"Sichere Häfen" der Umweltkriminalität sollen beseitigt werden
Brüssel (eu-int) - Die Europäische Kommission hat heute eine Richtlinie vorgeschlagen,
die die Mitgliedstaaten verpflichtet, schwere Umweltdelikte als strafbare Handlungen zu behandeln und sicherzustellen,
dass diese wirksam geahndet werden. Die Richtlinie legt darüber hinaus Mindestsanktionen für Umweltverbrechen
in den Mitgliedstaaten fest. Straftaten wie die illegale Emission gefährlicher Stoffe in die Luft, das Wasser
oder den Boden, die illegale Beförderung von Abfällen oder der rechtswidrige Handel mit gefährdeten
Arten können schwerwiegende Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben. Daher ist es
unverzichtbar, zu gewährleisten, dass sie in der Europäischen Union wirksam geahndet werden. In schwerwiegenden
Fällen sollten strafrechtliche Sanktionen wie Freiheitsstrafen verhängt werden, da sie einen erheblich
höheren Abschreckungseffekt haben als beispielsweise Verwaltungsstrafen.
Umweltkommissar Stavros Dimas erklärte: „Die vor kurzem an der Elfenbeinküste durch gefährliche
Abfälle verursachte Katastrophe zeigt, wie verheerend sich Umweltverbrechen auf Menschen und Umwelt auswirken
können. Sie zeigt auch erneut, wie dringend eine bessere Durchsetzung der Umweltschutzvorschriften zur Vermeidung
solcher Vorfälle ist.“
Der für Justiz, Freiheit und Sicherheit zuständige Vizepräsident der Kommission, Franco Frattini,
äußerte sich wie folgt: „Die vorgeschlagene Richtlinie ist entscheidend, um zu verhindern, dass Kriminelle
die derzeitigen, die Umwelt in Europa beeinträchtigenden unterschiedlichen strafrechtlichen Vorschriften der
Mitgliedstaaten nutzen. Wir dürfen keine sicheren Häfen für die Umweltkriminalität innerhalb
Europas zulassen.“
Zentrale Elemente des Vorschlags
Die Definition der Umweltstraftat ist von einem Mitgliedstaat zum anderen sehr unterschiedlich, und das
Strafmaß ist in vielen Mitgliedstaaten unzureichend. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll in der gesamten
Europäischen Union ein Mindestmaß an strafrechtlichem Umweltschutz gewährleistet werden.
Die Mitgliedstaaten werden sicherstellen müssen, dass eine Reihe der durch EU- oder einzelstaatliches Recht
bereits untersagten Tätigkeiten (illegale Beförderung von Abfällen und rechtswidriger Handel mit
geschützten Arten oder Ozon abbauenden Stoffen) als Straftaten angesehen werden, wenn sie vorsätzlich
oder grob fahrlässig begangen werden. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass besonders schwere
Umweltdelikte mit maximalen Freiheitsstrafen von mindestens 5 Jahren und Geldbußen für Unternehmen von
mindestens 750000 Euro belegt werden.
Diese Fälle würden Straftaten einschließen, die zum Tod oder zur schweren Körperverletzung
einer Person oder zu einer erheblichen Luft-, Boden- oder Wasserverschmutzung oder zu Schäden für Tiere
oder Pflanzen geführt haben oder in denen die Straftat von einer kriminellen Vereinigung begangen wurde.
Außerdem sieht die Richtlinie zusätzliche oder alternative Sanktionen vor wie die Verpflichtung, die
Umwelt zu säubern/wieder in den vorherigen Zustand zu versetzen oder die Möglichkeit, Unternehmen stillzulegen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden sicherstellen, dass Straftäter die derzeit zwischen den Mitgliedstaaten
bestehenden erheblichen Unterschiede nicht mehr nutzten können. Sichere Häfen für Umweltkriminalität
dürfte es somit in der Europäischen Union nicht mehr geben.
Hintergrund
Im September 2005 bestätigte der Europäische Gerichtshof die Zuständigkeit der Gemeinschaft für
den Erlass strafrechtlicher Maßnahmen in Verbindung mit dem Umweltschutz, wenn dies für die effiziente
Durchführung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik erforderlich ist. Deshalb hob der Gerichtshof den vom Rat
2003 auf der Grundlage einer sich auf die Vorschriften des EU-Vertrags (Titel VI, so genannte 3. Säule) über
die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen stützenden Initiative eines Mitgliedstaats angenommenen Rahmenbeschluss
über die Umweltkriminalität auf. Der heute von der Kommission vorgelegte Vorschlag soll daher sowohl
den Rahmenbeschluss des Rates von 2003 ersetzen als auch den von der Kommission bereits unterbreiteten Richtlinienvorschlag
von 2001, der vom Rat bei der Annahme seines Rahmenbeschlusses von 2003 nicht berücksichtigt wurde. |