Innsbruck (rms) - Mit dem Frühjahr endet für die Hunde das "freie Herumlaufen" auf Wiesen
im Umfeld der Stadt. Der Paragraph 2a der Stadtverordnung über den (Kurz)Leinenzwang (Beschluss des Gemeinderates
vom 27. Jänner 2005) beschränkt den Lauftrieb der Vierbeiner: "Im Bereich der Landeshauptstadt sind
Hunde in der Vegetationszeit vom 1. März bis zum 15. Oktober im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer
nicht mehr als 2 Meter langen Leine zu führen!"
Seit Anfang dieser Woche wird kontrolliert. Drei Flurhüter des Amtes für Land- und Forstwirtschaft sind
mit der Einhaltung der Leinenverordnung beschäftigt. Sie sind zum Schutz der Felder und Fluren angestellt
und als Vollzugs- und Aufsichtsorgane zur Überwachung der Einhaltung des Feldschutzgesetzes, der Verordnung
des Kurzleinenzwanges für Hunde entlang landwirtschaftlicher Flächen und der Straßenverkehrsordnung
(soweit es das land- und forstwirtschaftliche Wegenetz betrifft) eingesetzt. Sie tragen einen Dienstausweis und
können entweder abmahnen oder Übertretungen zur Anzeige bringen. Die Dienststelle ist das Amt für
Land- und Forstwirtschaft. Tel. 5360 - 7181 |