Wien (oenb) - Gemäß Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes
(BGBl. I Nr. 125/1998) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 27/1999 idgF ändert sich der Basiszinssatz
in dem Ausmaß, in dem sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen
Zentralbank (Bezugsgröße ist bei Mengentendern der Fixzinssatz, bei variablen Zinstenderverfahren der
marginale Zinssatz) verändert, wobei Veränderungen von insgesamt weniger als 0,5 Prozentpunkten seit
der jeweils letzten Änderung des Basiszinssatzes außer Betracht bleiben.
Da der marginale Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank
(mit Valuta 27. April 2006) 2,59 % beträgt, ist er seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes
maßgeblichen Zeitpunkt, dem 9. Juni 2003, um 0,50 Prozentpunkte gestiegen (der marginale Zinssatz für
die Hauptrefinanzierungsoperation am 9. Juni 2003 hat 2,09 % betragen).
Aus diesem Grund erhöht sich mit Wirksamkeit vom 27. April 2006 der Basiszinssatz um 0,50 Prozentpunkte
von 1,47 % auf 1,97 %. |