Auch Fußgänger müssen sich an Verkehrsregeln halten  

erstellt am
23. 03. 06

Wien (arbö) - Jährlich verunglücken im Straßenverkehr um die 4.000 Menschen. Im Gegensatz zum Auto haben Fußgänger keine Knautschzone. Um so wichtiger ist es, sich an sich an die Verkehrsregeln zu halten, wenn man "auf Schusters Rappen" unterwegs ist. Die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferates, Dr. Barbara Auracher-Jäger ruft die wichtigsten Verkehrsregeln in Erinnerung:

  • Wenn ein Schutzweg innerhalb von 25 Metern vorhanden ist, muss dieser benützt werden.
  • Ist kein Schutzweg vorhanden oder dieser mehr als 25 Meter entfernt, muss ein Fußgänger - laut Straßenverkehrsordnung - den kürzesten Weg nehmen und darf den Fahrzeugverkehr nicht behindern (wie es beispielsweise durch eine Notbremsung der Fall wäre).
  • Ist im Ortsgebiet kein Schutzweg vorhanden oder dieser mehr als 25m entfernt, darf die Fahrbahn nur an Kreuzungen überquert werden, außer die Verkehrslage lässt ein sicheres Überqueren auch an anderen Stellen zu. Eine Ausnahme stellt das Erreichen einer Haltestelleninsel dar: Dazu darf die Fahrbahn an jeder Stelle überquert werden, allerdings am kürzesten Weg.
  • Auf einem ungeregelten Schutzweg hat ein Fußgänger bereits dann Vorrang, wenn er diesen erkennbar benützen will. Dennoch darf ein Fußgänger den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend betreten. Der ARBÖ rät den Fußgängern, sich im Sinne der eigenen Verkehrssicherheit vor jedem Queren der Fahrbahn zu vergewissern, ob der Übergang wirklich frei ist. Unter dem Motto "Lieber einmal zuviel als einmal zu wenig umschauen"!
  • Der Vorrang für Fußgänger am Schutzweg gilt nicht gegenüber fahrenden Schienenfahrzeugen. Dies dient der Sicherheit der Fußgänger, da Schienenfahrzeuge einen wesentlich längeren Bremsweg haben und durch ihre Größe die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer verdecken können. Hier muss besonders aufgepasst werden!
  • Selbstverständlich darf die Straße nur bei "grün" überquert werden. Hier müssen Erwachsene - wenn Kinder in der Nähe sind - mit guten Beispiel vorangehen und nicht bei "rot" die Fahrbahn überqueren. Springt die Ampel während des Überquerens von "grün" auf "rot", darf die Fahrbahn weiter überquert werden. Ist eine Schutzinsel vorhanden, allerdings nur bis zu dieser.
  • Ist ein Gehsteig vorhanden, müssen Fußgänger diesen benützen. Fehlt ein Gehsteig, muss auf Freilandstraßen die linke Straßenseite benützt werden, damit man entgegenkommende Fahrzeuge sieht und selbst gesehen wird.
  • In ländlichen Gemeinden oder außerhalb des Ortsgebietes sind Gehsteige oft schmal oder fehlen überhaupt, die Straßenbeleuchtung ist spärlich oder gar nicht vorhanden. Hier hilft nur sich sichtbar zu machen. Wobei dieser Rat - darauf weist der ARBÖ besonders hin - für Kinder genauso gilt wie für Erwachsene. Helle Bekleidung mit reflektierendem Material lässt einen Fußgänger auf mehr als 100 Meter erkennen und ist aus diesem Grund für einen Fußgänger lebenswichtig!
  • Wer - vertieft in ein Handy-Gespräch - quer durch den fließenden Autoverkehr läuft, ohne nach links oder rechts zu schauen, riskiert sein Leben. Das Telefonieren führt zu verminderter Aufmerksamkeit. Kommt es dann zu einem Unfall und der Autolenker kann nachweisen, dass der Fußgänger durch das Telefonieren so abgelenkt war, um angemessen zu reagieren, könnte das Schmerzengeld verloren gehen oder geringer als vorgesehen ausfallen. Daher: Das Gespräch für das Überqueren einer Straße kurz unterbrechen.
     
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