VfGH kippt steuerliche Verpflichtung, die Abfertigungs-
und Pensionsrückstellung teilweise mit Wertpapieren decken zu müssen
Wien (ak) - Als Reaktion auf ein kolportiertes Urteil des Verfassungsgerichtshofs fordert die Arbeiterkammer
die Beibehaltung eines Haftungsfonds für die Betriebspensionsansprüche von Arbeitnehmern. Hintergrund:
Der VfGH hat die steuerliche Verpflichtung für Unternehmen gekippt, die Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen
mit Wertpapieren bedecken zu müssen. Im Insolvenzfall gilt aber gerade diese Wertpapierdeckung im Falle der
Pensionsrückstellungen als Sondermasse, die vorrangig zur Befriedigung der Ansprüche der ArbeitnehmerInnen
gilt. "Das ist deshalb so wichtig, weil der Insolvenzausfallgeldfonds nur für einen geringen Teil der
Betriebspensionsansprüche gerade steht", sagt Otto Farny, Pensionskassenexperte der AK Wien, "es
darf aus unserer Sicht auf keinen Fall dazu kommen, dass sich wegen steuerlicher Bestimmungen dieser Haftungsfonds
in Null auflöst. Im Falle des Falles brauchen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gewissheit, dass
ihre Betriebspensionsansprüche sicher sind." Gegebenenfalls muss eine von den steuerlichen Bestimmungen
unabhängige zivilrechtliche Vorschrift geschaffen werden, die die Beibehaltung des Haftungsfonds vorsieht. |