Hunde an die Leine!  

erstellt am
15. 03. 07

Innsbruck (rms) - Mit dem Frühjahr endet für die Hunde das "freie Herumlaufen" auf Wiesen im Umfeld der Stadt. Der Paragraph 2a der Stadtverordnung über den (Kurz)Leinenzwang (Beschluss des Gemeinderates vom 27. Jänner 2005) beschränkt den Lauftrieb der Vierbeiner: "Im Bereich der Landeshauptstadt sind Hunde in der Vegetationszeit vom 1. März bis zum 15. Oktober im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen an einer nicht mehr als 2 Meter langen Leine zu führen!"

Seit Anfang dieser Woche wird kontrolliert. Drei Flurhüter des Amtes für Land- und Forstwirtschaft sind mit der Einhaltung der Leinenverordnung beschäftigt. Sie sind zum Schutz der Felder und Fluren angestellt und als Vollzugs- und Aufsichtsorgane zur Überwachung der Einhaltung des Feldschutzgesetzes, der Verordnung des Kurzleinenzwanges für Hunde entlang landwirtschaftlicher Flächen und der Straßenverkehrsordnung (soweit es das land- und forstwirtschaftliche Wegenetz betrifft) eingesetzt. Sie tragen einen Dienstausweis und können entweder abmahnen oder Übertretungen zur Anzeige bringen. Die Dienststelle ist das Amt für Land- und Forstwirtschaft. Tel. 5360 - 7181
 
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