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VKI: Konsumenten haften für Bankomatkarten-Doubletten nicht |
erstellt am |
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Bankomatdaten ausgespäht - Kunden haften beim Einsatz von Doubletten nicht für den Schaden.
Der VKI informiert, wie man sich als Geschädigter verhalten muss Wien (vki) - Den Medien ist zu entnehmen, dass es Kriminellen gelungen sei über POS-Kassen an die Daten von Bankomatkarten heranzukommen und damit Konten von Bankkunden geleert würden. Es gäbe bereits hunderte Geschädigte. Diesen Kunden wurden Abhebungen abgebucht, die sie nicht selbst vorgenommen haben. Die Daten vom Magnetstreifen von Bankomatkarten (dort ist der geheime PIN-Code nicht gespeichert) können entweder mittels Attrappen von POS-Kassen oder - wie aktuell offenbar vorgekommen - durch Manipulationen an den echten Kassen ausspioniert werden. Dazu wird - während eines echten Zahlungsvorganges - auch der vom Karteninhaber eingetippte PIN-Code aufgezeichnet. Damit können die Täter Bakomatkarten-Doubletten erstellen, ohne dass der Inhaber der echten Karte das merkt. Damit können die Täter dann selbst Geldbehebungen durchführen, die auch zunächst dem Konto des Karteninhabers angelastet und abgebucht werden. Keine Haftung der Kunden für Manipulationen Dritter Im Fall des Betruges mittels Bankomatkarten-Doubletten haften die Kunden - so die Bedingungen der Banken (die diesen Fall nach langjährigen Musterprozessen des VKI klargestellt haben) - nicht für den eingetretenen Schaden. (Anders beim Verlust oder Diebstahl der Bankomatkarte und dem anschließenden Mißbrauch durch Dritte; in diesem Fall trifft den Kunden allerdings auch nur dann eine Haftung, wenn ihn an der Weitergabe des geheimen PIN-Codes ein Verschulden trifft. Wurde der PIN dagegen - ohne Zutun des Kunden ausspioniert - dann trifft den Kunden auch hier keine Haftung.) Geschädigte - Einspruch gegen Abbuchungen Es ist daher anzuraten, Kontoauszüge immer rasch und genau zu überprüfen. Findet man eine unberechtigte Buchung, dann muss gegen diese ungerechtfertigte Abbuchung von Behebungen binnen 6 Wochen bei seiner Bank (am besten mit eingeschriebenem Brief) Widerspruch erheben und die Gutbuchung des Betrages verlangen. Versäumt der Kunde die Frist für den Widerspruch, dann führt das nicht zum Verlust seines Rechtes, sondern verändert das nur die Beweislast; bei rechtzeitigem Widerspruch trifft die Bank die Beweispflicht, bei verfristetem Widerspruch den Kunden. Tipp gegen Mißbrauch mit Attrappen Gegen Datenklau durch POS-Attrappen kann man sich leicht schützen. Im Zuge des Zahlungsvorganges tippt man zunächst bewußt einen falschen PIN-Code ein. Schlägt der Zahlungsvorgang fehl, dann ist die Kasse echt und man zahlt nunmehr unter Verwendung des richtigen PIN-Codes. (Achtung: Dreimal falscher Code bedeutet Einzug der Karte!) Akzeptiert die POS-Kasse aber den falschen Code, dann handelt es sich um eine Attrappe und man sollte die Exekutive verständigen. VKI hilft Der VKI bearbeitet jährlich - durchaus erfolgreich - eine Vielzahl von Schadensfällen aus Bankomatkartenmissbrauch. Geschädigte mögen sich daher direkt an den VKI wenden. Informationen: http://www.verbraucherrecht.at |
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