, die Auswahl der Kontrollfälle sowie die Anzahl und Dauer der Kontrollen auf. Vergleichsbasis
war das Jahr 2002. Wie dem Bericht zu entnehmen ist, sind in der Schweiz rund 300.000 Mehrwertsteuerpflichtige
registriert. Österreich zählt mehr als 1 Million Abgabenpflichtige. Die vergleichsweise hohe Zahl in
Österreich ergibt sich vor allem durch eine etwa 1 Million steuerlich erfasster Kleinbetriebe; ihre Zahl liegt
in der Schweiz bei 186.000.
In der Schweiz waren laut Bericht 160 Inspektoren für die Mehrwertsteuerkontrollen im Außendienst eingesetzt;
sie führten rund 6.700 Prüfungen durch. In Österreich führten 1.746 Prüfer 42.500 Prüfungen
durch, die – mit Ausnahme der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen – sämtliche anfallenden Bundesabgaben betrafen.
In der Schweiz waren auf Grund der Tätigkeit der Inspektoren etwa 164 Mill. € an Mehrwertsteuer nachzufordern,
in Österreich ergaben die Außenprüfungen insgesamt 1.293 Mill. € an Steuernachforderungen, davon
rund 497 Mill. € an Umsatzsteuer.
In der Schweiz erzielte ein Inspektor im Durchschnitt Nachforderungen von rund 1 Mill. € pro Jahr, in Österreich
brachte die Tätigkeit eines Außenprüfers im Durchschnitt Abgabenachforderungen von rund 0,7 Mill.
€, davon 0,3 Mill. € an Umsatzsteuer.
Der Normalsteuersatz beträgt in Österreich 20 %, in der Schweiz 7,6 %. Für den Eintritt der Mehrwertsteuerpflicht
bestehen in der Schweiz wesentlich höhere jährliche Umsatzgrenzen als in Österreich; sie betragen
48.585 €. In Österreich tritt die Steuerpflicht bereits bei Jahresumsätzen von mehr als 22.000 € ein.
In Österreich erfolgen die Erhebung und Kontrolle der Umsatzsteuer gemeinsam mit den Steuern von Einkommen
und Ertrag. Dafür sind auf regionaler Ebene 41 Finanzämter eingerichtet. Die Kontrolle der Größtbetriebe
erfolgt durch eigene Organisationseinheiten. In der Schweiz erfolgen die Mehrwertsteuerkontrollen zentral durch
die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern. Die Inspektoren sind in allen Regionen der Schweiz wohnhaft.
Zu den Anfragen der Abgeordneten Christian Faul (S), Johann Ledolter (V), Gerhard Reheis (S), Roderich Regler (V),
Kurt Gaßner, Christian Puswald (beide S) sowie Konrad Steindl (V) und von Ausschussobmann Werner Kogler meinte
RH-Präsident Josef Moser, Ziel der Prüfung sei es gewesen, durch einen Informations- und Erfahrungsaustausch
einen systematischen Vergleich der Außenprüfung über die Mehrwertsteuer in Österreich und
der Schweiz durchzuführen. Durch den Vergleich der Ziele, der Mittel und der Resultate der Außenprüfung
solle best practise gewonnen werden.
Für jeden steuerpflichtigen Umsatz betrage in der Schweiz die Steuer 7,6 %. Für bestimmte Güterkategorien
gebe es aber einen reduzierten Satz von 2,4 %, insbesondere für Ess- und alkoholfreie Trinkwaren, Medikamente
und Zeitungen. Beherbergungsleistungen der Hotellerie und Parahotellerie unterliegen einem Sondersteuersatz von
3,6 %. Eine Reihe von Leistungen etwa in den Bereichen Gesundheit, Sozialwesen und Unterricht sei von der Mehrwertsteuer
ausgenommen.
In Österreich sei der Ablauf einer Außenprüfung in einer Dienstanweisung geregelt und für
jeden Beteiligten transparent, betonte Moser. Eine Schlussbesprechung über die Ergebnisse der Außenprüfung
sei verpflichtend. Die Abgabennachforderungen werden mit Bescheid vorgeschrieben. In der Schweiz werden generelle
Informationen über den Ablauf einer Mehrwertsteuerkontrolle publiziert.
RH-Präsident Moser wies auch auf die Empfehlung des RH hin, die für die Steuerbefreiung von Kleinunternehmen
geltende Umsatzgrenze anzuheben. Dies würde die Anzahl der Abgabepflichtigen verringern und für eine
größere Anzahl an Unternehmen Vereinfachungen schaffen. Auch machte Moser darauf aufmerksam, dass das
Finanzministerium beabsichtige, eine Anhebung der Jahresumsatzgrenze für den Eintritt der Steuerpflicht auf
etwa 35.000 € vorzunehmen.
Einkommensbericht mit oder ohne Namen?
Sodann nahm der Ausschuss seine Beratungen zum Bericht des Rechnungshofes über das Ergebnis seiner
Erhebung der durchschnittlichen Einkommen im Bereich der öffentlichen Wirtschaft des Bundes ( III-189 d.B.)
wieder auf.
