Sitzung der Salzburger Landesregierung / Zwei Vorlagen für Novellen
dem Landtag zugewiesen
Salzburg (lk) - Unter Vorsitz von Landeshauptfrau Mag. Gabi Burgstaller nahm die Salzburger Landesregierung
bei ihrer Sitzung am 21.05. die Fortschreibung 2007 des Europapolitischen Vorhabensberichts für die 13. Gesetzgebungsperiode
(2004 bis 2009) zur Kenntnis und leitet ihn dem Salzburger Landtag zur Beschlussfassung zu.
Unter dem Titel "Mitgestalten – Chancen und Vorteile nutzen. Das Friedens- und Zukunftsprojekt Europa bei
den Bürgerinnen und Bürgern absichern und Identität bewahren" führt der Bericht Grundsätze
und Vorhaben des Landes Salzburg zum Thema Europapolitik an. Die Fortschreibung 2007 des europapolitischen Vorhabensberichts
folgt der Gliederung des Arbeitsübereinkommens zwischen SPÖ und ÖVP für die 13. Gesetzgebungsperiode
des Salzburger Landtages.
Zu Beginn der 13. Gesetzgebungsperiode des Salzburger Landtags legte die Landesregierung dem Landtag den "Europapolitischen
Vorhabensbericht 2004 bis 2009" vor. Er wurde im Europa- Integrationsausschuss ausführlich diskutiert
und vom Landtag am 2. Februar 2005 verabschiedet. Mit Beschluss vom 2. Februar 2005 legte der Landtag fest, dass
der Vorhabensbericht künftig alle zwei Jahre vorzulegen ist. Nach dem Amtsantritt der neuen österreichischen
Bundesregierung fand am 28. Februar 2007 eine Aussprache der Landeshauptleute mit Bundeskanzler Dr. Alfred Gusenbauer
statt. Gegenstand waren auch zahlreiche europapolitische Aspekte des Arbeitsprogramms der Bundesregierung, die
eine regionale Dimension aufweisen. Diese Anliegen in den kommenden Jahren umzusetzen wird zu den wichtigen Aufgaben
der Salzburger Europapolitik gegenüber dem Bund gehören.
Novellen zum Rechnungshofgesetz und Parteienförderungsgesetz
Zwei Novellen, nämlich zum Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993 sowie zum Salzburger Parteienförderungsgesetz,
standen heute ebenfalls auf der Tagesordnung der Regierungssitzung. Die Landesregierung beschloss beide Gesetzesvorlagen
und leitete sie dem Salzburger Landtag zur weiteren Beratung und Beschlussfassung zu.
Novelle zum Salzburger Landesrechnungshofgesetz 1993: Die Novelle dient in erster Linie der Umsetzung der Entschließung
des Landtages vom 26. April 2006. Darin wird die Landesregierung ersucht, dem Landtag eine Novelle zum genannten
Gesetz zuzuleiten, die zukünftig eine Prüfung all jener Unternehmen ermöglicht, an denen das Land
mit mindestens 25 Prozent (anstelle wie bisher 50 Prozent) des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
Darüber hinaus werden noch folgende Vorschläge des Landesrechnungshofes aufgegriffen, nämlich:
- die ausdrückliche Festlegung, wer die Funktion des Landesrechnungshofdirektors bei
- Vakanz dieses Postens ausübt;
- die Klarstellung, dass es in die Zuständigkeit der Landesregierung fällt, die Prüfberichte an
die Organe jener Einrichtungen, denen gegenüber ihr ein Aufsichtsrecht zukommt, weiterzuleiten;
- die Erweiterung der Begründungspflicht der Landesregierung, wenn Beanstandungen und Verbesserungsvorschlägen
des Landesrechnungshofes nicht voll entsprochen wird.
Novelle zum Salzburger Parteienförderungsgesetz: Mit einer am 31. Mai 2006 gefassten Entschließung hat
der Salzburger Landtag die Landesregierung ersucht, dem Landtag eine Novelle zum Salzburger Parteienförderungsgesetz
mit folgenden Inhalten zuzuleiten:
- Die Landtagsparteien werden verpflichtet, die Anzahl und die Gesamthöhe aller an sie geleisteten Spenden
ab einer Höhe von 1.000 Euro in einer § 4 Abs 7 des Parteiengesetzes (des Bundes) entsprechenden Aufgliederung
gemeinsam mit dem Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen.
- Dem Direktor des Landesrechnungshofes ist jährlich bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres eine
Spenderliste zu übermitteln, die Name und Anschrift aller Personen enthält, die Spenden ab einer Höhe
von 1.000 Euro geleistet haben. Der Direktor des Landesrechnungshofes hat dem Landtagspräsidenten die fristgerechte
Übermittlung der Spenderliste mitzuteilen.
Die neuen Bestimmungen sollen erstmals für den Rechenschaftsbericht für das Jahr 2006 gelten. Der Gesetzesvorschlag
enthält die vom Landtag gewünschten Bestimmungen, die inhaltlich weitgehend der auf Bundesebene seit
dem Jahr 1984 bestehenden Rechtslage entsprechen. Auch die Übernahme der im § 4 Abs 8 des Parteiengesetzes
bestehenden Befugnis des Präsidenten des Rechnungshofes, die ordnungsgemäße Deklarierung einer
Spende auf Ersuchen einer Partei festzustellen, wird vorgeschlagen, allerdings ohne rückwirkendes Inkrafttreten.
Zusätzlich ist vorgesehen, bestimmte Einnahmen- und Ausgabenarten in den Rechenschaftsberichten jeweils gesondert
auszuweisen. Dadurch sollen die Vergleichbarkeit der Rechenschaftsberichte gewährleistet und die Parteifinanzen
transparenter dargestellt werden. Schließlich ist der im § 10 Abs 2 noch enthaltenen Schillingbetrag
durch einen Eurobetrag in der im Jahr 2007 geltenden (valorisierten) Höhe zu ersetzen.
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