Nationalrats-Wahlkapmf  

erstellt am
06. 06. 06

Lopatka: SPÖ kann nicht wirtschaften
Handelsgericht Wien bestätigt ÖVP-Position
Wien (övp-pk) - Das Wiener Handelsgericht wies die Klage der SPÖ, mit der der ÖVP die Aussage "die Gusenbauer-SPÖ kann nicht wirtschaften" untersagt werden sollte, ab. Das Wiener Handelsgericht führte aus, dass die "Grenzen des im Wahlkampf Zulässigen" damit keineswegs überschritten worden seien. ÖVP-Generalsekretär Dr. Reinhold Lopatka betonte dazu: "Die politische Auseinandersetzung ist zu führen. Aber lieber wäre mir, diese würde im Parlament, nicht vor Gericht stattfinden."

Die SPÖ hatte gegen Plakate und Inserate der ÖVP, auf denen festgehalten wurde, dass die "Gusenbauer-SPÖ nicht wirtschaften kann" Klage eingebracht. Diese Klage wurde abgewiesen. Begründung des Beschlusses 34 Cg 39/06a-7 vom 2. Juni 2006:

  1. "Gusenbauer-SPÖ kann nicht wirtschaften (samt Beispielen)" stellt erkennbar den Vorwurf dar, eine SPÖ (unter dem Vorsitzenden Gusenbauer) sei - wie die genannten Beispiele zeigten - im Gegensatz zur ÖVP zu keiner vernünftigen, verantwortungsbewussten wirtschaftlichen Gestion fähig.
  2. Das Gericht ist der Ansicht, dass "Gusenbauer-SPÖ" grundsätzlich einen anderen Bedeutungsgehalt hat, als schlechthin "SPÖ", und dass die erste Variante, jedenfalls isoliert betrachtet, nicht auf eine Partei und ihre historische Verantwortung schlechthin, sondern auf eine Partei unter bestimmter Führung abzielt. Wäre Gusenbauer nicht Spitzenkandidat, oder sonst eine Person massiven Einflusses in der Partei, erübrigte sich ein derartiger Hinweis auf ihn.
  3. Der Vorwurf mangelnder wirtschaftlicher Führungskompetenz wird seitens der Beklagten an vier Beispielen festgemacht: ÖGB-Spitze, BAWAG, ARBÖ und Konsum, wobei erkennbar negative wirtschaftliche Auswirkungen transportiert werden, wodurch die Werbebotschaft auch eine sachliche Beschränkung erfährt. Gleichzeitig wird ein unmittelbarer oder mittelbarer personeller/politischer Zusammenhang, insbesondere durch die Verwendung von "SPÖ" und "rot", zwischen der SPÖ und den genannten Organisationen und Institutionen hergestellt.
  4. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beklagten (ÖVP) die Grenzen des im Wahlkampf Zulässigen nicht überschritten und auch nicht tatbildlich im Sinne § 1330 Abs. 1 und 2 ABGB gehandelt haben. Der Antrag war daher abzuweisen.


Das Resümee aus diesem Urteil lautet, auch in Zukunft kann klar ausgesprochen werden: "Die Gusenbauer-SPÖ kann nicht wirtschaften."


 

Bures: Keine inhaltliche Bestätigung des ÖVP-Dirty Campaigning
SPÖ will fairen Wahlkampf um die besseren Konzepte für Österreich
Wien (sk) - Der Beschluss des Handelsgerichts über die jüngsten Dirty Campaigning-Plakate der ÖVP ist "in keiner Weise eine inhaltliche Bestätigung der Schmutzkübel-Kampagne Marke Lopatka", betonte SPÖ-Bundesgeschäftsführerin Doris Bures. Das Gericht habe lediglich festgestellt, dass die Plakataussagen in einer Wahlauseinandersetzung die Grenze des Zulässigen gerade "nicht überschritten" haben. Der Beschluss sei im Übrigen auch nicht rechtskräftig; die SPÖ überlege den Gang in die zweite Instanz, so Bures am Montag gegenüber dem Pressedienst der SPÖ.

Selbst wenn diese Plakate in einer Wahlauseinandersetzung aus juristischer Sicht zulässig sein sollten, "so lehnen wir einen solchen schmutzigen Wahlkampfstil ab". Unter Schwarz-Blau-Orange sei ein Politikstil üblich geworden, der vor allem auf die Verunglimpfung des politischen Mitbewerbers abzielt und den die Menschen ablehnen. "Die SPÖ will einen fairen Wahlkampf, in dem es um die besseren Konzepte für das Land und die Lösung der Probleme der Menschen geht, die die Schüssel-Regierung verursacht hat", so Bures abschließend.
 

Wir übernehmen hier Stellungnahmen aller im Parlament
vertretenen Parteien – sofern vorhanden! Die Redaktion

 
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