Wien (bmi) - Ab Montag, dem 6. November 2006, gelten auf allen Flughäfen der EU und in Norwegen,
Island und der Schweiz bis auf weiteres neue Bestimmungen. Zum Schutz der Fluggäste vor der Gefährdung
durch flüssige Sprengstoffe hat die Europäische Union (EU) Vorschriften erlassen, die Flüssigkeitsmengen
beschränken, die von Fluggästen durch die Sicherheitskontrollstellen auf den Flughäfen in die Flugzeuge
mitgenommen werden dürfen.
Dies bedeutet, dass an den Sicherheitskontrollstellen die Fluggäste und ihr Handgepäck zusätzlich
zu den bisher schon verbotenen Gegenständen auch nach Flüssigkeiten durchsucht werden. Die neuen Vorschriften
beziehen sich jedoch nicht auf Flüssigkeiten, die in Geschäften hinter den Sicherheitskontrollen oder
an Bord eines Flugzeuges einer EU-Fluggesellschaft erworben werden.
Es ist nur eine begrenzte Menge Flüssigkeiten im Handgepäck erlaubt. Zu den Flüssigkeiten (z.B.
Wasser, Getränke, Sirup oder Suppen) zählen auch Materialien in ähnlicher Konsistenz, also Gels,
Sprays, Shampoos, Sonnenlotion, Öle, Cremes, Joghurt oder Zahnpasta. Das einzelne Behältnis darf nicht
mehr als 100 ml beinhalten. Alle Behältnisse müssen vollständig in einen durchsichtigen wieder verschließbaren
Plastikbeutel mit einem Volumen von nicht mehr als 1 Liter passen. Das Verschließen einfacher Plastikbeutel
mit Hilfsmitteln (z. B. Gummiringerl) ist nicht gestattet. Es ist nur ein Beutel je Fluggast gestattet. Die Beutel
sind im Handel z.B. als wieder verschließbare 1-Liter-Gefrierbeutel erhältlich.
Zur Erleichterung der Luftsicherheitskontrollen haben Fluggäste:
- alle mitgeführten Flüssigkeiten an der Kontrollstelle aus dem Handgepäck zu nehmen und dem Kontrollpersonal
zur Röntgenkontrolle zu übergeben;
- Mäntel und Jacken auszuziehen; diese Kleidungstücke werden getrennt der Röntgenkontrolle unterzogen;
- Laptops oder elektronische Geräte aus dem Handgepäck herauszunehmen; sie werden ebenfalls einer separaten
Röntgenkontrolle unterzogen.
- Es ist weiterhin möglich, Flüssigkeiten in das aufzugebende Gepäck zu packen; die neuen Regeln
betreffen nur das Handgepäck.
Ebenso können weiterhin
- Babynahrung, -milch oder –saft als Reisenahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder,
- persönlich verschriebene Medikamente,
- andere, nicht verschreibungspflichtige Medikamente (flüssige Medikamente, medizinische Gels und/oder medizinische
Sprays) und
- Flüssigkeiten oder Gels für Diabetiker (z. B. Insulin oder auch Säfte)
im Handgepäck mitgeführt werden, sofern sie während des Fluges benötigt werden. Die Notwendigkeit
dieser Medikamente und Nahrungsmittel ist auf Verlangen der Kontrollkräfte glaubhaft zu machen (z. B. durch
ärztliches Rezept oder entsprechende Ausweise).
Flüssigkeiten, wie Getränke und Parfüm können in Geschäften hinter den Kontrollstellen
oder an Bord von Flugzeugen von EU-Fluggesellschaften erworben werden. Wenn diese Waren in einem speziellen versiegelten
Beutel übergeben werden und in dem Beutel die Rechnung für das Sicherheitskontrollorgan ersichtlich ist,
ist es möglich sie während der weiteren Flugreise durch Luftsicherheitskontrollstellen auf anderen Flughäfen
der EU mitzunehmen. Voraussetzung für die unbeanstandete Mitnahme dieser versiegelten Beutel auf Transferflughäfen
ist, dass die Versiegelung des Beutels unbeschädigt ist. Diese Flüssigkeiten können zusätzlich
zu den mitgebrachten, im wieder verschließbaren 1 Liter-Beutel transportierten, Flüssigkeiten mitgenommen
werden.
Bei Unsicherheiten sollte die Fluggesellschaft oder das Reisebüro vor Reiseantritt befragt werden.
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