Wien (nst) - Bei Auktionen auf der Internet-Plattform eBay handelt es sich
nicht um Versteigerungen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes entschied das BG Wr. Neustadt in einem Verfahren,
das der VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums führte. "Für die Konsumentinnen und Konsumenten
bedeutet das, dass Unternehmer, die ihre Waren über eine Auktionsplattform im Internet anbieten, sämtliche
Informationspflichten treffen und Verbraucher ein Rücktrittsrecht haben, da das Fernabsatzgesetz im vollen
Umfang zu Anwendung gelangt. Mit diesem Urteil haben wir massive Vorteile für den Konsumenten erkämpfen
können", so Konsumentenschutzstaatssekretär Sigisbert Dolinschek.
Ein Kläger hatte über eBay ein Motorrad erworben, das sich bei der technischen Überprüfung
als mangelhaft herausstellte. Nachdem der Verkäufer eine Preisminderung abgelehnt hatte, erklärte der
Verbraucher gemäß § 5e KSchG den Rücktritt vom Kaufvertrag, was vom Verkäufer mit der
Begründung abgelehnt wurde, dass er kein Unternehmer sei, womit das Konsumentenschutzgesetz keine Anwendung
finde. Selbst bei Anwendung des KSchG wäre der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt, da es dieses
Recht bei Versteigerungen nicht gibt. Das Gericht sah den Beklagten, der in zwei Monaten mehrere Motorräder
und Zuberhörteile verkauft hatte, als Unternehmer an. Außerdem handle es sich bei einer eBay-Auktion
nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 5b KSchG, da der Vertrag nicht durch Zuschlag, sondern durch Annahme
eines verbindlichen Verkaufsanbots durch den Höchstbietenden zustande kommt. Das Gericht folgte damit einer
Argumentation des deutschen Bundesgerichthofs, der bereits 2004 in diesem Sinne entschieden hatte.
"Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Verbraucher", betont Staatssekretär Dolinschek. "Nunmehr
ist geklärt, dass das Fernabsatzgesetz auch bei Internetauktionen anwendbar ist und ein Rücktrittsrecht
besteht. Außerdem sind die Unternehmer, die ihre Waren über eBay oder andere Plattformen anbieten, verpflichtet,
den gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten nachzukommen, so Dolinschek abschließend. |