Abgeordneter Günther Kräuter (S) forderte neuerlich, in besagtem Bericht auch die Namen der Einkommensbezieher
zu veröffentlichen, zumal diese zumeist ja ohnehin über die Presse bekannt würden. Zudem trat der
Mandatar dafür ein, auch die Erfolgskomponenten öffentlich zu machen. Schließlich warf Kräuter
dem obersten Chef der ÖBB und dem Vizekanzler angesichts der jüngsten Vorgänge in der ÖBB Rechtsbruch
vor und begehrte vom Präsidenten des Rechnungshofes eine Stellungnahme zu der dort jüngst geübten
Praxis, von der Vertragsschablonenverordnung abzuweichen. Abgeordneter Hermann Gahr (V) würdigte den Bericht
ob seiner Qualität und meinte, man müsse den Betroffenen auch ein gewisses Maß an Schutz der Privatsphäre
garantieren, sonst gäbe es bald niemanden mehr, der sich für solche Funktionen zur Verfügung stellen
würde. Die ÖBB hätte beachtliche Altlasten aufgewiesen und brauchte ob ihrer problematischen Situation
dringend einen Kurswechsel. Aus diesem Grunde habe man eine Strukturveränderung vorgenommen, bei der man sich
aber strikt an die gesetzlichen Bestimmungen gehalten habe. Vom Präsidenten des Rechnungshofes wollte Gahr
wissen, ob man nicht alle Unternehmen, also auch jene, die im Bereich der Länder lägen, dergestalt überprüfen
sollte.
Abgeordneter Christian Faul (S) unterstrich die Kritik seines Fraktionskollegen hinsichtlich der Abweichungen von
der Vertragsschablone und bemängelte, dass es Manager gäbe, die im geschützten Bereich tätig
seien, Kündigungsschutz besäßen und sich dennoch an der oberen Grenze der Einkommen befänden.
Sein Fraktionskollege Gerhard Reheis forderte gleichfalls mehr Transparenz bei den Gehältern. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das Kontrollorgan des Nationalrates die Namen der betreffenden Manager nicht erhalte,
die Presse jedoch schon. Bei den ÖBB sei es problematisch, dass es dort immer mehr Manager, aber immer weniger
Mitarbeiter gebe. Konkrete Detailfragen zum Thema stellten schließlich die S-Abgeordneten Erwin Kaipel und
Kurt Gassner.
Abgeordneter Roderich Regler (V) erklärte, bei den ÖBB habe man nur die Funktionsebenen verschoben, was
der Transparenz gedient habe. Zudem habe es keine Gesetzesverletzungen gegeben, weil der Bestellmodus bei Managern,
die schon eine Funktion innehatten, eben ein anderer sei. Abgeordneter Detlev Neudeck (F) warb um Verständnis
für die in Rede stehenden Manager, die unverschuldet in der Kritik stünden, wenn sie sich öffentlich
zu ihren Gehältern, die durchaus angemessen seien, bekannten. Im übrigen seien alle Verträge befristet,
von "geschützten Bereichen" könne also nicht gesprochen werden. Abgeordneter Karl-Heinz Dernoscheg
(V) verwies gleichfalls auf die Umstrukturierungen in der ÖBB und hinterfragte den Nutzen der Veröffentlichung
von Namen, gehe es doch schließlich um die Substanz und nicht um die Personifizierung der Thematik. Abgeordneter
Werner Kogler (G) umriss denn auch die gegenständliche Problematik im Spannungsfeld von Datenschutz versus
Auskunftsbegehren und meinte, eigentlich stelle sich die Frage, was der Nationalrat tun müsste, um sicherzustellen,
dass die seinerzeitigen Ziele der diesbezüglichen gesetzlichen Regelung auch tatsächlich erreicht würden,
und wie viel Aufwand eine solche Verfassungsänderung tatsächlich wäre.
Rechnungshofpräsident Josef Moser verwies in diesem Zusammenhang auf die gesetzliche Grundlage, wo klargestellt
werde, dass der Rechnungshof hier nicht selbst prüfen könne, sondern nur Auskünfte einholen und
diese auf ihre Plausibilität prüfen dürfe. Laut genanntem Artikel müssten diese Informationen
auch institutions- und nicht personenbezogen dargelegt werden, wobei der Präsident insbesondere auf die juristischen
Diskussionen zu diesem Thema, in welche der Verfassungsgerichtshof wie der EuGH involviert gewesen seien, verwies.
Eine andere Vorgangsweise wäre nur möglich durch eine entsprechende Verfassungsänderung, was im
übrigen auch für die Überprüfung von Einrichtungen im Einflussbereich der Länder gelte.
Der Präsident beantwortete sodann Detailfragen, nahm zwei Richtigstellungen vor und erläuterte das genaue
Procedere bezüglich der Vertragsschablone. Der Bericht wurde mit den Stimmen der Regierungsparteien zur Kenntnis
genommen. |