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Streit um Namen auf dem Wahlzettel |
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erstellt am
04. 08. 06
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Vilimsky:
BZÖ plant offenbar groß angelegten Wahlbetrug!
Weder der Listenplatz drei, noch die Namensgebung werden die orangene Totgeburt vor dem
politischen Schafott retten!
Wien (fpd) - Das BZÖ plane offenbar einen groß angelegten Wahlbetrug. Nachdem Haider,
Scheuch und Westenthaler erkannt haben, daß ihre orangene Abkassiererpartei keinerlei Chance auf eine plebiszitäre
Legitimation habe, versuchen sie jetzt mit Wählertäuschung doch noch irgendwie über die 4% Hürde
zu kommen. Die FPÖ werde jedoch weder auf ihr Namensrecht verzichten, noch werde man zulassen, daß die
Spesen- und Abkassierertruppe rund um Westenthaler am Listenplatz drei kandieren könne, so FPÖ-Generalsekretär,
Bundesrat Harald Vilimsky, am 03.08.
Täglich melden sich gewichtige, rechtskundige Stimmen zu Wort, die klarstellen, daß die FPÖ selbstverständlich
jene Wahlpartei sei, die im Jahr 2002 den dritten Platz erreicht habe und folgedessen auch bei dieser Nationalratswahl
am dritten Listenplatz zu reihen ist. Nachdem gestern der angesehene Verfassungsjurist Heinz Mayer dies eindeutig
klargestellt habe, hat nunmehr auch der Verfassungsjurist Theo Öhlinger festgestellt, daß der Namenszusatz
"freiheitlich" wegen der Verwechslungsgefahr vom BZÖ nicht verwendet werden dürfe. Derzeit
werden gerade die Schriftsätze für die Rechtsdurchsetzung vorbereitet, so Vilimsky abschließend. |
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Petzner: VfGH-Judikatur zeigt eindeutig: Wahlanfechtung durch FPÖ wäre
chancenlos!
Petzner nennt drei Beispiele von gescheiterten Wahlanfechtungen
Klagenfurt (bzö) - "Verständlich, dass in der FPÖ auf Grund sinkender Umfragewerte
und interner Streiterein die Nerven blank liegen und man sich nur mehr mit verbalen Entgleisungen zu helfen weiß.
Trotzdem rate ich der FPÖ, kühlen Kopf zu bewahren und die Fakten zur Kenntnis zu nehmen. Nämlich,
dass dem BZÖ als Wahlpartei der dritte Listenplatz zusteht und auch die Bezeichnung "Die Freiheitlichen-Liste
Westenthaler-BZÖ" völlig korrekt ist. Versuchte und gescheiterte Wahlanfechtungen der Vergangenheit
zeigen das eindeutig. Die geplante Wahlanfechtung der FPÖ ist damit nicht nur lächerlich, sondern chancenlos!",
so Bündnisobmannstellvertreter Stefan Petzner am 03.08. in einer Stellungnahme. Petzner nennt in diesem Zusammenhang
drei Beispiele der VfGH-Judikatur:
Beispiel 1: Bei den oberösterreichischen Landtagswahlen am 6. Oktober 1985 traten drei verschiedene grüne
Listen an: Die "Grün-Alternative", Kurzbezeichnung "GAL"; "Die Grünen Österreichs",
Kurzbezeichnung "DGÖ" und die "Vereinte Grüne Österreichs (Buchner)", Kurzbezeichnung
"VGÖ". Das Ergebnis der Wahl wurde mit Verweis auf die nicht unterscheidbaren Parteibezeichnungen
angefochten. Ergebnis der Anfechtung beim Höchstgericht: ABGELEHNT!
Begründung: Jede Bezeichnung enthält zwar das den Gesamteindruck bestimmende Wort Grün(e), doch
ist bei "GAL" das deutlich differenzierende Wort Alternative, bei VGÖ der abgrenzende Zuname des
Listenführers Buchner unterscheidend sowie bei allen 3 Parteien eine verschiedenartige Kurzbezeichnung gegeben.
Der Verfassungsgerichtshof betrachtete die Parteibezeichnungen als genügend individualisiert, so dass "nach
der allgemeinen Lebenserfahrung von einer die Gefahr einer Verwechslung in sich bergenden schweren Unterscheidbarkeit
keinesfalls gesprochen werden kann." (Zitat VfGH)
Beispiel 2: Die Gemeinderatswahlen in Graz vom 24. Jänner 1988 wurden ebenfalls wegen nicht unterscheidbarer
Parteibezeichnungen angefochten. Es traten "Alternative Liste Graz + Unabhängige Bezirksgruppen",
Kurzbezeichnung "ALG" sowie "Grün-Alternative Liste Steiermark (Grüne)", Kurzbezeichnung
"VGO-AL" zur Wahl an. Auch hier stellte das Höchstgericht fest: Unterscheidbarkeit gegeben, Wahlanfechtung
ABGELEHNT!
Beispiel 3: Die Landtagswahlen in der Steiermark vom 22.9.1991 wurden ebenfalls wegen nicht unterscheidbarer Parteibezeichnungen
angefochten. Der Rechtsstreit drehte sich um die Listen "Grünweiß - Recht überleben - Natur
erhalten", Kurzbezeichnung "GRÜNE" sowie "Die Grüne Alternative, Grüne im Parlament",
Kurzbezeichnung "GAL". Ergebnis der Anfechtung: ABGELEHNT! Der VfGH stellte fest, dass die Unterscheidbarkeit
gegeben ist. |
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Wir übernehmen hier Stellungnahmen aller im Parlament
vertretenen Parteien – sofern vorhanden! Die Redaktion
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