Größere Sicherheit, besserer Datenschutz und Reiseerleichterungen
Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat am 28.06. gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Pässen und Reisedokumenten den zweiten Teil der technischen Spezifikationen für die Aufnahme
biometrischer Identifikatoren (Fingerabdrücke) in solchen Pässen und Reisedokumenten angenommen.
Vizepräsident Franco Frattini, der für Freiheit, Sicherheit und Recht zuständige Kommissar, erklärte
dazu, es handele sich um einen entscheidenden Schritt bei den Bestrebungen, die Sicherheit und Zuverlässigkeit
der Pässe der EU-Bürger zu erhöhen. Besonders stolz sei er darauf, dass die EU mit als Erste weltweit
Passvorschriften festlegt, die durch zusätzliche Zugangskontrolle ("Extended Access Control") einen
hohen Schutz gegen unbefugten Zugriff gewährleisten, und gleichzeitig den Empfehlungen der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Interoperabilität nachkommt.
Die harmonisierte Einführung von biometrischen Identifikatoren in die Pässe der EU-Bürger wird auch
die problemlose Feststellung der Identität des Inhabers ermöglichen und einen Schutz vor Identitätsbetrug
bieten.
Hintergrund
Da die Harmonisierung des Passformats aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, hat die Kommission
in der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 gemeinsame Sicherheitsmerkmale einschließlich biometrischer Identifikatoren
festgelegt.
Aufgrund dieser Verordnung ist die Kommission beauftragt, die technischen Spezifikationen festzulegen, die für
die Aufnahme biometrischer Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und anderen Dokumenten mit
einer Gültigkeit von mindestens zwölf Monaten erforderlich sind. Dabei wird sie von einem Ausschuss von
Sachverständigen der Mitgliedstaaten (Artikel-6-Ausschuss) unterstützt. Die Verordnung gilt nicht für
Personalausweise.
Bereits am 28. Februar 2005 hat die Kommission den ersten Teil der technischen Spezifikationen festgelegt, die
die Speicherung des Gesichtsbilds des Passinhabers auf einem kontaktlosen Chip betreffen. Dieses Bild wird durch
eine einfache Zugangskontrolle ("Basic Access Control") geschützt: zur Öffnung des Chips muss
der maschinenlesbare Teil des Passes gelesen werden. Mit ihrer Entscheidung hat die Kommission den Zeitrahmen für
die Umsetzung vorgegeben, wonach alle Mitgliedstaaten der Gesichtsbild-Anforderung spätestens am 28. August
2006 nachkommen müssen.
Damit werden alle Mitgliedstaaten auch die amerikanischen Vorschriften für die Länder, deren Bürger
von der Visumpflicht befreit sind (Visa Waiver countries), erfüllen und bis Oktober 2006 Pässe mit biometrischen
Merkmalen ausstellen. EU-Bürger, die einen nach dem 28. August 2006 von einem Visa Waiver-Land ausgestellten
Pass besitzen, können deshalb auch künftig ohne Visum in die USA einreisen.
Die Kommissionsentscheidung vom 28. Juni 2006 bezieht sich auf die Speicherung von zusätzlich zwei Fingerabdrücken
auf dem Pass-Chip. Nach Ansicht der Kommission handelt es sich hierbei um sensiblere Daten, die durch die zusätzliche
Zugangskontrolle, d. h. ein auf eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) gestütztes System, geschützt werden
sollen. Da das System noch sehr neu ist, benötigte der Ausschuss für die Ausarbeitung der technischen
Spezifikationen mehr Zeit. Die EU wird dieses System als einer der Ersten in der Welt einsetzen.
Tests einiger Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass das System funktioniert. Um Zugriff auf diese Daten zu haben,
müssten jedoch alle Grenzübertrittsstellen mit den nötigen Lesegeräten ausgestattet werden.
Die Mitgliedstaaten haben bisher noch nicht die erforderliche Software und Hardware installiert, da die Frist erst
2009 ausläuft.
Zunächst werden nur die Mitgliedstaaten Zugriff auf die Fingerabdruckdaten haben. Ob Drittländern der
Zugriff gestattet werden soll, muss die EG zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. In jedem Fall ist die
volle Interoperabilität gewährleistet.
Mit ihrer jetzigen Entscheidung hat die Kommission den Zeitrahmen für die Umsetzung der Anforderungen betreffend
Fingerabdrücke festgelegt. In neuen Pässen müssen innerhalb von 36 Monaten nach dem 28. Juni 2006,
d. h. spätestens am 28. Juni 2009, Fingerabdrücke gespeichert werden. |