Einsprüche wegen Aufnahme nicht wahlberechtigter bzw. die Nicht-Aufnahme
wahlberechtigter Personen bis 31. 8. möglich
Wien/Salzburg (lk) - Für die Nationalratswahl am 1. Oktober liegen ab kommender Woche bis Donnerstag,
31. August, die Wählerverzeichnisse in den Gemeindeämtern zur allgemeinen Einsichtnahme auf. In jenen
Gemeinden, in denen es keine Hauskundmachungen gibt, müssen die Wählerverzeichnisse bereits ab Dienstag,
22. August, in den anderen ab Freitag, 25. August, aufgelegt werden. Zu diesem Zweck sind die Gemeindeämter
auch am Samstag, 26. August, und Sonntag, 27. August, für einige Stunden geöffnet (die genauen Zeiten
für die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse sind ortsüblich kundgemacht).
Bis 31. August kann gegen die Nicht-Aufnahme vermeintlich wahlberechtigter bzw. gegen die Aufnahme vermeintlich
nicht wahlberechtigter Personen in die Wählerverzeichnisse Einspruch erhoben werden. Vor allem jene Personen,
die seit der letzten Wahl - das war die EU-Wahl am 13. Juni 2004 - in eine andere Gemeinde übersiedelt sind,
sollten sich überzeugen, ob sie in das Wählerverzeichnis der neuen Wohnsitzgemeinde eingetragen sind.
Ausschlaggebend für die Eintragung in die Wählerverzeichnisse ist der Wohnsitz am Stichtag der Wahl.
Das war der 1. August 2006. Personen, die zwischen dem 1. August und dem Wahltag, 1. Oktober, übersiedelt
sind bzw. übersiedeln werden, müssen in ihrer früheren Wohnsitzgemeinde wählen oder eine Wahlkarte
beantragen, mit der sie in jeder österreichischen Gemeinde ihre Stimme abgeben können.
Wahlberechtigt sind bei der Nationalratswahl am 1. Oktober alle Österreicher/innen, die vor dem 2. Oktober
1988 geboren wurden und ihren Hauptwohnsitz am 1. August in einer österreichischen Gemeinde hatten, sowie
alle Auslandsösterreicher/innen, die am Stichtag 1. August in die Wählerevidenz einer österreichischen
Gemeinde eingetragen waren. Während Österreicher mit einem inländischen Hauptwohnsitz automatisch
in die Wählerevidenz eingetragen sind, müssen Auslandsösterreicher die Eintragung in die Wählerevidenz
einer österreichischen Gemeinde (etwa in die jener Gemeinde, wo sie oder die Vorfahren zuletzt gewohnt haben)
bis spätestens 31. August beantragen.
Wer am Wahltag nicht im eigentlich zuständigen Wahllokal der Hauptwohnsitzgemeinde wählen kann, hat die
Möglichkeit, mit einer Wahlkarte in ganz Österreich oder auch im Ausland die Stimme abzugeben. Wahlkarten
können ab sofort bis spätestens 28. September in der Wohnsitzgemeinde persönlich oder schriftlich
beantragt werden. Sie werden jedoch erst nach Vorliegen der Amtlichen Stimmzettel, das ist voraussichtlich Mitte
September, ausgegeben. Mit der Wahlkarte kann in jeder österreichischen Gemeinde (jedoch nicht in jedem Wahllokal)
gewählt werden.
Bei einer Stimmabgabe im Ausland ist jedoch eine bestimmte Vorgangsweise genau einzuhalten. Der Wahlberechtigte
muss den amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert der Wahlkarte entnehmen, den amtlichen Stimmzettel unbeobachtet
und unbeeinflusst ausfüllen und den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zurückstecken. Das
Wahlkuvert ist zuzukleben und in die Wahlkarte zu legen. Auch die Wahlkarte muss zugeklebt werden. Dieser Vorgang
muss durch entsprechende Eintragungen auf der Wahlkarte bezeugt werden. Dies kann durch eine einem österreichischen
Notar vergleichbare Person bzw. nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur Beglaubigung berechtigten Einrichtung,
durch eine österreichische Vertretungsbehörde (österreichische Botschaft oder Konsulat) oder durch
einen volljährigen Zeugen, der über einen gültigen österreichischen Reisepass verfügt,
erfolgen. Die auf der Wahlkarte für Bestätigungen vorgesehenen Eintragungen müssen unbedingt vollständig
und genau vorgenommen werden, damit die Stimme bei der Auszählung berücksichtigt werden kann. Unvollständige
Angaben (z. B. Fehlen der Bezeichnung der Ausstellungsbehörde des Reisepasses oder Fehlen der Reisepassnummer
des Zeugen) führen dazu, dass die Wahlkarte nicht geöffnet und vor der Auszählung ausgeschieden
wird.
Die Stimme kann im Ausland bereits vor dem Wahltag abgegeben werden. Nach dem Schließen des letzten Wahllokales
im Inland darf jedoch auch im Ausland keine Stimme mehr abgegeben werden. Wahlkarten aus dem Ausland müssen
bis spätestens 9. Oktober, 12.00 Uhr, bei der Landeswahlbehörde eingelangt sein. Die Adresse der Landeswahlbehörde
ist auf der Wahlkarte aufgedruckt. |