Bundes-Umwelthaftungsgesetz in Begutachtungsphase – EU-Kommission will
gegen Umweltsünder scharf vorgehen
Wien (bmlfuw) - Wer erhebliche Umweltschäden verursacht, soll in Zukunft auch alle damit verbundenen
Kosten tragen. Der ambitionierte Entwurf eines Bundes-Umwelthaftungsgesetzes, der bis 23. März 2007 in Begutachtung
ist, sieht vor, dass Betreiber zusätzlich auch für sämtliche Behördenkosten, die sonst den
SteuerzahlerInnen zur Last fallen, haften.
Das betrifft insbesondere durch große Industrie- oder Kläranlagen bzw. bei der Beförderung gefährlicher
Güter auf Straße, Schiene oder zu Wasser verursachte erhebliche Schäden an Gewässern und Boden.
Die drohenden Kosten sollen abschrecken und die Betreiber motivieren, Umweltschäden von vornherein zu vermeiden,
dies teilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit.
Ein hoher Umweltstandard ist in Österreich schon derzeit gewährleistet, beispielsweise durch das Wasserrechtsgesetz
oder das Abfallwirtschaftsgesetz. Der Entwurf des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes sieht neben der Haftung für
sämtliche Kosten der Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nun auch Rechte für Dritte vor.
So können beispielsweise NGOs oder betroffene BürgerInnen – also auch nach UVP-Gesetz anerkannte Bürgerinitiativen
– im Wege einer Umweltbeschwerde die zuständige Behörde auffordern, tätig zu werden. Die behördliche
Reaktion auf diese Umweltbeschwerde kann in einem Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Im Entwurf
ist außerdem eine Sorgfaltspflichtsbestimmung enthalten, wonach Betreiber für eine angemessene Deckungsvorsorge
sorgen sollen. Das soll einen Anreiz schaffen, effizientes Risikomanagement zu betreiben.
Der vorliegende Entwurf für ein Bundes-Umwelthaftungsgesetz setzt die EU-Umwelthaftungsrichtlinie auf Bundesebene
um und sieht ein effizientes Instrumentarium zur Vermeidung beziehungsweise Beseitigung von erheblichen Umweltschäden
vor.
Bekämpfung der „Grünen Kriminalität“
Ein hohes Umweltschutzniveau steht auch im Mittelpunkt einer neuen Richtlinie zur Bekämpfung der so
genannten Grünen Kriminalität, die die EU-Kommission heute vorgeschlagen hat. Ein Mindestniveau von Umweltschutz
soll durch das Strafrecht in der Gemeinschaft verankert werden. Darin festgelegt ist ein Mindestkatalog ernsthafter
Umweltstraftaten. Die Mitgliedsstaaten sollen sicherstellen, dass natürliche und juristische Personen für
ihnen zurechenbare Umweltvergehen haftbar gemacht werden. Dabei sind neben Geldstrafen auch Haftstrafen vorgesehen.
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