Wie Butter auf heißem Toast - was tun bei weichem Asphalt und Fahrbahnschäden?
Wien (arbö) - Der Mix aus andauernder Hitze und starkem Reiseverkehr bringt Bewegung in den Straßenbelag.
Fahrbahndecken wölben sich und können den Belastungen oft nicht mehr Stand halten: Risse entstehen, der
Asphalt wird weich.
"Auf weichem Asphalt verhält sich das Auto wie Butter auf heißem Toast", warnt ARBÖ-
Verkehrsexperte Willi Patzold. "Das Auto kann mit weichem Asphalt einfach von der Straße abrutschen,
was in Kurven besonders gefährliche Auswirkungen hat."
"Anzeichen für eine weiche Fahrbahndecke ist ein seitliches Ziehen des Autos, also ein schwammiges Fahrgefühl,
so als würde man mit zu geringem Reifendruck fahren", beschreibt der technische Schulungsleiter des ARBÖ
Gottfried Moser die Auswirkungen auf das Fahrverhalten.
Sein Tipp: Beide Hände aufs Lenkrad (lenkbereites Fahren) und Geschwindigkeit reduzieren. Auf Sicht fahren,
damit etwaige Fahrbahnschäden rechtzeitig erkannt und dementsprechend reagiert werden kann.
Risse oder Schlaglöcher können zu schweren Reifendefekten führen. Vorsicht: "Reifenschäden
machen sich oft nicht sofort, sondern erst einige Zeit später bemerkbar", warnt Moser.
Fahrbahnschäden unbedingt sofort der Polizei oder direkt dem Straßenerhalter (Gemeinde, Land, ASFINAG)
melden. "Der Straßenerhalter haftet auf Autobahnen und Mautstraßen für alle Schäden,
die durch fehlerhaften Straßenzustand verursacht wurden. Das heißt, man kann Schadenersatzansprüche
geltend machen", betont die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferates Dr. Barabara Auracher-Jäger.
Auf nicht-bemauteten Straßen gibt es aber nur dann Schadenersatz, wenn dem Straßenhalter grobe Fahrlässigkeit
vorgeworfen werden kann", erklärt Dr. Auracher-Jäger. "Zum Beispiel dann, wenn ein Loch in
der Fahrbahn schon seit längerer Zeit bekannt gewesen ist, der Erhalter nichts dagegen getan, die Stelle nicht
gekennzeichnet oder abgesichert hat."
Auf Mautstraßen, also auch auf vignettenpflichtigen Autobahnen oder Schnellstraßen, haftet der Straßenhalter
bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Also dann, wenn ihn an dem Schaden ein Verschulden trifft, weil er Maßnahmen
zu Schadensbekämpfung oder -minderung nicht getroffen hat. |