Neues Auslandsösterreicher-Fonds-Gesetz in Kraft  

erstellt am
17. 01. 07

Richtlinien am 15.1.2007 verabschiedet
Wien (bmaa) - Mit 1. Jänner 2007 trat das neue Auslandsösterreicher-Fonds-Gesetz (AÖF-G) in Kraft. Es folgt größtenteils dem 'Bundesgesetz vom 16. November 1967, mit dem ein Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland errichtet wird' und war am 19. Mai 2006 im Bundesgesetzblatt publiziert worden (BGBl. I Nr. 67/2006).

Neu beim Auslandsösterreicher-Fonds-Gesetz (AÖF-G) ist vor allem, dass zum ersten Mal die Möglichkeit besteht, in besonderen Härtefällen auch ehemalige StaatsbürgerInnen in die Leistungen des Fonds einzubeziehen, die aus wichtigen und nachvollziehbaren Gründen die österreichische Staatsbürgerschaft aufgeben mussten und Herzensösterreicher geblieben sind.

Am 15. Jänner 2007 hat das Kuratorium des Auslandsösterreicher-Fonds dem neuen Gesetz entsprechenden 'Richtlinien für die Zuwendungen' beschlossen.

Zu möglichen Zuwendungen an 'HerzensösterreicherInnen' wurden aufgrund der Gesetzesbestimmungen folgende Richtlinien definiert:

"Im Fall besonderer Härtefälle früherer österreichischer StaatsbürgerInnen und von Kindern österreichischer StaatsbürgerInnen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und außerordentliche materielle Not leiden, kann das Kuratorium bei über die Aufgabenerfüllung des AÖF gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. hinaus zur Verfügung stehender Mittel im Einzelfall Zuwendungen genehmigen, insbesondere wenn es sich beim/bei der AntragstellerIn um eine/n deklarierte/n "HerzensösterreicherIn" handelt.

Dabei sollten gegebenenfalls frühere österreichische StaatsbürgerInnen,

  1. die ihre Staatsbürgerschaft verloren haben, weil sie die Staatsangehörigkeit des neuen Wohnsitzlandes de facto annehmen mussten (und Wiedererwerbsfristen versäumt hatten), oder
  2. die sich deshalb in das Ausland begaben, weil sie Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des sogenannten "Dritten Reiches" mit Grund zu befürchten hatten oder erlitten haben oder weil sie wegen ihres Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche mit Grund zu befürchten hatten, besonders berücksichtigt werden."


Die Richtlinien in Volltext - ebenso wie die Formulare zur Einreichung von Anträgen an den Auslandsösterreicher-Fonds und (NEU) die Namen der Mitglieder des Kuratoriums - sind auf der AuslandsösterreicherInnen-Website des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten - http://www.auslandsoesterreicherInnen.at - unter 'Auslandsösterreicher-Fonds' veröffentlicht.

 
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