Wien (bmaa) - Mit Donnerstag, 23. März 2006, ist die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005,
BGBl. I Nr. 37/2006, in Kraft getreten (Text siehe hier). Ebenso ab Donnerstag, 23. März 2006, sind die neuen Bestimmungen
des Staatsbürgerschaftsgesetzes (StbG 1985) idF der Novelle 2005 auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen
sowie zukünftigen Verfahren anzuwenden.
Ziele und Hauptinhalte der Novelle sind:
- die Einschränkung der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren;
- keine Ausweitung von Doppelstaatsbürgerschaften;
- die Erleichterung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft: das Zustimmungserfordernis des fremden Staates
zur Beibehaltung der österreichische Staatsbürgerschaft bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
besteht nur mehr bei Gegenseitigkeit; s. § 28 Abs. 1 Z 1 StbG idgF - klare Verbesserung für AuslandsösterreicherInnen
-;
- die Erleichterung der Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft: nunmehr besteht ein Rechtsanspruch auf eine
fristenlose Wiedereinbürgerung von ehemaligen StaatsbürgerInnen, die die Staatsbürgerschaft anders
als durch Entziehung verloren haben, lediglich bei einem Aufenthalt in Österreich sowie ohne Sprach- und Österreich-Kenntnisprüfung;
s. § 10 Abs. 4 Z 1 - klare Verbesserung für AuslandsösterreicherInnen (Aufgabeerfordernis der bisherigen
Staatsangehörigkeit bleibt jedoch) -;
- die Anpassung an das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG; Text siehe hier).
Der Erwerb der Staatsbürgerschaft nach Geburt ist ausschließlich nach einer Anzahl von Jahren rechtmäßigem
Aufenthalts / Niederlassung in Österreich möglich, d.h. kein Neu-Erwerb durch Fremde im Ausland mehr
möglich; s. §§ 10 Abs. 1 Z 1 und 12 (Ausnahmen sind der Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft
binnen 5 Jahren nach Ehe-Ende mit einem/r Fremder/n - praktisch unveränderter § 13 - sowie eine Verleihung
gem. § 10 Abs. 6);
- die Erhöhung des notwendigen Deutschniveaus sowie das Erfordernis des Wissens von Grundkenntnissen über
die demokratische Ordnung sowie die Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes, was mittels von
der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfungen festgestellt wird (s. § 10a, incl.
Ausnahmen);
- keine Verleihung an StaatsbürgerschaftswerberInnen, die extremistischen oder terroristischen Gruppen nahe
stehen (s. § 10 Abs. 2 Z 7); und
- die Vereinheitlichung - und im Allgemeinen Ausdehnung - der Fristen: nunmehr gibt es nur mehr vier Fristen:
s. §§ 10 Abs. 1 Z 1; 11a und 16; 12 Z 1 lit. a; 12 Z 1 lit. b).
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