Regionale Lebensmittelkennzeichnung immer wichtiger  

erstellt am
14. 03. 07

EU-Regelungen zum Schutz und zur Aufwertung von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung
Wien (bmlfuw) - Österreich hat in der EU bisher 8 österreichische Produkte als geschützte Ursprungsbezeichnungen (gU) und 4 Produkte als „geschützte geografische Angaben“ (ggA) eingetragen erhalten. Diese Kennzeichnung soll die besondere Qualität dieser Produkte anerkennen und beruht auf einem von der EU 1992 geschaffenen System zum Schutz und zur Aufwertung von besonderen Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit Herkunftsbezeichnung.
Neben den 8 geschützten Ursprungsbezeichnungen (gU) Gailtaler Almkäse, Tiroler Almkäse/Alpkäse, Tiroler Bergkäse, Tiroler Graukäse, Vorarlberger Alpkäse, Vorarlberger Bergkäse, Wachauer Marille und Waldviertler Graumohn gibt es in Österreich 4 geschützte geographische Angaben (ggA): Gailtaler Speck, Marchfeldspargel, Steirisches Kürbiskernöl und Tiroler Speck. Von diesen sind auch Gailtaler Almkäse, Gailtaler Speck, Marchfeldspargel, Steirisches Kürbiskernöl, Wachauer Marille und Waldviertler Graumohn in der Genuss Region Österreich ausgezeichnet, freut sich Landwirtschaftsminister Josef Pröll.

Die regionale Lebensmittelkennzeichnung wird immer wichtiger. Konsumentinnen und Konsumenten fordern mehr Regionalität bei Lebensmitteln. Daher wollen wir dieses Zukunftskonzept weiter ausbauen, kündigt Landwirtschaftsminister Josef Pröll an.

In der gesamten EU sind derzeit über 700 Produkte als gU oder ggA anerkannt. Geschützte Ursprungsbezeichnung (gU) bedeutet, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen müssen. Bei der geschützten geografischen Angabe (ggA) besteht eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung und dem Herkunftsgebiet oder es kann sich um ein Erzeugnis mit besonderem Renommee handeln.

Die Gemeinschaftsverordnung sieht vor, dass bestimmte geografische Namen bestimmten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten sind. Nur diese Produkte dürfen mit dem (geschützten) geografischen Namen bezeichnet und vermarktet werden. Dabei handelt es sich um Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in einem genau abgegrenzten Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert werden. Dies teilt das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abschließend mit.
 
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