|
||
Klarheit über Rückzahlung von Strafgeldern |
erstellt am |
|
A2 und A9 – Wer Strafe bezahlt hat, bekommt das Geld zurück Graz (lk) - Endgültige Klarheit, wie jene Autofahrer und Autofahrerinnen, die auf Grund des Immissionsschutzgesetzes - Luft eine Geldstrafe bezahlt haben, diese nun zurückfordern können, gibt es ab sofort. Dr. Alfred Langer als Leiter der Fachabteilung 13A - Umwelt- und Anlagenrecht, hat die Bezirkshauptmannschaften Graz-Umgebung, Leibnitz und Weiz über die Rückzahlungsmodalitäten mit einem Schreiben informiert, das wir Ihnen hiermit vollinhaltlich zur Kenntnis bringen: Information an die Öffentlichkeit für Vorgangsweise bei der Rückzahlung von Strafgeldern wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der A2 und auf der A9 im Feinstaubsanierungsgebiet via Medien Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2007 wurde die Rückzahlung von bereits einbezahlten Strafgeldern betreffend Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zeitraum vom 15.12.2006 bis 14.03.2007 auf der A2 und A9 im Feinstaubsanierungsgebiet, soweit sie gemäß Immissionsschutzgesetz Luft verhängt wurden, genehmigt. Wer kann Rückzahlungen von Strafgeldern beantragen? Alle Personen, die aufgrund einer Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder eines Strafbescheides (Strafverfügung/Straferkenntnis) aufgrund von Geschwindigkeits- überschreitungen im Zeitraum vom 15.12.2006 bis 14.03.2007 auf den Autobahnabschnitten der A2 (Anschlussstelle Sinabelkirchen bis Anschlussstelle Lieboch) und auf der A9 (Absprung der S 35/Peggau bis Anschlusstelle Leibnitz) im Feinstaubsanierungsgebiet, soweit die Strafen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft verhängt wurden, die Strafe bereits einbezahlt haben. Wie und wo ist die Rückzahlung der Strafgelder bei Anonymverfügungen und Strafbescheiden zu beantragen? Anträge können formlos, sowohl mündlich (im Strafreferat) als auch schriftlich (per Post, Telefax oder e-mail) bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden. (Telefonnummer, Telefax und e-mail sind der Anonymverfügung oder dem Strafbescheid zu entnehmen). Welche Informationen muss der Antrag beinhalten? Bekannt gegeben werden müssen die Geschäftszahl (GZ) der Anonymverfügung oder des Strafbescheides, der Empfänger des Bescheides, allenfalls das Kennzeichen des Fahrzeuges und eine Bankverbindung (Bankleitzahl und Kontonummer sowie Name des Kontoinhabers). Bei Rückzahlungen in das Ausland ist anzugeben: IBAN und BIC Wie erfolgt die Rückzahlung der Strafgelder bei Organstrafverfügungen? Organstrafverfügungen können nur bei Vorlage des Originalbeleges ausbezahlt werden. Darüber hinaus ist lediglich die Bankverbindung des Einzahlers bekannt zu geben. Welche Fristen gelten für Anträge auf Rückzahlung von Strafbeträgen? Beginn: Montag, 2. April 2007 Ende: Montag, 31. Dezember 2007 Zuständige Bezirkshauptmannschaften Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung 8021 Graz, Bahnhofgürtel 85 Tel.: (0316) 7075-0 Fax: (0316) 7075-333 Mail: bhgu@stmk.gv.at Bezirkshauptmannschaft Leibnitz 8430 Leibnitz, Kadagasse 12 Tel.: (03452) 82911-0 Fax: (03452) 82911-550 Mail: bhlb@stmk.gv.at Bezirkshauptmannschaft Weiz 8160 Weiz, Birkfelderstraße 28 Tel.: (03172) 600-0 Fax: (03172) 600-550 Mail: bhwz@stmk.gv.at |
||
zurück |