Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat im Sinne der Bestimmungen des EG-Vertrags über
staatliche Beihilfen die österreichischen Einspeisetarife für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
sowie den Unterstützungstarif genehmigt, der für Energie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur öffentlichen
Fernwärmeversorgung gezahlt wird. Mit dieser Entscheidung werden die im österreichischen Ökostromgesetz
des Jahres 2002 festgeschriebenen Fördermaßnahmen rückwirkend genehmigt und der Weg geebnet für
eine weitere Förderung grüner Energie wie sie in der neuen Fassung des Ökostromgesetzes verankert
wurde, die das österreichische Parlament verabschiedet hat. Da sämtliche Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens
für staatliche Umweltschutzbeihilfen erfüllt sind, gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass
diese Beihilfe den Wettbewerb nicht zu verfälschen droht.
Neelie Kroes, EU-Kommissarin für den Wettbewerb, erklärte: „Ich freue mich sehr, diese Beihilfe für
die Förderung von Ökostrom genehmigen zu können, da es sich hier um eines der Hauptziele der gemeinschaftlichen
Umweltschutzpolitik handelt und darüber hinaus die Entwicklung nachhaltiger Energien unterstützt wird.“
Die heutige Entscheidung gehört zu einer Reihe von Entscheidungen über staatliche Beihilfen in verschiedenen
Mitgliedstaaten (Niederlande, Großbritannien und Dänemark), die in den letzten Jahren angenommen worden
sind und die die langfristige und umfangreiche Förderung der Erzeugung von Ökostrom zum Gegenstand haben.
Das im Jahr 2003 in Kraft getretene österreichische Ökostromgesetz fördert die Erzeugung von Ökostrom
einerseits in Form von Abnahmeverpflichtungen zu Festpreisen für Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern
und andererseits mittels eines Unterstützungstarifs für Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
für die öffentliche Fernwärmversorgung.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nach Auffassung der Kommission um staatliche Beihilfen. Laut Gemeinschaftsrahmen
für staatliche Umweltschutzbeihilfen kann Beihilfe für die Erzeugung von Ökostrom bis in Höhe
des Unterschieds zwischen dem Marktpreis und den Erzeugungskosten dieser Energieart geleistet werden. Da sowohl
die Einspeisetarife als auch der Unterstützungstarif die im Gemeinschaftsrahmen festgelegten Obergrenzen für
staatliche Umweltschutzbeihilfen einhalten, ist diese Maßnahme mit den EU-Bestimmungen für staatliche
Beihilfen vereinbar.
Die Finanzierung erfolgte bisher zum Teil über eine parafiskalische Abgabe, die von den Endverbrauchern in
Abhängigkeit vom Energieverbrauch erhoben wurde. Österreich räumte ein, dass dieser Finanzierungsmechanismus
zur Benachteiligung von importiertem Ökostrom geführt haben könnte, da dieser ebenfalls zur Finanzierung
des nationalen Förderschemas herangezogen wurde, ohne selbst förderfähig zu sein. Dies könnte
einen Verstoß gegen Artikel 25 und 90 EG-Vertrag bedeuten, die Ein- und Ausfuhrzölle zwischen den Mitgliedstaaten
sowie Abgaben verbieten, die geeignet sind, Waren anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen. Österreich hat
daher den Finanzierungsmechanismus geändert, der ab 2007 auf einer Zählpunktpauschale beruhen wird. Ferner
ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Erstattung des auf importierten Ökostrom erhobenen Förderbeitrags
eingeführt worden, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Strom aus erneuerbaren Energieträgern
erzeugt wurde.
Da Österreich die Einhaltung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen sowie anderer Vorschriften des
EG-Vertrags gewährleistet hat, erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar. |