Gemeinsam mit der Notariatskammer fand am 6.11. eine Veranstaltung betreffend das Immobiliarpfandrecht
statt
Wien (bmj) - Das Kreditsicherungsrecht steht seit geraumer Zeit vor neuen Herausforderungen: Die
rasante ökonomische Entwicklung, gerade auf den Finanzmärkten, die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung
im Binnenmarkt und über dessen Grenzen hinaus, verschärfte Anforderungen an die Absicherung von Kreditrisiken
(„Basel II“) und auch der immer schärfer werdende Standortwettbewerb zwischen Staaten und Regionen strahlen
selbst auf so behäbige, eingespielte und den nationalen Rechtstraditionen besonders verhaftete Rechtsgebiete
wie das Pfandrecht aus. Viele der mit diesen (und anderen Faktoren) verbundenen Probleme lassen sich kaum mehr
auf der nationalen Ebene lösen. Vielmehr sind harmonisierte Regelungen notwendig, die einen einheitlichen
Standard sowohl für grenzüberschreitende als auch für rein nationale Transaktionen bieten. Mit der
internationalen Rechtsentwicklung und namentlich den Aktivitäten der Europäischen Union allein ist es
aber nicht getan. Auch die einzelnen Staaten müssen sich fragen, ob und in welchen Belangen das nationale
Kreditsicherungsrecht den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten noch entspricht.
Das österreichische Pfand- und Sicherungsrecht steht im internationalen Vergleich sicher gut da. Seine Grundlage,
die bücherlich registrierte Hypothek, ist aufgrund der Verlässlichkeit und Modernität des Grundbuchs
ein Sicherungsinstrument, das den Rechtsvergleich nicht scheuen muss. Beschwerden aus Bankenkreisen, nach denen
die Eintragungsgebühren ungebührlich hoch seien, sind aus interessenpolitischer Sicht zwar legitim. Der
hypothekarisch besicherte Gläubiger nimmt aber eine privilegierte Stellung ein, die ihm im Ernstfall rasch
und sicher zu seinem Geld verhilft.
Ein wenig anders verhält sich die Lage im Bereich der Mobiliarsicherheiten. Das immer noch vorherrschende
Faustpfandprinzip bietet dem Gläubiger zwar die größtmögliche Sicherheit, weil sich die Pfandsache
in seiner Gewahrsame befindet. Das muss aber nicht immer die günstigste Lösung sein. Kann der Schuldner
nicht mit der Sache wirtschaften, so kann er auch nicht die Mittel erwerben, um den Pfandgläubiger zu befriedigen.
In der Rechtspraxis hat sich nicht zuletzt aufgrund dieser Interessenlage der Eigentumsvorbehalt breitgemacht,
der die evidenten wirtschaftlichen Nachteile des Faustpfandprinzips zumindest teilweise wettmacht. Das geht allerdings
wieder zu Lasten der Publizität und damit der Rechtsklarheit. Ähnliche Probleme stellen sich bei der
Verpfändung von Geldforderungen, die vielfach das einzige verwertbare Kapital von Unternehmen bilden. Auch
hier können sich aufgrund der Rechtsprechung zu den so genannten „Buchvermerken“ gewisse Publizitätsdefizite
auftun. Ob eine Geldforderung verpfändet ist oder nicht, kann vielfach erst in der Insolvenz des Schuldners
festgestellt werden.
Solche und andere Mängel des Pfandrechts an beweglichen Sachen haben den Ruf nach neuen Sicherungsinstrumenten
laut werden lassen. Als ein Mittel zur Behebung dieser Defizite bietet sich die Einführung eines Mobiliarregisters
an, in dem die Verpfändung von beweglichen Sachen (und auch von Geldforderungen) sichtbar gemacht werden kann.
Derartige Einrichtungen gibt es bereits in vielen anderen, von den wirtschaftlichen Gegebenheiten her vergleichbaren
westeuropäischen Staaten, auch sind sie in den östlichen Nachbarstaaten eingeführt worden. Auch
auf internationaler Ebene werden Registrierungsmöglichkeiten für bestimmte Güter, namentlich Flugzeuge,
aber auch Satelliten oder Eisenbahnwaggons, vorgesehen bzw. diskutiert.
Das Ludwig Boltzmann-Institut für Rechtsfürsorge und Urkundenwesen hat es auf Initiative des BMJ übernommen,
die mit der Einführung eines Mobiliarregisters verbundenen Probleme zu untersuchen. Eine Arbeitsgruppe unter
der Ägide der Univ.- Prof. Dr. Rechberger, Dr. Schauer und Dr. Lukas hat dazu eine Reihe von Vorschlägen
unterbreitet. Das Register soll vorerst nur für unternehmerische Geschäfte offen stehen. Es soll für
die Verpfändung beweglicher Sachen, aber auch für die Verpfändung von Forderungen und von Gesellschaftsanteilen
zur Verfügung stehen und jedermann zur Einsicht offen stehen. Das Register soll nach dem „Personalfoliensystem“
geführt werden (also nach der Person des Schuldners). Am Faustpfandprinzip soll nicht gerüttelt werden.
Die so genannte „Übergabe durch Zeichen“ (z. B. Anbringung einer Verpfändungsanzeige) und der „Buchvermerk“
sollen dagegen entfallen. Ein praktisch wesentliches Problem bildet die Frage, ob künftig bei jedem Geschäft
das Register konsultiert werden muss, um einen lastenfreien Erwerb zu ermöglichen. Dazu schlägt die Arbeitsgruppe
vor, dass bei Veräußerung von Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr keine Nachschaupflicht
bestehen soll.
Das Konzept der Arbeitsgruppe wird derzeit in einem größeren Gremium im BMJ unter Einbeziehung aller
betroffenen Interessenvertretungen erörtert. |