Bozen (lpa) - In Südtirol findet die neue De-minimis-Regelung der Europäischen Kommission erst
ab ersten Juli 2007 Anwendung. Auch wenn die EU-Verordnung bereits seit Januar in Kraft ist, sieht sie eine Übergangsphase
bis zum 30. Juni vor. Die Landesregierung hat auf Vorschlag von Wirtschaftslandesrat Werner Frick beschlossen,
so lange in Südtirol die alte De-mimimis-Verordnung anzuwenden: De-minimis-Beihilfen bleiben in der Übergangszeit
mit Beihilfen für kleine und mittlere Betriebe (KMU) kumulierbar.
Die Europäische Kommission hat ab 2007 das Limit der De-minimis-Förderung auf 200.000 Euro angehoben.
Gleichzeitig verbietet sie die Kumulierung von De-minimis-Beiträgen mit anderen KMU-Beihilfen. Die am ersten
Jänner 2007 in Kraft getretene De-minimis-Verordnung sieht eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2007 vor,
in der die bisherige Verordnung Nr. 69/2001 weiterhin gilt.
Die neue Verordnung Nr. 1998 von 2006 muss auf alle Beihilfen angewandt werden, die von der Landesregierung ab
ersten Juli 2007 gewährt werden. Davon betroffen sind die Bereiche Handwerk, Handel, Industrie, Gewerbegebiete
und Tourismus.
Die als „De-minimis-Regel“ bekannte Klausel ermöglicht künftig eine maximale Fördersumme von 200.000
Euro in einem Dreijahreszeitraum. Bisher galt ein Limit von 100.000 Euro. Die „De-minimis-Regel“ ist eine Geringfügigkeitsklausel
der Europäischen Union und bedeutet, dass staatliche Beihilfen für ein Unternehmen in diesem Ausmaß
nicht als wettbewerbsverzerrend gelten, sofern sie innerhalb von drei Jahren diese Schwelle nicht übersteigen.
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